Sozialversicherung - 13.12.2023

Jahreswechsel in der Sozialversicherung

Die letzten Wochen des alten Jahres und die ersten des neuen sind besonders herausfordernd für die Mitarbeiter im Personalbüro. Neben dem Inkrafttreten neuer Gesetze und Verordnungen gibt es auch Routineaufgaben wie das Prüfen des regelmäßigen Arbeitsentgelts auf Über- oder Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze – oder neuerdings aufgrund der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze.

Prüfung regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

Nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 fällt der prozentuale Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen etwas höher aus als im Vorjahr. Ursache dafür ist eine höhere Lohnzuwachsrate im vergangenen Jahr: im Jahr 2022 betrug sie 4,13 Prozent, 2021 nur 3,30 Prozent (Deutschland insgesamt).

Aufgrund der Erhöhung der allgemeinen und besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze ist bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern zum 1. Januar 2024 zu prüfen, ob die jeweils maßgebende Grenze weiterhin überschritten wird. Sonst tritt Krankenversicherungspflicht ein. Das betrifft Arbeitnehmer ohne Bestandsschutz mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über 66.600 EUR (2023, allgemein), aber nicht über 69.300 EUR (2024, allgemein). Bislang privat krankenversicherte Arbeitnehmer werden krankenversicherungspflichtig und kehren in die GKV zurück – sofern sie sich nicht innerhalb von drei Monaten auf Antrag befreien lassen.

Praxistipp

Die Bezugsgrößen und die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden für 2024 letztmals separat für die alten und die neuen Bundesländer bestimmt. Zum 1. Januar 2025 wird die Rechtsangleichung in den alten und neuen Bundesländern nach über 30 Jahren vollzogen und es wird dann bundeseinheitliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen geben.

Entwicklung der Beitragssätze

Bereits zum 1. Juli 2023 gab es aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes umfassende Änderungen, so wurde für Eltern mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren ein Beitragsabschlag eingeführt. Der Basisbeitrag zur Pflegeversicherung wurde auf 3,4 Prozent angehoben, der Beitragszuschlag für Kinderlose auf 0,6 Prozent erhöht.

Bei den Beitragssätzen in der Sozialversicherung bleibt es zum 1. Januar 2024 ruhig. In der Pflegeversicherung sind keine weiteren Änderungen vorgesehen. Die Beitragssätze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erfahren ebenfalls keine Anpassung.

Wie im Vorjahr steigt aber der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erfolgt jährlich nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren. Das Bundesministerium für Gesundheit legt ihn nach Auswertung der Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises fest. Er wird zum 1. Januar 2024 von 1,6 auf 1,7 Prozent erhöht. Die Anpassung fällt damit geringer aus als im Vorjahr, als der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkte angehoben werden musste.

Notwendig wird die Anhebung angesichts neuer Honorarabschlüsse bei den Ärzten, Ausgabenschüben im Krankenhaus- und Arzneimittelbereich sowie stetig wachsender Ausgaben für gesamtgesellschaftliche Leistungen, die über die gesetzlichen Krankenkassen aus Beiträgen anstatt aus Steuermitteln finanziert werden.

Der durchschnittliche Beitragssatz ist in der betrieblichen Praxis für den Beitragszuschuss wichtig, den Arbeitgeber privat krankenversicherten Beschäftigten zahlen müssen. Zudem gilt er für bestimmte Personengruppen, für die die Beiträge von Dritten (z. B. vom Arbeitgeber) getragen werden, so für Praktikanten mit einem Arbeitsentgelt bis 325 EUR monatlich, Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten, Personen in Einrichtungen der Lebenshilfe und Bezieher von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

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