Sozialversicherung - 13.12.2023

Zwischenbilanz und Ausblick zur eAU

Seit Anfang des Jahres 2023 ist das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für Arbeitgeber verpflichtend. Bei vielen Beteiligten wurde dies anfangs mit großer Skepsis betrachtet, was sicher auf die praktische Bedeutung der Bescheinigung für die Entgeltfortzahlung und letztendlich für das Krankengeld zurückzuführen ist. Diese Bedenken haben sich inzwischen zerstreut und das Verfahren wird weiter ausgebaut und optimiert.
Schon bei der rein statistischen Betrachtung der zwischen den Krankenkassen, Ärzten und Arbeitgebern übermittelten Daten kann festgestellt werden, dass das Verfahren funktioniert. Seit seinem Start wurden mittlerweile 160 Millionen eAU-Datensätze von den Ärzten an die Krankenkassen übermittelt, allein im Jahr 2023 bereits ca. 100 Millionen. Auch im Arbeitgeberverfahren wurden inzwischen über 70 Millionen Anfragen an die Krankenkassen gestellt, wobei auch hierbei der Löwenanteil von 65 Millionen Anfragen im Jahr 2023 übermittelt wurde.

Verbesserungspotenzial besteht weiterhin

Zwar sprechen die Zahlen dafür, dass das Verfahren grundsätzlich funktioniert und die Datensätze zwischen den Arbeitgebern und Krankenkassen ausgetauscht werden, dennoch bleibt eine Grundfrage bei den Arbeitgebern: Warum kommen die Daten nicht proaktiv? Bis zur Umstellung musste der Arbeitnehmer seine AU-Bescheinigung vorlegen, warum ist das nicht auch bei der eAU so? Der Grund liegt in datenschutzrechtlichen Bedenken. Eine Tendenz, dass dies noch einmal gesetzlich durch die Ministerien aufgegriffen wird, ist aktuell nicht zu erkennen.

Weitere Optimierung des Verfahrens

Hilfreich für die Verfahren ist es, wenn die erwarteten Daten und weitergehenden Absprachen in Beschreibungen festgehalten sind. Diese Verfahrensbeschreibung bildet im eAU-Verfahren die Basis vieler Veränderungen und trägt zur Transparenz bei. Sie kann hier immer aktuell abgerufen werden.
So wurde hier z. B. aktuell klargestellt, dass nicht alle Krankenhauszeiten im Verfahren übermittelt werden können, weil diese nicht regelmäßig eine Arbeitsunfähigkeit darstellen. Während voll- und tagesstationäre Krankenhauszeiten als Arbeitsunfähigkeit gelten, trifft dies auf vor- und nachstationäre Zeiten nicht regelmäßig zu; daher können diese dem Arbeitgeber auch nicht übermittelt werden. Teilstationäre Behandlungen sind schon wegen der späten Übermittlung der tatsächlichen Behandlungstage durch das Krankenhaus nicht sinnhaft in das Verfahren zu implementieren.

Datenqualität steigern

Im Rahmen von Absprachen wurden bereits weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Daten abgestimmt. Wurden noch Anfang des Jahres vielfach Dubletten von den Ärzten versandt und an die Arbeitgeber weitergegeben, sind hier die Krankenkassen nunmehr als Filter tätig. Auch gelten ab 1. Januar 2024 fachliche Prüfungen für objektiv falsche Daten von den Ärzten, welche die Krankenkassen bereits vor dem Versand an die Arbeitgeber klären. Waren bisher die voraussichtlichen Entlassdaten der Krankenhäuser eher ungenau, sollen diese zukünftig durch die Übermittlung der tatsächlichen Entlassdaten bereinigt werden.

Erweiterung der eAU bereits absehbar

Ab dem 1. Januar 2024 wird die eAU auch für die Arbeitsagenturen verbindlich und analog der Verfahren für Arbeitnehmer für Bezieher von Arbeitslosengeld umgesetzt. Ab dem 1. Januar 2025 ist dann eine Erweiterung der übermittlungsfähigen Daten auch um die Zeiten von Rehabilitationsoder Vorsorgeleistungen der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung vorgesehen. Auch sollen dann die stationären Krankenhauszeiten für Fälle der Unfallversicherung integriert sein und den Datenpool vervollständigen.
Zudem werden bisherige Probleme beim Abruf im Zusammenhang mit einem Kassenwechsel dahingehend gelöst, dass aktuell Weiterleitungsverfahren zwischen den Krankenkassen aufgebaut werden.

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