Sozialversicherung - 22.04.2024

Pflegeversicherung: Elterneigenschaft nachweisen

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gab es umfassende Änderungen beim Pflegeversicherungsbeitrag. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde erhöht und Familien mit mehreren jüngeren Kindern entlastet. Der Nachweis der Elterneigenschaft sowie die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ist entscheidend.

Digitales Verfahren

Mit dem PUEG wurde der Basisbeitrag zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent angehoben und der Beitragszuschlag für Kinderlose auf 0,6 Prozent erhöht. Für Eltern mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren wurden Beitragsabschläge in Höhe von 0,25 Prozent je Kind eingeführt (max. bis 1 Prozent). Mit den Beitragsabschlägen ist die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Benachteiligung von Eltern mit Kindern bei der Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung korrigiert worden.

Gerade die Erhebung der Angaben zu Kindern für die Abschlagsberechnung hat die Arbeitgeber im letzten Jahr stark beschäftigt. Da es noch kein digitales Verfahren für den Abruf der Kinderangaben gab, waren die erforderlichen Informationen im sog. vereinfachten Nachweisverfahren bei den Arbeitnehmern zu erfragen und mussten häufig manuell in die Entgeltabrechnungssoftware überführt werden.

Um den Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber bei der Anzeige sowie dem Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder künftig zu minimieren, muss bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der entsprechenden Angaben entwickelt und eingerichtet werden. So gibt es das PUEG vor.

Digitales Verfahren bereits in Umsetzung

Seit April 2023 arbeiten verschiedene Bundesministerien in ressortübergreifenden Arbeitsgruppen an der Umsetzung des digitalen Verfahrens. Beteiligt sind auch Vertreter der beitragsabführenden Stellen und der Pflegekassen.

Ein konkretes Konzept, wie die digitale Lösung in der Praxis umgesetzt werden soll, ist bereits erarbeitet worden. Das digitale Verfahren soll Zugriff auf Steuerdaten zu Eltern-Kind-Beziehungen nehmen. Diese liegen bereits beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im dort angesiedelten ELStAM-Verfahren vor. Die gespeicherten Eltern-Kind-Beziehungen werden schon bisher zur Bildung der Lohnsteuermerkmale herangezogen.

Der Anwendungszweck der gespeicherten Eltern-Kind-Beziehungen soll mit dem neuen digitalen Verfahren auf den Nachweis und die Anzeige der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ausgedehnt werden. Die Übermittlung der relevanten Daten an die Arbeitgeber soll dabei über bereits etablierte Meldewege und die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) erfolgen.

Den gesetzlichen Rahmen für das digitale Nachweisverfahren der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung bildet das Wachstumschancengesetz, das am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Zudem wird damit die grundsätzliche Funktionsweise des automatisierten Übermittlungsverfahrens gesetzlich geregelt.

Gemeinsame Grundsätze, die das digitale Verfahren im Detail beschreiben, werden aktuell von den Arbeitsgruppen erarbeitet und sollen bis Ende des Jahres vorliegen.

Steuer-ID als Schlüssel

Die neuen Meldungen im digitalen Verfahren sind unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (Steuer-ID) abzugeben. Dadurch kann eine eindeutige Zuordnung des betroffenen Arbeitnehmers aufseiten der Finanzverwaltung erfolgen und der Datentransfer gewährleistet werden.

Hinweis

Die Bundesregierung war mit dem PUEG verpflichtet worden, bis zum 31. Dezember 2023 über den Stand der Entwicklung des digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung zu berichten. Bereits aus dem Bericht ergibt sich, dass ein Rückgriff auf Steuerdaten zu Eltern-Kind-Beziehungen genommen werden soll, die schon bislang im ELStAM-Verfahren zur Bildung der steuerrechtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorhanden sind. Die Daten sollen u. a. den Arbeitgebern über ein digitales Abruf- und Push-Verfahren vom BZSt über die DSRV zur Verfügung gestellt werden. Diese Kommunikationswege seien erforderlich, damit bereits vorhandene digitale Schnittstellen genutzt werden können (vgl. Bundestags-Drucksache 20/10058 vom 12. Januar 2024).

Digitales Verfahren gilt auch für Zahlstellen

Das neue digitale Verfahren soll ab 2025 in gleicher Art und Weise auch für Zahlstellen von Betriebsrenten gelten. Per Abonnement werden die Zahlstellen mit jeweils aktuellen relevanten Informationen zur Elterneigenschaft und zu Kindern versorgt. Auch Meldungen für Bestandsfälle sind zum Stichtag 1. Juli 2025 abzugeben.

Neue Meldungen mit Abonnement-Funktion

Arbeitgeber haben künftig bei Beginn und Ende einer in der Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung eine elektronische Meldung über das Entgeltabrechnungssystem oder eine maschinelle Ausfüllhilfe an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu erstatten. Geplant ist, dass die neuen Meldungen zu den bestehenden Meldepflichten nach der DEÜV hinzukommen, also zusätzlich zu den regulären An- und Abmeldungen zu übermitteln sind. Davon, den Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber zu minimieren, kann also nur bedingt die Rede sein – im Gegenteil: neue bürokratische Lasten werden Einzug halten.

Nach der Anmeldung zu Beschäftigungsbeginn erhalten Arbeitgeber eine Initialmeldung mit den Angaben zu Kindern sowie über den gesamten Beschäftigungsverlauf hinweg elektronische Änderungsmitteilungen als Abonnement, ohne dass weitere Anfragen erforderlich sind. Das automatisierte Push-Verfahren meldet also Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses. Das Prozedere ähnelt dem des ELStAM- Verfahrens für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die erstmalige Rückmeldung der Kinderdaten per Initialmeldung soll grundsätzlich so frühzeitig erfolgen, dass sie bei der ersten Entgeltabrechnung für den Beschäftigten berücksichtigt werden kann. Damit sollen Rückrechnungen vermieden werden.

Umgang mit Bestandsfällen

Die Arbeitgeber haben in allen Bestandsfällen zum Zeitpunkt der Verfahrensumstellung einmalig Anmeldungen für ihre in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten zu erstatten. Diese sind spätestens mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2025 zu übermitteln. Das Nähere hierzu wird ebenfalls in den Gemeinsamen Grundsätzen geregelt.

Noch keine Erhebung der Kinderdaten

Arbeitgeber, die die ab 1. Juli 2023 erforderliche Berücksichtigung der Beitragsabschläge für Kinder erst mit dem digitalen Verfahren umsetzen, haben dafür noch bis zum 30. Juni 2025 Zeit. Bei der Abfrage der Kinderdaten über das digitale Verfahren ist in solchen Fällen bei der erstmaligen Meldung der gesamte Zeitraum der jeweiligen Beschäftigung anzufragen, ggf. rückwirkend bis zum 1. Juli 2023. Mögliche Ansprüche auf Beitragserstattung sind nach dem Wachstumschancengesetz (§ 125 SGB IV) mit vier Prozent zu verzinsen – weitere Informationen dazu in einer unserer nächsten Service-Ausgaben.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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