Steuerrecht - 03.08.2021

Steuerfreie betriebliche Gesundheitsleistungen

Bestimmte Präventions- und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen, die vom Arbeitgeber (teil-) finanziert werden, können gemäß § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei bleiben. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 20. April 2021 eine sog. Umsetzungshilfe veröffentlicht, mit der die begünstigten Maßnahmen sowie die erforderlichen Nachweise erläutert werden.

Rechtsgrundlagen der Förderung

Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit für arbeitgebergeförderte Präventions- und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen ist § 3 Nr. 34 EStG. Zum steuerfreien Arbeitslohn und mithin zum sozialversicherungsfreien Arbeitsentgelt gehören danach die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben. Dies allerdings nur, wenn diese Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 20 und 20b SGB V) genügen.

Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG fallen Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind sowie gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (BGF), die den vom GKV-Spitzenverband nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und § 20b Abs. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen.

Umsetzungshilfe des BMF

Umfang der Förderung

Der Höhe nach ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit je Arbeitnehmer und Kalenderjahr auf 600 EUR begrenzt. Der Freibetrag gilt also nicht für jede einzelne Maßnahme, sondern insgesamt für alle begünstigten Maßnahmen, an denen der Arbeitnehmer teilgenommen hat.

Die Leistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sie fließen dem Arbeitnehmer mit Beginn des Präventionskurses oder Vortrags zu. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind auf den Endpreis anzurechnen.

Umsetzungshilfe des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20. April 2021 eine umfangreiche Umsetzungshilfe für diese Fördermaßnahmen veröffentlicht. Darin werden neben den gesetzlichen Grundlagen die Regularien für die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 34 EStG vorgestellt. Es werden auch als Negativabgrenzung Leistungen aufgeführt, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Andererseits gibt es auch Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, für die gar keine Steuerbefreiungsvorschrift benötigt wird, da diese Leistungen des Arbeitgebers von vornherein keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Die Umsetzungshilfe enthält eine Aufstellung steuerbegünstigter Leistungsbereiche der betrieblichen Gesundheitsförderung:

  • Stressbewältigung und Ressourcenstärkung (z. B. Vermittlung und praktische Einübung von Entspannungsverfahren wie Autogenes Training)
  • Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte (z. B. Rückenschule)
  • Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag (z. B. Angebote zur gesunden Ernährung mit Beratung und Anleitung)
  • Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb (z. B. Sensibilisierung und Information zu Suchtgefahren und ihrer Verhütung, Beratungen/ Kurs zur Tabakentwöhnung, zum gesundheitsgerechten Alkoholkonsum sowie zu weiteren Suchtformen)

Die Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder außerhalb in einer geeigneten Einrichtung (z. B. Fitnessstudio, Sportverein, Praxisräume freiberuflicher Fachkräfte) erbracht werden.

Beispiel Umfang der Förderung

Sachverhalt:

Der Mitarbeiter Max Meier besucht ab Sommer 2021 einen Yoga-Kurs. Er legt seinem Arbeitgeber die von der Kursleitung unterschriebene Teilnahmebescheinigung, den erhaltenen Nachweis über die Zertifizierung des Kurses sowie einen Nachweis über den gezahlten Betrag vor. Im Herbst 2021 nimmt Max Meier an einer Maßnahme zur Tabakentwöhnung teil. Der Arbeitgeber bietet diesen Kurs auf seinem Betriebsgelände im Rahmen der BGF an. Für diesen Kurs wird grundsätzlich keine Zertifizierung benötigt.

Beurteilung:

Die für beide Maßnahmen in 2021 anfallenden Kosten sind bis zu einer Höhe von insgesamt 600 EUR steuer- und beitragsfrei. Ein 600 EUR ggf. übersteigender Betrag ist steuer- und beitragspflichtig.

Kein Arbeitslohn bei überwiegend betrieblichem Interesse

Die Umsetzungshilfe enthält auch Beispiele zu Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, denn hier liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. In diesem Fall muss die Steuerbefreiungsregelung des § 3 Nr. 34 EStG gar nicht erst geprüft bzw. in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag von bis zu 600 EUR kann dann vielmehr für andere Maßnahmen genutzt werden.

