Steuerrecht - 15.12.2021

Besteuerung geringfügig Beschäftigter

Das Lohnsteuerrecht sieht für die Besteuerung von Teilzeitbeschäftigten und Aushilfen unterschiedliche Besteuerungsvarianten vor. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind die Steuerangaben ab 1. Januar 2022 zusätzlich im DEÜV-Meldeverfahren zu berücksichtigen. Wir geben einen Überblick über die aktuellen Regelungen.

Kurzfristig und geringfügig entlohnte Beschäftigte

Kurzfristige Beschäftigung

Der Arbeitgeber kann gem. § 40a Abs. 1 EStG unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung in diesem Sinne liegt vor, wenn

  • der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht überschreitet oder
  • die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Im Übrigen darf der Arbeitslohn während der Beschäftigung durchschnittlich 15 EUR je Arbeitsstunde nicht übersteigen.

Frau arbeitet Weihnachtsmarkt
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Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Der Arbeitgeber kann gem. § 40a Abs. 2 EStG unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitlicher Pauschsteuersatz) für das Arbeitsentgelt aus einem Minijob mit einem Pauschsteuersatz von 2 Prozent erheben.

Die steuerliche Behandlung orientiert sich an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR im Monat nicht überschreitet. Für die Prüfung kommt es nicht auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt an, sondern auf das Arbeitsentgelt, auf das ein Rechtsanspruch besteht. Denn das im Sozialversicherungsrecht geltende Entstehungsprinzip stellt auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt ab, wogegen das im Lohnsteuerrecht geltende Zuflussprinzip allein an die tatsächliche Auszahlung des Arbeitslohns anknüpft.

Hat der Arbeitgeber in den Fällen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung den (pauschalen) Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent oder 5 Prozent nicht zu entrichten, kann er nach § 40a Abs. 2a EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. Diese Pauschalierung kommt insbesondere beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund des Zusammenrechnens mehrerer Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern in Betracht.

Beispiel geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Sachverhalt:

Eine Reinigungskraft arbeitet bei Arbeitgeber A und B jeweils für 250 EUR monatlich. Eine Hauptbeschäftigung besteht nicht.

Beurteilung:

Sozialversicherungsrechtlich sind die beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen. Die maßgebende Grenze von 450 EUR ist überschritten. Eine Pauschalbesteuerung mit 2 Prozent scheidet aus. Stattdessen ist eine Pauschalbesteuerung mit 20 Prozent möglich.

Besonderheit

Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

Bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, kann der Arbeitgeber gem. § 40a Abs. 3 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben.

Aushilfskräfte in diesem Sinne sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden. Eine Beschäftigung der Aushilfskraft mit anderen, also mit nicht typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten, ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber an mehr als 180 Tagen im Kalenderjahr beschäftigt. Im Übrigen darf der Arbeitslohn während der Beschäftigung durchschnittlich 15 EUR je Arbeitsstunde nicht übersteigen.

Kurzfristige inländische Tätigkeit beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann gem. § 40a Abs. 7 EStG die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Tätigkeit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

Neue Steuerangaben im DEÜV-Meldeverfahren

Die Arbeitgeber sind vom 1. Januar 2022 an verpflichtet, in Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Personengruppe „109“) der Minijob-Zentrale zusätzlich die Art der Besteuerung zu übermitteln, also ob die Lohnsteuer pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet worden ist. Zusätzlich müssen in aller Regel das steuerrechtliche Ordnungsmerkmal des Arbeitgebers (Steuernummer) und das des Arbeitnehmers (Steuer- Identifikationsnummer – Steuer-ID) übermittelt werden.

Hintergrund ist, dass die Minijob-Zentrale in den Fällen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht nur als zuständige Einzugsstelle, sondern zugleich als Steuerbehörde handelt. Sie ist für das Erheben und Einziehen der einheitlichen Pauschsteuer zuständig und hat zu prüfen, ob die Steuern korrekt und in voller Höhe entrichtet wurden. Um bei Unstimmigkeiten zielgerichtete Prüfhinweise an die Finanzverwaltung übermitteln zu können, hatte deshalb der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen, dies zukünftig durch eine Ergänzung im DEÜV Meldeverfahren zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck sind die Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung (z. B. Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen) um einen Datenbaustein Steuerdaten (DBST) erweitert worden, der die beiden o.g. Informationen (Steuernummer, Steuer-ID) enthält sowie das Kennzeichen zur Art der Besteuerung:

1 = einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent

0 = alle anderen Möglichkeiten der Besteuerung (pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent, individuelle Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bzw. keine Steuern)

Die Minijobber entnehmen ihre Steuer-ID dem Anschreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) über die erstmalige Vergabe einer Steuer-ID. Sie ergibt sich aber z. B. auch aus der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung oder aus Steuerbescheiden. Ist sie nicht mehr herauszufinden, besteht auf der Homepage des BZSt die Möglichkeit, dass die Steuer-ID über ein Eingabeformular des BZSt angefordert wird.

Praxistipp

Mit dem u. a. von der Minijob-Zentrale zur Verwendung empfohlenen Personalfragebogen mit Stand von Juni 2021 wird vor diesem Hintergrund jetzt zusätzlich auch die Steuer-ID abgefragt.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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