Das PUEG hat auch Auswirkungen auf die steuerliche Vorsorgepauschale und damit auf die monatliche Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers. Das BMF hat aus diesem Grund zum 1. Juli 2023 neue Programmablaufplรคne verรถffentlicht.
Berechnung der Vorsorgepauschale
Die Vorsorgepauschale (VP) ist ein Betrag, der bei der Berechnung der Lohnsteuer berรผcksichtigt wird, um Ausgaben des Steuerzahlers fรผr die soziale Sicherung steuerfrei zu stellen. Wรคhrend des Kalenderjahres werden die Vorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern ohne Rรผcksicht auf die tatsรคchliche Hรถhe stets mit der รผber die Programmablaufplรคne in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten VP abgegolten.
Die beim Lohnsteuerabzug zu berรผcksichtigende VP setzt sich aus einzelnen Teilbetrรคgen (Arbeitnehmeranteile) zusammen, und zwar grundsรคtzlich aus jeweils einem Teilbetrag fรผr die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Ob die Voraussetzungen fรผr den Ansatz der einzelnen Teilbetrรคge vorliegen, ist fรผr jeden Versicherungszweig gesondert zu prรผfen. Die Summe aller Teilbetrรคge ergibt die anzusetzende VP.
Bemessungsgrundlage fรผr die Berechnung der Teilbetrรคge zur Rentenversicherung und zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist der Arbeitslohn. Dabei gilt es einige Besonderheiten zu beachten:
- Ermรครigt besteuerte Entschรคdigungen sind nicht als Arbeitslohnbestandteil zu berรผcksichtigen.
- Steuerfreier Arbeitslohn gehรถrt ebenfalls nicht zur Bemessungsgrundlage.
- Bei allen Teilbetrรคgen der VP ist die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze zu beachten.
Teilbetrag zur Pflegeversicherung
Zum 1. Juli 2023 wurden der Beitragssatz fรผr die Pflegeversicherung und der Beitragszuschlag fรผr Kinderlose durch das PUEG angehoben, zudem wird seither eine Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl vorgenommen. Die รnderungen wirken sich auf den Teilbetrag der VP zur sozialen Pflegeversicherung in unterschiedlicher Form aus.
Als Faustformel gilt: Der hรถhere Pflegeversicherungssatz fรผr Arbeitnehmer ohne Kinder bzw. mit einem Kind fรผhrt รผber die VP zu einer hรถheren steuerlichen Entlastung; der niedrigere Pflegeversicherungssatz fรผr Arbeitnehmer mit mehreren Kindern fรผhrt wegen der geringeren VP grundsรคtzlich zu einer niedrigeren steuerlichen Entlastung.
Geรคnderte Programmablaufplรคne
Die geรคnderten Programmablaufplรคne berรผcksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 fรผr die monatlichen Abrechnungen um 0,35 auf 3,40 Prozent. Der Programmablaufplan fรผr die maschinelle Lohnsteuerberechnung berรผcksichtigt zudem die Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 auf 0,60 Prozent. Die geรคnderten Programmablaufplรคne sind fรผr den Lohnsteuerabzug seit dem 1. Juli 2023 anzuwenden.
Beim Lohnsteuerabzug in der zweiten Jahreshรคlfte 2023 bleibt als Steuervorteil fรผr Arbeitnehmer mit mehreren Kindern der in der sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind nach dem PUEG eingefรผhrte Abschlag bei der VP noch unberรผcksichtigt. Dies vermeidet Unsicherheiten bei der Berechnung bzw. bei der Ermittlung der Lohnsteuer, wenn den Arbeitgebern kurzfristig noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berรผcksichtigenden Kindern vorliegen.
Erst mit den kรผnftigen Programmablaufplรคnen ab 2024 wird sich die Minderung des Beitragssatzes fรผr die Pflegeversicherung bei Steuerzahlern mit mehreren Kindern auch beim Lohnsteuerabzug auswirken.
Rรผckwirkende Korrektur
Um in der Praxis Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Programmablaufplรคne zu vermeiden, ist eine รbergangszeit vorgesehen. Der ggf. ab 1. Juli 2023 zunรคchst noch ohne Berรผcksichtigung der รnderungen durch das PUEG vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spรคtestens bis zum 1. September 2023 zu korrigieren, wenn ihm dies โ was die Regel sein wird โ wirtschaftlich zumutbar ist. Korrekturen kรถnnen in unterschiedlicher Form vorgenommen werden:
- Neuberechnung zurรผckliegender Lohnzahlungszeitrรคume,
- Differenzberechnung fรผr die entsprechenden Lohnzahlungszeitrรคume oder
- Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer fรผr einen demnรคchst fรคlligen sonstigen Bezug.
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer z. B. keinen Arbeitslohn mehr bezieht.
Faktorverfahren und Steuerfreibetrรคge
Durch die รnderung des Lohnsteuerabzugs ab dem 1. Juli 2023 ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor fรผr Arbeitnehmer-Ehegatten gebildeten Faktor. Haben also Arbeitnehmer- Ehegatten bei der Steuerklassenwahl fรผr 2023 das sog. Faktorverfahren als Alternative zur Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV gewรคhlt, muss insoweit nichts weiter veranlasst werden. Dies gilt auch bezรผglich eines im Rahmen eines Lohnsteuerermรครigungsverfahrens fรผr 2023 beantragten/ermittelten Freibetrags.
Wichtiges in Kรผrze
- Eine VP wird ausschlieรlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berรผcksichtigt. Hat der Arbeitnehmer hรถhere Vorsorgeaufwendungen als die VP, ist eine Berรผcksichtigung der tatsรคchlichen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben erst nach Ablauf des Jahres im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer mรถglich.
- Die VP wird grundsรคtzlich in allen Steuerklassen berรผcksichtigt.
- Ob die Voraussetzungen fรผr den Ansatz der einzelnen Teilbetrรคge der VP vorliegen, ist jeweils gesondert zu prรผfen; hierfรผr ist immer der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maรgebend.
- Die Teilbetrรคge sind getrennt zu berechnen; die auf volle Euro aufgerundete Summe der Teilbetrรคge ergibt die anzusetzende VP.
- Fรผr die gesetzliche Kranken- bzw. Pflegeversicherung ist weiterhin eine Mindestvorsorgepauschale in Hรถhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, hรถchstens aber 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI und hรถchstens 3.000 EUR in der Steuerklasse III, anzusetzen.