Beispiele für Leistungen ohne Lohncharakter

  • Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (z. B. Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen)
  • Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte (z. B. im betriebseigenen Fitnessraum)
  • Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, auch an Betriebssportgemeinschaften
  • Arbeitsplatzausstattung (z. B. höhenverstellbarer Schreibtisch)
  • Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (einschließlich der Corona- Schutzimpfungen)
  • Aufwendungen für Gesundheits-Check-ups und Vorsorgeuntersuchungen
Aufenthalts und Erholungsraeume
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Die Umsetzungshilfe enthält auch Beispiele zu Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, denn hier liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. In diesem Fall muss die Steuerbefreiungsregelung des § 3 Nr. 34 EStG gar nicht erst geprüft bzw. in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag von bis zu 600 EUR kann dann vielmehr für andere Maßnahmen genutzt werden.

Beispiele für Leistungen ohne Lohncharakter

  • Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (z. B. Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen)
  • Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte (z. B. im betriebseigenen Fitnessraum)
  • Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, auch an Betriebssportgemeinschaften
  • Arbeitsplatzausstattung (z. B. höhenverstellbarer Schreibtisch)
  • Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (einschließlich der Corona- Schutzimpfungen)
  • Aufwendungen für Gesundheits-Check-ups und Vorsorgeuntersuchungen

Präventionskurse der Krankenkassen

Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG erfasst zunächst zertifizierte Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention.

Die Prüfung und ggf. Zertifizierung von Kursen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention erfolgen durch die Krankenkasse oder regelmäßig durch die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des Dienstleistungsunternehmens „Team Gesundheit GmbH“. Diese Kurse finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden ggf. durch den Arbeitgeber bezuschusst. Die Teilnahme des Arbeitnehmers ist durch eine vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung (die den Kurstitel einschließlich der Kurs-Identifikationsnummer der jeweiligen Prüfstelle beinhaltet) nachzuweisen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Zertifizierte Präventionskurse auf Veranlassung des Arbeitgebers

Für Leistungen, die der Arbeitgeber zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention gewährt, kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG in Betracht, wenn die Leistungen durch eine Krankenkasse oder in ihrem Namen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten zertifiziert sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Leistung auf Veranlassung des Arbeitgebers zertifiziert wurde oder ob der Arbeitgeber eine bereits zertifizierte Leistung einkauft und seinen Arbeitnehmern anbietet.

Kauft der Arbeitgeber zertifizierte Leistungen ein, setzt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zum Höchstbetrag von 600 EUR jedoch voraus, dass

  • der beim Arbeitgeber durchgeführte Kurs mit dem zertifizierten Kurs inhaltlich identisch ist,
  • das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt ist, der den Kurs beim Arbeitgeber durchführt, und
  • das Zertifikat bei Kursbeginn noch gültig ist.

Auch diese Unterlagen sowie die Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Nicht zertifizierte Präventionskurse

Für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse besteht mangels Beteiligung der GKV keine Zertifizierungsmöglichkeit. Ein solcher Präventionskurs genügt dennoch den Anforderungen, wenn er inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbandes oder einer anderen Organisation (z. B. „Rücken-Fit“) identisch ist.

Der Kursleiter hat das von ihm genutzte zertifizierte Kurskonzept zu benennen und schriftlich zu bestätigen, dass der angebotene Kurs entsprechend den vorgegebenen Stundenverlaufsplänen durchgeführt wird. Die Erklärungen des Kursleiters – auch zu seiner Qualifikation – sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.

Steuerbefreiung kommt nicht zur Anwendung

Die Umsetzungshilfe enthält eine (Negativ-)Auflistung der Leistungen, die nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG fallen; hier einige Beispiele:

  • Bloße Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen/Fitnessstudios
  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart
  • Physiotherapeutische Behandlungen/Massagen
  • Zuschüsse zur Kantinenverpflegung
  • Kosten für Schwimmbäder, Saunen oder Tanzschulen

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