Sozialversicherung - 26.04.2021

Kurzarbeit: SV-Beiträge vom Urlaubsgeld

Kurzarbeit und Sozialversicherungsbeiträge

Im zweiten Quartal liegen für gewöhnlich die Monate, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Urlaubsgeld auszahlen. Aufgrund der Corona-Pandemie werden sich sicherlich auch dann noch einige Betriebe in Kurzarbeit befinden. Wie wirkt sich die Kurzarbeit auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Urlaubsgeldes aus? Hier ein Überblick.

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bleibt das Versicherungsverhältnis der Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhalten – auch wenn überhaupt nicht mehr gearbeitet wird („Kurzarbeit Null“).

Sofern während der Kurzarbeit noch teilweise gearbeitet wird, sind aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) nach den allgemeinen Regelungen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Im Übrigen sind für die ausgefallene Arbeitszeit Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus einem fiktiven Arbeitsentgelt zu zahlen, die die Arbeitgeber allein zu tragen haben. Sie werden aus 80 Prozent des ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts (der Differenz zwischen dem Ist-Entgelt und dem Soll-Entgelt) mit den jeweiligen Beitragssätzen der einzelnen Versicherungszweige berechnet. Zur Arbeitslosenversicherung sind aus dem fiktiven Arbeitsentgelt keine Beiträge zu entrichten.

Kurzarbeit und Sozialversicherungsbeiträge
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Praxistipp

Für das Jahr 2021 gibt es Corona-Sonderregelungen, die eine pauschalierte Erstattung dieser allein zu tragenden Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit vorsehen. Die entsprechenden Beträge machen die Arbeitgeber monatlich mit der sog. KUG-Abrechnungsliste geltend.

Das gilt für das Urlaubsgeld

Die Beiträge aus Einmalzahlungen wie dem Urlaubsgeld werden auch bei Kurzarbeit in allen vier Zweigen der Sozialversicherung nach den üblichen Grundsätzen berechnet. Das heißt für die betriebliche Praxis konkret:

  • Zunächst wird geprüft, ob die Einmalzahlung im Monat ihrer Auszahlung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und dem laufenden Arbeitsentgelt (bei Kurzarbeit das tatsächliche Entgelt zuzüglich des fiktiven Arbeitsentgelts) in allen Sozialversicherungszweigen voll der Beitragspflicht unterliegt.
  • Ist das in nur einem Versicherungszweig nicht der Fall, so wird für das Kalenderjahr der Auszahlung die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG) gebildet. Die Einmalzahlung ist beitragspflichtig, soweit die anteilige Jahres-BBG noch nicht durch das Urlaubsgeld, das laufende und ggf. fiktive Arbeitsentgelt bei Kurzarbeit in dem betreffenden Jahr sowie durch die in früheren Abrechnungszeiträumen beitragspflichtigen Einmalzahlungen ausgeschöpft ist. Und zwar auch in der Arbeitslosenversicherung.
  • Sofern Einmalzahlungen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres gezahlt werden und zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt sowie dem ggf. vorhandenen fiktiven Entgelt bei Kurzarbeit die anteilige Jahres-BBG übersteigen, kommt die Märzklausel zur Anwendung. Die Zuordnung erfolgt dann nicht zum Auszahlungsmonat, sondern zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Es gelten die Beitragsfaktoren des Vorjahres.

Einmalzahlungen und Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Ist-Entgelt und dem Soll-Entgelt. Einmalzahlungen wie das Urlaubsgeld bleiben sowohl bei der Berechnung des Ist-Entgeltes als auch des Soll-Entgeltes außen vor. Sie werden bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes also nicht berücksichtigt.

Praxistipp

Arbeitgeber können für die auf Einmalzahlungen anfallenden Sozialversicherungsbeiträge keine Beitragserstattung von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Die Beiträge sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zu tragen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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