Steuerrecht - 18.10.2023

Steuerentlastungen – geplante Änderungen

Mit dem von der Bundesregierung veröffentlichten Entwurf des Wachstumschancengesetzes sollen u.a. Maßnahmen auch im lohnsteuerlichen Bereich ergriffen werden, um das Steuersystem zu vereinfachen. Zudem sollen Betriebe durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen von Bürokratie entlastet werden.

Inlands-Verpflegungspauschalen und Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Anhebung Inlands-Verpflegungspauschalen

Die vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbaren inländischen Verpflegungspauschalen sollen wie folgt steigen (§ 9 Abs. 4a EStG i. V. m. § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG):

  • für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 auf 30 EUR;
  • für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 14 auf 15 EUR;
  • für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 auf 15 EUR.

Die Neuregelung soll für Dienstreisen ab 1. Januar 2024 gelten (Beispiel 1).

Die Anhebung hat ab 1. Januar 2024 auch Auswirkungen auf die ggf. erforderliche Kürzung der Verpflegungspauschalen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Auswärtstätigkeit den Arbeitnehmern Mahlzeiten gewährt.

Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltungen) gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Soweit Zuwendungen aus Anlass solcher Betriebsveranstaltungen den Betrag von 150 EUR je Veranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer – unter den weiteren bisherigen Voraussetzungen – nicht übersteigen, gehören sie künftig nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Anhebung des Freibetrags von 110 auf 150 EUR soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 gelten. Weiterhin sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr begünstigt (Beispiel 2).

Mahlzeitengewährung Auswärtstätigkeit

Kürzung um

Frühstück (20 Prozent)

  6 EUR

Mittagessen (40 Prozent)

12 EUR

Abendessen (40 Prozent)

12 EUR

Arbeitskollegen bei der Mittagspause mit gesunden Speisen
Wavebreakmedia/depositphotosID: 81749808

Beispiel 1

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer ist 2024 auf Dienstreise mit auswärtiger Übernachtung. Er verlässt die Wohnung am Montag um 9.00 Uhr morgens und kehrt am Freitag um 7.00 Uhr morgens zurück.

Beurteilung:

Der Arbeitgeber kann für Montag bzw. Freitag als An- bzw. Abreisetag jeweils unabhängig von der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung eine Verpflegungspauschale in Höhe von 15 EUR und für die Zwischentage Dienstag bis Donnerstag bei Abwesenheit von 24 Stunden eine tägliche Verpflegungspauschale in Höhe von 30 EUR steuerfrei zahlen.

Beispiel 2

Sachverhalt:

Eine Versicherungsagentur führt im April 2024 eine Betriebsfeier durch. Die Kosten belaufen sich auf 200 EUR je teilnehmenden Arbeitnehmer.

Beurteilung:

Von den 200 EUR bleiben 150 EUR steuerfrei. Der übersteigende Betrag (50 EUR) kann vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung bei Betriebsveranstaltungen bleibt 2024 unverändert.

Wegfall Fünftelregelung und Pauschgrenze für Gruppenunfallversicherung

Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug entfällt

Bis dato kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da die Anwendung der sog. Fünftelregelung für Arbeitgeber kompliziert ist, soll sie für den Lohnsteuerabzug ab 2024 gestrichen werden. Die Tarifermäßigung können die Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

Wegfall Pauschalierungsgrenze für Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung bislang nur mit 20 Prozent pauschal versteuern, wenn der Durchschnittsbeitrag je Arbeitnehmer ohne Versicherungssteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag soll aufgehoben werden. Die Neuregelung gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024.

Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG ist bisher nicht zulässig, wenn der steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag – ohne Versicherungsteuer – 100 EUR jährlich übersteigt. Wird bei einer Gruppenunfallversicherung der Durchschnittsbeitrag von 100 EUR überschritten, ist der gesamte Betrag bei den versicherten Arbeitnehmern dem individuellen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Der Arbeitgeber muss also bislang bei einer Beitragsänderung und/oder einer Änderung der Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer immer prüfen, ob die Pauschalbesteuerung noch zulässig ist (Beispiel 3).

Beispiel 3

Sachverhalt:

Der Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ab. Der Beitragsanteil je Arbeitnehmer beträgt nach der vorzunehmenden Aufteilung nach Köpfen 110 EUR jährlich.

Beurteilung:

Ab Januar 2024 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerpauschalierung mit 20 Prozent vornehmen. Bis Dezember 2023 erfolgt eine individuelle Versteuerung bei den Arbeitnehmern, da der Grenzbetrag in Höhe von 100 EUR überschritten ist.

Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag

Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8, sondern nur noch von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR sinken.

Die Anpassung erfolgt parallel zur Änderung der Rentenbesteuerung (Übergang zur nachgelagerten Besteuerung). Ab dem Jahr 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Für die Kohorte 2023 soll demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent betragen und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erstmals für die Kohorte 2058 100 Prozent erreichen.

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils für Alterseinkünfte soll auch im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen werden. Mit der Anpassung soll ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR sinken.

Bezüglich des Lohnsteuerabzugs soll im Hinblick auf den kleinen Kreis der Betroffenen sowie die geringfügigen Auswirkungen durch die Anpassung von Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag auf eine Umsetzung bereits für das Jahr 2023 verzichtet werden. Dies vermeidet eine unverhältnismäßige Belastung der Arbeitgeber, die durch eine Anpassung der Abrechnungsprogramme und Korrekturen der bereits abgerechneten Zahlungen von Versorgungsbezügen bzw. Arbeitslöhnen eintreten würde.

Elektrofahrzeug als Firmenwagen

Nach den bisherigen Regelungen bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), ist bei der Ein-Prozent-Methode nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) bzw. bei der Fahrtenbuch- Methode nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Klimaziele und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, soll der Höchstbetrag mit dem Wachstumschancengesetz auf 80.000 EUR angehoben werden. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer. Die Neuregelung soll für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 gelten.

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