Steuerrecht - 09.06.2021

Geldleistungen oder Sachbezug?

Das Bundesfinanzministerium hat zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug Stellung genommen. Die Unterscheidung ist wichtig, weil für Sachbezüge besondere Bewertungsvorschriften gelten.

Gesetzliche Regelung

In § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG ist zum 1. Januar 2020 durch die Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ gesetzlich festgeschrieben worden, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen darstellen.

Das EStG bestimmt in § 8 Abs. 1 und 2 EStG, dass Gutscheine und Geldkarten keine (begünstigten) Sachleistungen mehr sind, es sei denn, sie

In der Praxis war bisher fraglich, wann bei Gutscheinen und Geldkarten doch wegen der Bezugnahme auf das ZAG ausnahmsweise weiter von einer Sachzuwendung auszugehen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Gutscheinen und Geldkarten
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BMF-Schreiben bringt Klarheit

Das BMF-Schreiben vom 13. April 2021 bringt neben ausführlichen Hinweisen auch eine Reihe an Beispielen, die auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zurückzuführen sind. Danach muss es sich bei der Einordnung als Sache insbesondere um Waren/Dienstleistungen aus der eigenen Produktpalette, um ein begrenztes Warensortiment oder um einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland handeln.

Beispiele für begünstigte Gutscheine und Geldkarten:

  • Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • Shop-in-Shop-Lösungen mit Hauskarte
  • Tankgutscheine oder -karten
  • City-Cards, Stadtgutscheine
  • Fitnessleistungen
  • Zeitungen, Zeitschriften und Bücher
  • Beautykarten (z. B. Hautpflege, Make-Up, Friseur)

Geldkarten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus dessen eigener Produktpalette berechtigen, sind begünstigt. Sind sie hingegen auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar, stellen sie eine Geldzuwendung dar.

Übergangsregelung bis Ende 2021

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind seit dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Es wird abweichend von der gesetzlichen Regelung von den Finanzämtern nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden. Arbeitgeber und Kartenanbieter können sich also – soweit noch nicht geschehen – mit der Anpassung und Umstellung noch bis Ende 2021 Zeit lassen und müssen bis dahin auch nicht mit Beanstandungen im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen rechnen.

Praxistipp

Zum 1. Januar 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR auf 50 EUR monatlich angehoben.

Steuerpflichtige Geldleistungen und Kostenerstattungen

Zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen sind bereits seit 2020 steuerpflichtig. So entfällt die Steuerbefreiung z. B., wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich einen Geldbetrag für eine Fitnessstudionutzung zahlt. Weiterhin möglich ist, dass der Arbeitgeber z. B. einen Gutschein ausgibt, der ausschließlich zum Besuch eines Fitnessstudios berechtigt.

Bewertungsprobleme

Probleme gibt es ggf. bei der Bewertung einer Zuwendung. Denn wenn z. B. kein örtlicher Vergleichswert vorliegt („üblicher Endpreis am Abgabeort“), muss auf andere Werte zurückgegriffen werden. Im Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 7. Juli 2020, VI R 14/18) hatte der Arbeitgeber sich an einem Fitnessprogramm beteiligt, das den Firmen nur über Lizenzen zugänglich war. Der Arbeitgeber kann den Sachbezug in einem entsprechenden Fall anhand seiner Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten ansetzen (BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021).

Beispiel Bewertung einer Zuwendung

Sachverhalt:
Ab Juli 2021 händigt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern monatlich Gutscheine im Wert von 40 EUR für den Besuch im örtlichen Fitnessstudio aus. Die Gutscheine werden direkt zwischen Arbeitgeber und Fitnessstudiobetreiber abgerechnet.

Beurteilung:
Die Gutscheine sind als Sachzuwendung steuerfrei.

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