Arbeitsrecht - 13.12.2023

Keine Mitbestimmung bei Handyverbot

Es ist zulässig, wenn Arbeitgeber die private Handynutzung während der Arbeitszeit verbieten, ohne dass sie dafür die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klargestellt.
In dem verhandelten Fall hatte ein Automobilzulieferer einen Aushang veröffentlicht, in dem die Werksleitung den Beschäftigten die private Handy- bzw. Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit verbot. Bei Missachtung des Verbots wurde mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht. Der Betriebsrat war der Ansicht, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht bei dem Verbot der Handynutzung zugestanden hätte und verlangte vom Arbeitgeber, die Anordnung zurückzunehmen. Nachdem sich das Unternehmen weigerte, das Verbot aufzuheben, stellte der Betriebsrat einen Unterlassungsantrag.
Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG wiesen die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück. Diesem stehe kein Mitbestimmungsrecht bei dem Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit zu. Die Weisung des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrechts betreffe das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Beschäftigten und nicht das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Demnach steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nur bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb zu, nicht bei Weisungen, die das unmittelbare Arbeitsverhalten betreffen. Dies sei bei der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit der Fall.
BAG, Beschluss vom 17.10.2023, 1 ABR 24/22

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