BGM - 23.04.2021

Arbeitsschutz in Coronazeiten

Die Notwendigkeit, den Infektionsschutz zu erhöhen und die persönlichen Kontakte auf ein Minimum herunterzufahren, hat auch die Arbeitswelt erreicht. Diese Maßnah­ men zum Schutz vor Corona werden nun durch die neue SARS­CoV­2­Arbeitsschutzverordnung ergänzt, die ab dem 27. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Sie gilt vorerst nur bis zum 15. März 2021, eine Fortführung ist aber sehr wahrscheinlich. Hier die wichtigsten Neuerungen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung schreibt vor, die für jeden Arbeitsplatz notwendige Gefährdungsbeurteilung um zusätzlich erforderliche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu erweitern bzw. zu aktualisieren.

Gemeinsame Raumnutzung

Die gemeinsame Nutzung betrieblicher Räume durch mehrere Personen muss auf ein Minimum reduziert werden. Dies gilt auch für Besprechungen und Meetings – sie sollen möglichst in virtueller Form stattfinden. Lassen sich Treffen nicht vermeiden, ist der Arbeitgeber für Abtrennungen zwischen den Teilnehmern und intensive Lüftung verantwortlich.

Bei gemeinsam ausgeübten Tätigkeiten muss pro Teilnehmer eine Grundfläche von mindestens 10 m2 vorhanden sein, anderenfalls ist auch hier für ausreichend Lüftung und Abtrennungen zu sorgen. Außerdem sollen in Betrieben ab zehn Beschäftigten möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen gebildet werden. Wo betrieblich realisierbar, soll ein zeitversetztes Arbeiten ermöglicht werden, um größere Gruppen beim Betreten oder Verlassen des Gebäudes, in Wasch- und Umkleideräumen sowie in den Pausenzeiten (Kantine) zu vermeiden.

Recht und Pflicht zum Homeoffice

Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten es zulassen, sollen diese im Homeoffice erbringen. Im Streitfall muss der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitsschutzbehörde nachweisen, dass und aus welchen objektiv nachvollziehbaren Gründen die Tätigkeit nicht im Homeoffice ausgeführt werden kann.

Der Schlüsselsatz in der neuen Arbeitsschutzverordnung lautet: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

Während der Arbeitgeber also aktiv das Angebot zur Tätigkeit im Homeoffice aussprechen und forcieren soll, hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er das Angebot annehmen will. Er kann nicht dazu gezwungen werden, von zu Hause aus zu arbeiten. Fehlen etwa die technischen Voraussetzungen wie ein Internetanschluss oder ist die Arbeit im Homeoffice aus anderen Gründen nicht zumutbar, können Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeit kommen.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Aktuell besteht eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz in den Fällen, in denen in geschlossenen Räumen

  • die Anforderungen an die gemeinsame Raumnutzung nicht eingehalten werden können oder
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (z. B. durch lautes Sprechen aufgrund von Maschinenlärm).

In diesen Fällen muss der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern medizinische Masken (OP- oder FFP2-Masken bzw. FFP2-Äquivalente) kostenfrei zur Verfügung stellen oder für vergleichbar sichere Schutzvorrichtungen – hierzu sind bisher noch keine zulässigen Beispiele bekannt – sorgen. Umgekehrt müssen die Arbeitnehmer die gestellten Masken auch tragen.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz
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Wichtig
Die Masken müssen bis einschließlich 25. Mai 2021 den entsprechen den Vorschriften für Medizinprodukte bzw. für persönliche Schutzausrüstungen genügen.

Ergänzend zu dieser Gestellungspflicht sollte der Arbeitgeber eine Unterweisung in der richtigen Nutzung der zur Verfügung gestellten Masken durchführen. Dies könnte beispielsweise in Form eines Online-Tutorials und schriftlicher Informationen per Aushang und Intranet geschehen.

Darüber hinaus muss vom Arbeitgeber im Zuge der Gefährdungsbeurteilung gemäß der DGUV Regel 112-190 auch geprüft werden, welche Zeitintervalle bis zu den Tragepausen beim Tragen von Masken erforderlich sind aufgrund

  • der Arbeitsschwere,
  • der Umgebungseinflüsse (z. B. Temperatur, Luftfeuchte etc.),
  • der Arbeitskleidung (z. B. schwere Schutzkleidung).

Exkurs: FFP2­Masken

FFP2-Masken sind im Arbeitsschutz schon lange im Einsatz und schützen sowohl Träger als auch andere Personen. Sie sollen eng am Gesicht anliegen und sich beim Einatmen leicht festsaugen. Die Maske sollte nur an den Haltebändern und am Nasenbügel (zum Justieren) berührt werden.
Zudem sind FFP2-Masken für einen Dauereinsatz von maximal acht Stunden ausgelegt, bei schweren körperlichen Tätigkeiten oder Durchfeuchten verkürzt sich die Tragedauer.

Weitere Regelungen bleiben in Kraft

Die neue Arbeitsschutzverordnung setzt die bestehenden Regelungen zum Infektionsschutz nicht außer Kraft. Es ist also weiterhin möglich, durch Rechtsverordnungen zu bestimmen,

  • dass und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren die Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muss,
  • dass der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muss oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen.

Weiterführende Informationen zum Schutz vor SARS-CoV-2- Infektionen am Arbeitsplatz geben die branchenspezifischen Hinweise der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Auch abweichende oder weitergehende Bestimmungen der Länder sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Ausnahme der Regelungen zu den derzeit zu verwendenden Masken sind zu beachten.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist zu finden unter: ogy.de/Corona-ArbSchV-210122

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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