Steuerrecht - 13.04.2023

Änderungen bei den Programmablaufplänen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat für die maschinelle Berechnung und Erstellung von Lohnsteuertabellen neue Programmablaufpläne veröffentlicht, die ab dem 1. April 2023 anzuwenden sind.

Hintergrund der Änderungen

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF mit Schreiben vom 13. Februar 2023 geänderte Programmablaufpläne veröffentlicht, und zwar

  • einen für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchensteuer für 2023 und
  • einen für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer, einschließlich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.

Die geänderten Programmablaufpläne sind von den Arbeitgebern grundsätzlich ab dem 1. April 2023 anzuwenden, indem sie z. B. das entsprechende Update zu ihrer Entgeltabrechnungssoftware installieren.

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die erst zur Jahreswende mit dem Jahressteuergesetz 2022 geregelten Anhebungen des Arbeitnehmer- Pauschbetrags auf 1.230 EUR in § 9a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 EUR in § 24b EStG.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag war zuletzt für 2022 von 1.000 auf 1.200 EUR angehoben worden. Nunmehr erfolgte für 2023 eine weitere, wenn auch geringfügige Anhebung um 30 auf 1.230 EUR. Monatlich werden also bei der Lohnabrechnung 102,50 EUR (1/12 des Jahresbetrags) vom Arbeitgeber berücksichtigt. Hat der Arbeitnehmer in 2023 Werbungskosten, müssen diese mehr als 1.230 EUR betragen, da sie ansonsten ohne Auswirkung blieben.

Alleinerziehende Elternteile haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser wurde mit Wirkung ab 2023 von 4.008 auf 4.260 EUR angehoben. Beim Lohnsteuerabzug wird der Entlastungsbetrag über die Steuerklasse II abgebildet. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, zum Haushalt des Arbeitnehmers gehört.

Gehören zum Haushalt des alleinstehenden Elternteils mehrere Kinder mit Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich der Entlastungsbetrag je Kind um 240 EUR. Dieser Erhöhungsbetrag wird aber nicht über die Steuerklasse II abgebildet. Hierfür müsste im Lohnsteuerermäßigungsverfahren ein Freibetrag beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden – oder die Erhöhungskomponente wird erst bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat für die maschinelle Berechnung und Erstellung von Lohnsteuertabellen neue Programmablaufpläne veröffentlicht, die ab dem 1. April 2023 anzuwenden sind.

Praxistipp

Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt worden ist.

Beispiel Homeoffice

Sachverhalt:

Max Meier mit überwiegender täglicher Homeoffice-Tätigkeit an 210 Arbeitstagen im Jahr kann in seiner Einkommensteuererklärung für 2023 eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 1.260 EUR geltend machen. Weitere Werbungskosten hat er nicht.

Beurteilung:

Da beim Lohnsteuerabzug 2023 der Arbeitnehmer- Pauschbetrag in Höhe von 1.230 EUR vom Arbeitgeber schon berücksichtigt worden ist, wirkt sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2023 nur noch der übersteigende Betrag in Höhe von 30 EUR aus.

Korrekturbedarf der bisherigen Lohnabrechnungen

Der bisher in 2023 unter Berücksichtigung der vom BMF am 18. November 2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel sein wird – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt.

Die Neuberechnung kann erfolgen

  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.

Merkblatt zur Steuerklassenwahl

Das BMF hat mit Datum vom 14. Februar 2023 ein aktualisiertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht. Das Merkblatt enthält auch für Arbeitgeber interessante Informationen und berücksichtigt die zur Jahreswende verabschiedeten gesetzlichen Neuregelungen.

Beispiel Lohnsteuerklasse II

Sachverhalt:

Die Lohnbuchhalterin Lisa Lehmann ist verheiratet und hat die Steuerklasse III. Ihr Arbeitgeber erfährt von Frau Lehmann, dass deren Ehemann im Januar 2023 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Das gemeinsame minderjährige Kind wohnt weiterhin bei Frau Lehmann. Sie hat seit Januar 2023 Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, da sie jetzt alleinerziehend ist. Dies hat die Finanzverwaltung bisher anders gesehen, weil die Eltern 2023 noch verheiratet sind und bei der Einkommensteuerveranlagung für 2023 die Zusammenveranlagung wählen können. Dies steht laut BFH-Urteil dem Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für Frau Lehmann nicht mehr entgegen.

Beurteilung:

Frau Lehmann kann die Steuerklasse III beibehalten und im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung beim Wohnsitzfinanzamt über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren für 2023 einen Freibetrag in Höhe des Entlastungsbetrags (4.260 EUR) beantragen. Dieser würde dann – wie bei Freibeträgen üblich – dem Arbeitgeber zur Berücksichtigung bei den künftigen Lohnabrechnungen übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt. Ab 2024 erhält Frau Lehmann dann die Steuerklasse II.

Exkurs: Aktuelle BFH-Rechtsprechung

Die Steuerklasse II wird den Arbeitgebern weiterhin als Lohnsteuerabzugsmerkmal zur Verfügung gestellt und nicht vom Arbeitgeber beeinflusst. Das Lohnbüro sollte jedoch über eine zwischenzeitliche positive Rechtsprechungsentwicklung beim Entlastungsbetrag Kenntnis haben, um betroffene Mitarbeiter informieren zu können. Worum geht es? Aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) haben Eltern(-teile) neuerdings auch im Heirats- bzw. Trennungsjahr (ggf. zeitanteilig) Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

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