Um bei einem Notfall vor Ort schnell Erste Hilfe leisten zu können, sind Verbandkästen im Betrieb und allen Kfz vorgeschrieben. Aufgrund der Corona- Pandemie müssen Verbandkästen nun auch zwei medizinische Gesichtsmasken enthalten. Für den Erste-Hilfe-Koffer im Betrieb gelten schon seit November 2021 neue Regeln. Eine Übergangsfrist gilt bis zum 30. April 2022. Die Bestimmungen für den Kfz-Verbandkasten in Dienst- und Privatfahrzeugen haben sich seit Februar 2022 ebenfalls geändert.
Maskenpflicht im Kfz-Verbandkasten
Das Tragen einer Gesichtsmaske lässt die Hemmschwelle bei einer Hilfestellung im Notfall, ähnlich wie das Tragen von Handschuhen, sinken. Das Mitführen von medizinischen Masken im Auto soll den Schutz des Unfallopfers sowie des Ersthelfers gewährleisten. Seit dem 1. Februar 2022 müssen Kfz-Verbandkästen in Dienst- und Privatfahrzeugen zwei medizinische Gesichtsmasken (Typ I, DIN EN 14683) enthalten. Dafür entfallen eines der bisher enthaltenen beiden Dreieckstücher (DIN 13168 D) sowie ein Verbandtuch (DIN 13152 BR). Nach Angaben des Bundesverbands Medizintechnologie (BVMed) müssen bestehende Verbandkästen aber nicht ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Im Handel erhältliche Verbandkästen dürfen noch bis 31. Januar 2023 uneingeschränkt erworben werden, da sie qualitativ gleichwertig sind.
In welche Fahrzeuge gehören Verbandkästen?
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen alle Lkws und Pkws, auch Quads, ein Erste-Hilfe-Set mitführen. Busse mit über 22 Sitzplätzen müssen sogar zwei Verbandkästen dabeihaben. Von der Pflicht ausgenommen sind Krafträder, Krankenfahrstühle sowie Zug- und Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben.
Praxistipp
Eine Liste des Erste-Hilfe-Materials in kleinen und großen Verbandkästen für Betriebe sowie in Kfz-Verbandkästen (Stand Februar 2022) finden Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Verbandkästen im Betrieb verpflichtend
Jeder Betrieb muss ausreichend Erste-Hilfe-Material zur Verfügung stellen (§ 25 Abs. 2, DGUV-Vorschrift 1). Es soll jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich sein, in ausreichender Menge bereitgehalten und rechtzeitig ergänzt bzw. erneuert werden. Je nach Art des Betriebes und Anzahl der Mitarbeiter müssen entweder der „kleine“ oder der „große“ Verbandkasten vorhanden sein. Grundsätzlich kann ein großer Verbandkasten auch durch zwei kleine Verbandkästen ersetzt werden. Wie viele Verbandkästen benötigt werden, richtet sich nach der Beschäftigtenzahl. In einem Umkreis von 100 Metern rund um einen ständigen Arbeitsplatz muss es einen Verbandkasten geben, bei Arbeiten in weitläufigen Gebäuden oder Hallen können mehrere erforderlich sein.
Alle Mitarbeiter müssen mindestens einmal jährlich über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, auch über die betrieblichen Maßnahmen zur Ersten Hilfe, eingewiesen werden. Arbeitgeber haben über die Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials, Namen und Erreichbarkeit der betrieblichen Ersthelfer sowie Notrufnummern zu informieren.
Nachrüstpflicht auf zwei Gesichtsmasken
Für den kleinen Verbandkasten nach DIN 13157 und den großen Verbandkasten nach DIN 13169 gibt es schon seit 1. November 2021 neue Vorgaben. Es sind keine Erste-Hilfe- Materialien entfallen, sondern zwei medizinische Gesichtsmasken hinzugekommen. Auch Feuchttücher sowie Wundverbände und Pflaster müssen ergänzt werden. Anders als beim Kfz besteht für die Verbandkästen im Betrieb aber eine Nachrüstpflicht. Vorhandene Verbandkästen können ohne großen Aufwand der neuen Normen entsprechend ergänzt werden. Die Übergangsfrist endet am 30. April 2022.
Kennzeichnung und Haltbarkeit
Auf dem Deckel des Verbandkastens muss das Rettungszeichen E003 „Erste Hilfe“ sowie eine Aufschrift angebracht sein. Diese lautet – je nach Größe – „Verbandkasten DIN13157 – C“ bzw. „Verbandkasten DIN 13169 – E“. Das Rettungszeichen ist ein weißes Kreuz auf grünem Grund. Auch die Aufbewahrungsorte der Verbandkästen müssen mit diesem Rettungszeichen gekennzeichnet sein. Die Materialien im Verbandkasten sind zwischen einem Jahr und 20 Jahren haltbar. Werden Teile entnommen oder ersetzt, muss auf das Haltbarkeitsdatum geachtet werden.
Praxistipp
Jeder noch so kleine Unfall im Unternehmen muss aufgezeichnet werden. Dazu kann die DGUV Information 204-021 „Meldeblock“ oder der Vordruck „Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen“ verwendet werden. Es ist auch möglich, die Dokumentation unter geeigneten Bedingungen elektronisch vorzunehmen.
In jedem Fall müssen die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Da es sich bei der Dokumentation um personenbezogene Daten handelt, muss die Datenschutzgrundverordnung bzw. das Bundesdatenschutzgesetz beachtet werden. Für die Mitarbeiter ist die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen deshalb wichtig, weil sie als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls dienen kann.