Steuerrecht - 17.02.2022

Erleichterungen bei Fahrtkostenzuschüssen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 18. November 2021 die Regelungen zur Entfernungspauschale aktualisiert und dabei u. a. auch die Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen bzw. des geldwerten Vorteils bei der Firmenwagennutzung neu geregelt.

Gesetzliche Regelung

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil, der aus der Firmenwagenüberlassung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Fahrtkostenzuschüssen zu den Fahrten mit dem privaten Pkw zum Betrieb resultiert, mit 15 Prozent pauschalieren.

Erhöhte Entfernungspauschale

Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung ist der Betrag, den der Mitarbeiter als Werbungskosten geltend machen könnte, also der als Entfernungspauschale anzusetzende Betrag. Dabei ist für die Jahre 2021 bis 2026 ab dem 21. Entfernungskilometer gestaffelt eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 EUR (für 2021 bis 2023) bzw. 0,38 EUR (für 2024 bis 2026) statt 0,30 EUR je Entfernungskilometer zu berücksichtigen.

Anpassung der Vereinfachungsregel

Aus Vereinfachungsgründen konnte bisher angenommen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen (bzw. 180 Tagen jährlich) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt werden. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) wird davon ausgegangen, dass bei einer Fünftagewoche monatlich an 15 Arbeitstagen entsprechende Fahrten erfolgen. Diese Regelung gilt so ab 2022 nicht mehr.

Anpassungen ab 2022

Nicht nur wegen der Corona-Pandemie wird bundesweit inzwischen von einer Verringerung der Fahrten ausgegangen (z. B. bei Teilzeitmodellen, Homeoffice, Telearbeit, mobilem Arbeiten). Deshalb weist das BMF darauf hin, dass sich die Anzahl der Fahrten verhältnismäßig verringert, wenn der Arbeitnehmer bei einer ab 2022 erforderlichen, in die Zukunft gerichteten Prognose an der ersten Tätigkeitsstätte typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche beruflich tätig werden soll

Bei einer Dreitagewoche geht das BMF aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass monatlich an 9 Arbeitstagen (3/5 von 15 Tagen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt werden. Auf das Jahr gesehen wären das also 108 Tage.

Finanzamt erhöht den Bruttoarbeitslohn

Der beschriebene, arbeitgeberseitige Anpassungsbedarf besteht grundsätzlich erst ab 2022. Für die Vorjahre besteht für Arbeitgeber kein Handlungs-/Korrekturbedarf. Allerdings wird das Finanzamt des Arbeitnehmers bei der Einkommensteuerveranlagung ggf. den Bruttoarbeitslohn erhöhen.

Beispiel 3-Tage-Woche

Sachverhalt:

Arbeitnehmer A soll lt. seinem Arbeitsvertrag pro Woche an 3 Tagen im Homeoffice und 1 Tag an der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden. Die einfache Entfernung von 30 km zur ersten Tätigkeitsstätte legt er mit seinem privaten Pkw zurück. Der Arbeitgeber leistet für diese Fahrten einen Zuschuss von 35 EUR pro Monat.

Beurteilung:

Der Arbeitgeber kann bei einem Tag pro Woche beruflicher Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte im Lohnsteuerabzugsverfahren 2022 aus Vereinfachungsgründen davon ausgehen, dass an 1/5 von 15 Tagen (= 3 Tage/Monat) Fahrten erfolgen und die abziehbare Entfernungspauschale pro Monat somit 28,50 EUR beträgt (20 km x 0,30 EUR x 3 Tage zzgl. 10 km x 0,35 EUR x 3 Tage). Der Arbeitgeber kann den Zuschuss folglich in Höhe von 28,50 EUR mit 15 % pauschal versteuern. Der übersteigende Betrag des Zuschusses von 6,50 EUR pro Monat erhöht den mit dem individuellen Steuersatz zu versteuernden Bruttoarbeitslohn

Beispiel 15-Tage-Regelung

Sachverhalt:

Arbeitnehmer B ist 2021 mit dem eigenen Pkw entgegen der ursprünglichen Annahme nur an 100 Tagen von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren (Entfernung 20 km). Die Entfernungspauschale beträgt: 100 Tage x 20 km x 0,30 EUR = 600 EUR.

Beurteilung:

Der Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmer B einen Barzuschuss und wendet die monatliche 15-Tage-Regelung an. Der Barzuschuss beträgt: 180 Tage x 20 km x 0,30 EUR = 1.080 EUR. Der pauschal mit 15 % besteuerte Barzuschuss des Arbeitgebers übersteigt die Entfernungspauschale. Arbeitnehmer B muss damit rechnen, dass der Bruttoarbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2021 um 480 EUR (1.080 EUR abzgl. 600 EUR) erhöht wird.

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