Steuerrecht - 13.12.2023

Sachbezugswerte für 2024

Die Sachbezugswerte für das Jahr 2024 stehen fest. Grundlage hierfür ist die „Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“, welcher der Bundesrat am 24. November 2023 zugestimmt hat. Die Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und steigen 2024 im Vergleich zum Vorjahr leicht an.
Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Sachbezugswert für freie Verpflegung 313,00 EUR im Monat, er setzt sich zusammen aus 65,00 EUR für Frühstück und jeweils 124,00 EUR für Mittag- und Abendessen. Für eine verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit müssen dann also 2,17 EUR für ein Frühstück bzw. 4,13 EUR für ein Mittag- oder Abendessen angesetzt werden. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt ab dem 1. Januar 2024 278,00 EUR monatlich bzw. 9,27 EUR pro Kalendertag. Der Wert der Unterkunft kann aber auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

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