Die letzten Wochen des alten Jahres und die ersten des neuen sind besonders herausfordernd für die Mitarbeiter im Personalbüro. Neben dem Inkrafttreten neuer Gesetze und Verordnungen gibt es auch Routineaufgaben wie das Prüfen des regelmäßigen Arbeitsentgelts auf Über- oder Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze – oder neuerdings aufgrund der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze.
Prüfung regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 fällt der prozentuale Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen etwas höher aus als im Vorjahr. Ursache dafür ist eine höhere Lohnzuwachsrate im vergangenen Jahr: im Jahr 2022 betrug sie 4,13 Prozent, 2021 nur 3,30 Prozent (Deutschland insgesamt).
Aufgrund der Erhöhung der allgemeinen und besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze ist bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern zum 1. Januar 2024 zu prüfen, ob die jeweils maßgebende Grenze weiterhin überschritten wird. Sonst tritt Krankenversicherungspflicht ein. Das betrifft Arbeitnehmer ohne Bestandsschutz mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über 66.600 EUR (2023, allgemein), aber nicht über 69.300 EUR (2024, allgemein). Bislang privat krankenversicherte Arbeitnehmer werden krankenversicherungspflichtig und kehren in die GKV zurück – sofern sie sich nicht innerhalb von drei Monaten auf Antrag befreien lassen.
Praxistipp
Die Bezugsgrößen und die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden für 2024 letztmals separat für die alten und die neuen Bundesländer bestimmt. Zum 1. Januar 2025 wird die Rechtsangleichung in den alten und neuen Bundesländern nach über 30 Jahren vollzogen und es wird dann bundeseinheitliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen geben.
Entwicklung der Beitragssätze
Bereits zum 1. Juli 2023 gab es aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes umfassende Änderungen, so wurde für Eltern mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren ein Beitragsabschlag eingeführt. Der Basisbeitrag zur Pflegeversicherung wurde auf 3,4 Prozent angehoben, der Beitragszuschlag für Kinderlose auf 0,6 Prozent erhöht.
Bei den Beitragssätzen in der Sozialversicherung bleibt es zum 1. Januar 2024 ruhig. In der Pflegeversicherung sind keine weiteren Änderungen vorgesehen. Die Beitragssätze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erfahren ebenfalls keine Anpassung.
Wie im Vorjahr steigt aber der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erfolgt jährlich nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren. Das Bundesministerium für Gesundheit legt ihn nach Auswertung der Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises fest. Er wird zum 1. Januar 2024 von 1,6 auf 1,7 Prozent erhöht. Die Anpassung fällt damit geringer aus als im Vorjahr, als der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkte angehoben werden musste.
Notwendig wird die Anhebung angesichts neuer Honorarabschlüsse bei den Ärzten, Ausgabenschüben im Krankenhaus- und Arzneimittelbereich sowie stetig wachsender Ausgaben für gesamtgesellschaftliche Leistungen, die über die gesetzlichen Krankenkassen aus Beiträgen anstatt aus Steuermitteln finanziert werden.
Der durchschnittliche Beitragssatz ist in der betrieblichen Praxis für den Beitragszuschuss wichtig, den Arbeitgeber privat krankenversicherten Beschäftigten zahlen müssen. Zudem gilt er für bestimmte Personengruppen, für die die Beiträge von Dritten (z. B. vom Arbeitgeber) getragen werden, so für Praktikanten mit einem Arbeitsentgelt bis 325 EUR monatlich, Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten, Personen in Einrichtungen der Lebenshilfe und Bezieher von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
Anfang 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Seither können Arbeitnehmer bis zu 8 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung einzahlen, dies entspricht 2024 einem Betrag von maximal 7.248 EUR. Sozialversicherungsfrei sind Einzahlungsbeträge bis zu 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung, dies entspricht 2024 einem Betrag von maximal 3.624 EUR.
Besonderheiten bei der Fälligkeit
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Beitragsnachweise sind spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einzureichen. Im Jahr 2024 gibt es in den Monaten Mai und Oktober aufgrund von Feiertagen Besonderheiten. Im Mai verschiebt sich die Fälligkeit und der Abgabetermin für den Beitragsnachweis aufgrund von Fronleichnam am 30. Mai 2024 und im Oktober aufgrund des Reformationstages am 31. Oktober 2024 um einen Tag nach vorne. Maßgebend für die Berücksichtigung der Feiertage bei der Ermittlung der Fälligkeit ist, in welchem Bundesland die Einzugsstelle ihren Hauptsitz hat.
Geringfügigkeitsgrenze steigt
Auch bei der Geringfügigkeitsgrenze gibt es Veränderungen. Zum 1. Oktober 2022 wurde eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze eingeführt, die an die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt ist. Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 von 12,00 auf 12,41 EUR je Zeitstunde steigt, kommt zum Jahreswechsel 2023/2024 die dynamische Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung. Sie steigt von 520 auf 538 EUR.
Durch die Erhöhung ergibt sich eine Jahresentgeltgrenze von maximal 6.456 EUR bei durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung in jedem Monat. Im Rahmen des zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze greift ebenfalls der neue Wert: ab 1. Januar 2024 ist ein zweimaliges unvorhersehbares Überschreiten bis zu maximal 1.076 EUR pro Kalendermonat möglich.
Die neue Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 538 EUR gilt bei Minijobbern auch für den Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis zu 538 EUR im Monat ist ab Januar 2024 unter den sonstigen Voraussetzungen eine beitragsfreie Familienversicherung möglich. Die zum 1. Oktober 2022 eingeführte Besitzstandsregelung für Arbeitnehmer, die zwischen der alten Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450 EUR und der erhöhten Grenze von 520 EUR verdienen, läuft zum 31. Dezember 2023 aus. Einen neuen Besitzstand aufgrund der Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 2024 gibt es nicht. Betroffene Arbeitnehmer sind zum Jahreswechsel umzumelden.
Hintergrund – Geringfügigkeitsgrenze
Die gesetzliche Formel zur Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze lautet: Mindestlohn x 130 Stunden : 3 Monate. Die dynamische Grenze soll eine dauerhafte Beschäftigung zu Mindestlohnbedingungen bei 10 Wochenarbeitsstunden ermöglichen. Geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. Minijobber) sollen in unverändertem Umfang zum Mindestlohn arbeiten können, sofern dieser angehoben wird. In früheren Jahren hätte eine Anpassung des Mindestlohns eine Reduzierung der Arbeitszeit zur Folge gehabt, um die Grenze weiterhin einzuhalten.
Auswirkungen auf den Übergangsbereich
Aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns und der damit einhergehenden Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ändert sich vom 1. Januar 2024 an auch der Übergangsbereich. Er umfasst ab 2024 Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 538,01 bis 2.000,00 EUR. Für die Beitragsberechnung gilt weiterhin der seit dem 1. Oktober 2022 vorgesehene Rechenweg, der für Arbeitnehmer mit einem Entgelt im Übergangsbereich zu einer geringeren Beitragsbelastung als bei Arbeitnehmern in einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.