In der Pflegeversicherung wird der Beitragszuschlag für Kinderlose zum 1. Januar 2022 um 0,1 Prozentpunkte auf 0,35 Prozent angehoben. Das hat der Deutsche Bundestag Mitte Juni mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) beschlossen.
Leistungsverbesserung in der Pflegeversicherung
Mit der Erhöhung des PV-Beitragszuschlags und einem neuen Steuerzuschuss ab dem Jahr 2022 in Höhe von einer Milliarde Euro jährlich werden Leistungsverbesserungen in der Pflegeversicherung finanziert, die zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Unter anderem ist eine Dynamisierung einiger Pflegeleistungen und eine Entlastung bei den Eigenanteilen für die Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen vorgesehen. Kinderlose Arbeitnehmer zahlen ihre Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 1. Januar 2022 also in Höhe von 3,4 Prozent, für alle anderen Arbeitnehmer gilt weiterhin ein Pflegeversicherungsbeitragssatz von 3,05 Prozent (voraussichtlich). Auch wenn diesbezüglich zum 1. Januar 2022 keine rechtlichen Änderungen vorgenommen werden, geben wir im Folgenden einen Überblick, was im Zusammenhang mit dem PV-Beitragszuschlag in der betrieblichen Praxis zu beachten ist.
Personenkreis | Beitragssatz | Arbeitgeber | Arbeitnehmer |
Ohne PV -Beitragszuschlag | 3,05 % | 1,525 % (1,525 %) | 1,525 % (1,525%) |
– Beschäftigungsort Sachsen | (3,05 %) | 1,025 % (1,025 %) | 2,025 % (2,025 %) |
Mit PV -Beitragszuschlag | 3,40 % | 1,525 % (1,525 %) | 1,875 % (1,775 %) |
– Beschäftigungsort Sachsen | (3,30 %) | 1,025 % (1,025 %) | 2,375 % (2,275 %) |
Beitragszuschlag für Kinderlose
Seit 2005 zahlen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag. Ausgenommen von der Zahlung des Beitragszuschlags sind kinderlose Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.
Die Beitragspflicht setzt mit Beginn des Monats ein, der auf die Vollendung des 23. Lebensjahres folgt.
Der PV-Beitragszuschlag ist vom Arbeitnehmer zu tragen. Dies gilt auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG), soweit die Beiträge aus dem Ist-Entgelt zu berechnen sind. Aus dem fiktiven Entgelt ist kein PV-Beitragszuschlag zu entrichten. Für die Bezieher von KUG überweist ihn die Bundesagentur für Arbeit vielmehr in pauschaler Höhe an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.
Eltern zahlen keinen PV-Beitragszuschlag
Als Eltern, die vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen sind, gelten
- leibliche Eltern,
- Adoptiveltern,
- Stiefeltern und
- Pflegeeltern.
Bei Adoptiveltern und Stiefeltern ist wichtig, dass das Kind bei der Adoption oder Heirat die Altersgrenzen für eine Familienversicherung noch nicht erreicht hat und in dieser Zeit mit den Eltern in einem Haushalt lebt. Die Elterneigenschaft kann nicht nur ein Elternteil in Anspruch nehmen. Bereits der Nachweis eines Kindes führt für beide Elternteile dazu, dass der PV-Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist.
Beispiele: Beginn Beitragspflicht
Beispiel 1
Geburtsdatum: 15. Juli 1998
Vollendung 23. Lebensjahr: 14. Juli 2021
Zahlung Beitragszuschlag ab: 1. August 2021
Beispiel 2
Geburtsdatum: 1. Juli 1998
Vollendung 23. Lebensjahr: 30. Juni 2021
Zahlung Beitragszuschlag ab: 1. Juli 2021
Nachweis der Elterneigenschaft
Es gilt der Grundsatz: Wer die Elterneigenschaft nicht nachweist, gilt als kinderlos. Bei Beschäftigten ist die Elterneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen, sofern sie ihm nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist.
Wird die Elterneigenschaft bei Einsetzen der Beitragspflicht ab der Vollendung des 23. Lebensjahres oder bei Geburt eines Kindes innerhalb von drei Monaten nachgewiesen, setzt die Beitragspflicht nicht ein bzw. gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Erfolgt der Nachweis erst später, ist der Beitragszuschlag bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Elterneigenschaft nachgewiesen wird.
Für den Nachweis der Elterneigenschaft werden alle geeigneten Urkunden und Nachweise berücksichtigt, also z. B. Heirats- oder Geburtsurkunden, Kindergeldbescheide, Auszüge aus dem Stammbuch, Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages).
Das gilt für die Entgeltunterlagen
Die Nachweise über die Elterneigenschaft gehören zu den Entgeltunterlagen und sind vom Arbeitgeber aufzubewahren. Ein Vermerk wie z. B. „als Nachweis hat vorgelegen …“ ist nicht ausreichend. Die Elterneigenschaft muss sich aus den Entgeltunterlagen nachprüfbar ergeben. Der Nachweis ist für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des jeweiligen Arbeitnehmers und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren aufzubewahren.
Beispiel: Elterneigenschaft
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer (25 Jahre alt) wird am 17. Juli 2021 erstmals Vater.
Beurteilung:
Die Pflicht zur Zahlung des PV-Beitragszuschlags endet am 30. Juni 2021. Voraussetzung ist, dass die Elterneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird. Ansonsten endet die Zahlungspflicht erst mit dem Ende des Monats, in dem die Elterneigenschaft nachgewiesen wird.