Gute Nachrichten für ehrenamtlich Tätige: Zum 1. Januar 2021 wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 die steuerliche Förderung des Ehrenamts verbessert sowie die Übungsleiterpauschale angehoben. Wir geben einen Überblick, was dies für ehrenamtlich tätige Minijobber bedeutet.
Die Übungsleiter und Ehrenamtspauschale
Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sind steuerfrei. Unter die Steuerfreiheit der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) fallen Einnahmen bis zu 3.000 EUR (bis 2020: 2.400 EUR) pro Kalenderjahr
- als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer,
- aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
- aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Mit der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) werden Einnahmen bis zu 840 EUR (bis 2020: 720 EUR) pro Kalenderjahr steuerfrei gestellt. Sie gilt für Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Weitere Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke, wie z. B. Sportverein, Umweltschutzorganisation oder DRK, verrichtet wird (z. B. als Vereinsvorstand, Schatzmeister oder Vereinskassierer). Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die zwar bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht aber im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich stattfinden, sind steuerpflichtig.
Was in der Sozialversicherung gilt
Einnahmen, die im Rahmen der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale steuerfrei sind, zählen auch in der Sozialversicherung nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Ehrenamtliche Tätigkeiten fallen deshalb häufig unter die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs).
Die Pauschalen können in der betrieblichen Praxis bei geringfügig entlohnten Minijobs auf zwei Arten angewandt werden:
- „pro rata“: Der Gesamtbetrag wird pro Monat über das Kalenderjahr verteilt angesetzt: Beim Übungsleiterfreibetrag ab dem 1. Januar 2021 mit 250 EUR und bei der Ehrenamtspauschale mit 70 EUR pro Kalendermonat.
- „en bloc“: Der Gesamtbetrag wird am Stück aufgezehrt – beispielsweise jeweils zu Jahresbeginn.
Sofern unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Trainer und Kassenwart desselben Sportvereins), können die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale auch zusammen in einer Beschäftigung berücksichtigt werden.
Hinweis
Die Art der steuerlichen Behand- lung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauscha- le (pro rata oder en bloc) hat keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Hierfür ist das regelmäßige Arbeitsentgelt maßgebend. Arbeitgeber ziehen bei ihrer Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts immer den jährlichen Steuerfreibetrag vom zu erwartenden Gesamt- verdienst ab und teilen diese Summe durch die Anzahl der Monate des jeweiligen Beurteilungszeitraums.
Auswirkungen der Erhöhung der Übungsleiter und Ehrenamtspauschale
Durch die Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale zum 1. Januar 2021 fallen noch mehr ehrenamtliche Tätigkeiten unter die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen als bisher. Arbeitgeber sollten deshalb auch ehrenamtliche Tätigkeiten, die bisher nicht unter die Minijobgrenze gefallen sind, zum 1. Januar 2021 neu beurteilen.
Auch bei der en bloc-Variante wirkt sich der höhere Steuerfreibetrag auf die Sozialversicherung aus. Es können im Vergleich zu den Vorjahren 600 EUR mehr abgeschöpft werden.
Beispiel 1
Sachverhalt: Eine Hausfrau übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet seit Jahren für ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 700 EUR. Der Arbeitgeber wendet als Steuerfreibetrag die Übungsleiterpauschale pro Kalenderjahr an, der pro rata ausgeschöpft werden soll.
Beurteilung: Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt (700 EUR x 12 Monate =) | 8.400 EUR |
Bis zum 31. Dezember 2020 galt: ./. Steuerfreibetrag | 2.400 EUR |
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt pro Jahr | 6.000 EUR |
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt pro Monat | 500 EUR |
Seit dem 1. Januar 2021 gilt: ./. Steuerfreibetrag | 3.000 EUR |
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt pro Jahr | 5.400 EUR |
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt pro Monat | 450 EUR |
Bis zum 31. Dezember 2020 wurde die Grenze von 450 EUR aufgrund der niedrigeren Übungsleiterpauschale (2.400 EUR) überschritten und es bestand Sozialversicherungspflicht. Seit dem 1. Januar 2021 liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Beispiel 2
Sachverhalt: Ein Hausmann ist seit Jahren im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als Übungsleiter in einem Sportverein tätig. Er erhält hierfür ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 600 EUR. Auf die Beschäftigung wird die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 EUR pro Kalenderjahr angewendet. Der Steuerfreibetrag soll en bloc ausgeschöpft werden.
Beurteilung: Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt (600 EUR x 12 Monate =) 7.200 EUR
Bis zum 31. Dezember 2020 galt:
./. Steuerfreibetrag 2.400 EUR
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt pro Jahr 4.800 EUR
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt pro Monat 400 EUR
Seit dem 1. Januar 2021 gilt:
./. Steuerfreibetrag 3.000 EUR
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt pro Jahr 4.200 EUR
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt pro Monat 350 EUR
Das regelmäßige Arbeitsentgelt übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR nicht, sodass durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Diese ist erst nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrages als Minijob zu melden und zu verbeitragen. Die Monate Januar bis April 2020 sind komplett mit Steuerfreibeträgen belegt (jeweils mit 600 EUR). Im Kalenderjahr 2021 kommt durch die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von 2.400 EUR auf 3.000 EUR mit dem Mai ein weiterer Monat hinzu.