Sozialversicherung - 09.06.2021

Änderung beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen haben während der Schutzfristen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss. Anfang 2021 hat sich die Berechnungsformel des Zuschusses für Arbeitnehmerinnen geändert, die ausschließlich ein Arbeitsentgelt je Stunde beziehen.

Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte

Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten von dieser während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld. Für Arbeitnehmerinnen wird als Mutterschaftsgeld das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate (Berechnungszeitraum) vor Beginn der Schutzfrist gezahlt; es ist auf 13 EUR je Kalendertag begrenzt. Mutterschaftsgeld ist sozialabgaben- und steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Dauer der Schutzfrist vor und nach der Entbindung

Die Schutzfrist vor der voraussichtlichen Entbindung beträgt 6 Wochen. Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt 8 Wochen; bei Mehrlings- und Frühgeburten 12 Wochen. Die verlängerte Schutzfrist gilt auch in Fällen, in denen vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt und durch die Frau ein Antrag auf Verlängerung der Schutzfrist gestellt wird.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber

Liegt das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin über 13 EUR, hat der Arbeitgeber für die Zeiten der Schutzfristen zusätzlich zum Mutterschaftsgeld einen Zuschuss zu zahlen. Als Zuschuss ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt des Berechnungszeitraums und dem Mutterschaftsgeld zu leisten, sodass der Verdienstausfall der Arbeitnehmerin möglichst vollständig ausgeglichen wird. Auch der Zuschuss ist sozialabgaben- und steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Mutterschaftsgeld für Privatversicherte

Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenkassen. Sie haben Anspruch auf ein reduziertes Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 EUR vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Die Arbeitgeber haben ebenfalls einen Zuschuss zu leisten, dieser berechnet sich genauso wie für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen. Hier erfolgt die vollständige Erstattung durch die Kranken-/Ausgleichskasse, an die die Umlagebeiträge zur U2 für die privat versicherte Arbeitnehmerin abgeführt werden.

Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte
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Berechnung des Mutterschaftsgeldes

Bisherige Berechnung des Mutterschaftsgeldes

Bis Ende 2020 wurde bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ausschließlich danach unterschieden, ob die Arbeitnehmerin ein gleichbleibendes/ festes oder ein schwankendes Arbeitsentgelt (z. B. Akkord-, Stundenlohn) bezog. Die Berechnung erfolgte immer auf Basis der Kalendertage des Berechnungszeitraums. Bei einem festen Arbeitsentgelt wurde das Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum durch 90 Tage geteilt. Bei einem schwankenden Arbeitsentgelt erfolgte die Division durch die tatsächlichen Kalendertage des Berechnungszeitraums (88, 89, 90, 91, 92 oder 93 Tage). Problem: Für Bezieherinnen eines Stundenlohns war es durch die Berechnung auf Basis von Tagen im Einzelfall möglich, dass damit nicht alle Besonderheiten des Stundenlohns vollständig berücksichtigt wurden.

Bisherige Berechnung des Zuschusses

Auch der Arbeitgeberzuschuss wird auf Basis der Nettoarbeitsentgelte des Berechnungszeitraums ermittelt. In der Regel nutzen Arbeitgeber hierfür dieselbe Berechnungsformel wie die Krankenkassen für das Mutterschaftsgeld. Maßgebend ist jedoch, dass der Arbeitgeber möglichst genau die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt ausgleicht. Daher kann er den Zuschuss auch anders berechnen.

Neue Berechnungsformel bei Stundenlohn ab 2021

Um das Nettoarbeitsentgelt möglichst angemessen auszugleichen und die Besonderheiten bei Bezug eines Stundenlohns besser abzubilden, empfiehlt der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene ab 2021 für Stundenlohnbezieherinnen die Anwendung einer neuen Berechnungsformel. Damit können auch die Arbeitgeber den Zuschuss genauer als mit der Formel auf Basis von Kalendertagen berechnen:

Nettoarbeitsentgelt des Berechnungszeitraums x wöchentliche Arbeitszeit (inkl. ø Mehrarbeitsstunden)


Arbeitsstunden (inkl.verschuldete Fehlstunden) x 7

=  durchschnittliches kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

Gegenüberstellung alte und neue Berechnung

Um die Auswirkungen besser zu verdeutlichen, wird in unserem Beispiel die alte und neue Berechnungsweise gegenübergestellt:

Beispiel
Eine Arbeitnehmerin (BKK-Mitglied) bezieht Stundenlohn, ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 35 Stunden. Sie arbeitet von Montag bis Freitag jeweils 7 Stunden (außer an Feiertagen). Der Stundenlohn beträgt 15 EUR, im Bemessungszeitraum (keine bezahlte Mehrarbeit) sind folgende Arbeitsstunden/-entgelte* angefallen:
April = 140 Std./2.100 EUR, Mai = 133 Std./1.995 EUR,
Juni = 147 Std./2.205 EUR.

Der Arbeitgeber nutzt für die Zuschussberechnung dieselbe Formel wie die Krankenkassen für das Mutterschaftsgeld.

Beurteilung bis 2020:

Durchschnittliches Nettoarbeitsentgelt je Kalendertag:

6.300 EUR


91 Kalendertage

= 69,23 EUR

Beurteilung ab 2021:

Durchschnittliches Nettoarbeitsentgelt je Kalendertag:

6.300 EUR x 35 Std.


420 Std. x 7

= 75,00 EUR

Mutterschaftsgeld von der BKK:
69,23 EUR > 13,00 EUR, daher 13,00 EUR

Kalendertäglicher Arbeitgeberzuschuss:
69,23 EUR – 13,00 EUR (Mutterschaftsgeld) = 56,23 EUR

Mutterschaftsgeld von der BKK:
75,00 EUR > 13,00 EUR, daher 13,00 EUR

Kalendertäglicher Arbeitgeberzuschuss:
75,00 EUR – 13,00 EUR (Mutterschaftsgeld) = 62,00 EUR

Durch das Umstellen der Berechnungsformel wird der tatsächliche Nettoentgeltausfall angemessener ausgeglichen.

* Es werden in beiden Berechnungen dieselben Arbeitsstunden angesetzt, um die Auswirkungen der Änderung zu verdeutlichen.

Elektronischer Datenaustausch

Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkassen haben Arbeitgeber im Rahmen des elektronischen Datenaustauschverfahrens die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. Durch die Änderung der Berechnungsformel für Stundenlohnbezieherinnen müssen Arbeitgeber ab 2021 weniger Daten als zuvor melden. Zusätzlich müssen sie bei unbezahlten, unverschuldeten Fehlstunden an Teiltagen das Nettoarbeitsentgelt für Stundenlohnbezieherinnen nicht mehr fiktiv hochrechnen, sondern können einfach das um die unbezahlten Fehlstunden reduzierte Nettoarbeitsentgelt für diese Tage ansetzen. Dies stellt eine Vereinfachung für die Arbeitgeber dar.

Erstattung über das U2-Verfahren

Arbeitgeber haben – wie bei Zahlung eines Mutterschutzlohns bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen – Anspruch auf eine vollständige Erstattung des Zuschusses. Diese erfolgt über das U2-Verfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).

Unterbrechungsmeldung abgeben

Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung durch den Bezug von Mutterschaftsgeld mindestens einen vollen Kalendermonat lang unterbrochen, haben Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund „51“) abzugeben.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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