Steuerrecht - 09.08.2023

PUEG – Auswirkungen auf die Vorsorgepauschale

Das PUEG hat auch Auswirkungen auf die steuerliche Vorsorgepauschale und damit auf die monatliche Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers. Das BMF hat aus diesem Grund zum 1. Juli 2023 neue Programmablaufpläne veröffentlicht.

Berechnung der Vorsorgepauschale

Die Vorsorgepauschale (VP) ist ein Betrag, der bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt wird, um Ausgaben des Steuerzahlers für die soziale Sicherung steuerfrei zu stellen. Während des Kalenderjahres werden die Vorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe stets mit der über die Programmablaufpläne in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten VP abgegolten.

Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende VP setzt sich aus einzelnen Teilbeträgen (Arbeitnehmeranteile) zusammen, und zwar grundsätzlich aus jeweils einem Teilbetrag für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu prüfen. Die Summe aller Teilbeträge ergibt die anzusetzende VP.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Teilbeträge zur Rentenversicherung und zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist der Arbeitslohn. Dabei gilt es einige Besonderheiten zu beachten:

  • Ermäßigt besteuerte Entschädigungen sind nicht als Arbeitslohnbestandteil zu berücksichtigen.
  • Steuerfreier Arbeitslohn gehört ebenfalls nicht zur Bemessungsgrundlage.
  • Bei allen Teilbeträgen der VP ist die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. 

Teilbetrag zur Pflegeversicherung

Zum 1. Juli 2023 wurden der Beitragssatz für die Pflegeversicherung und der Beitragszuschlag für Kinderlose durch das PUEG angehoben, zudem wird seither eine Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl vorgenommen. Die Änderungen wirken sich auf den Teilbetrag der VP zur sozialen Pflegeversicherung in unterschiedlicher Form aus.

Als Faustformel gilt: Der höhere Pflegeversicherungssatz für Arbeitnehmer ohne Kinder bzw. mit einem Kind führt über die VP zu einer höheren steuerlichen Entlastung; der niedrigere Pflegeversicherungssatz für Arbeitnehmer mit mehreren Kindern führt wegen der geringeren VP grundsätzlich zu einer niedrigeren steuerlichen Entlastung.

Geänderte Programmablaufpläne

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 für die monatlichen Abrechnungen um 0,35 auf 3,40 Prozent. Der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt zudem die Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 auf 0,60 Prozent. Die geänderten Programmablaufpläne sind für den Lohnsteuerabzug seit dem 1. Juli 2023 anzuwenden.

Beim Lohnsteuerabzug in der zweiten Jahreshälfte 2023 bleibt als Steuervorteil für Arbeitnehmer mit mehreren Kindern der in der sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind nach dem PUEG eingeführte Abschlag bei der VP noch unberücksichtigt. Dies vermeidet Unsicherheiten bei der Berechnung bzw. bei der Ermittlung der Lohnsteuer, wenn den Arbeitgebern kurzfristig noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kindern vorliegen.

Erst mit den künftigen Programmablaufplänen ab 2024 wird sich die Minderung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung bei Steuerzahlern mit mehreren Kindern auch beim Lohnsteuerabzug auswirken.

Rückwirkende Korrektur

Um in der Praxis Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Programmablaufpläne zu vermeiden, ist eine Übergangszeit vorgesehen. Der ggf. ab 1. Juli 2023 zunächst noch ohne Berücksichtigung der Änderungen durch das PUEG vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1. September 2023 zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel sein wird – wirtschaftlich zumutbar ist. Korrekturen können in unterschiedlicher Form vorgenommen werden:

  • Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • Differenzberechnung für die entsprechenden Lohnzahlungszeiträume oder
  • Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.

Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer z. B. keinen Arbeitslohn mehr bezieht.

Faktorverfahren und Steuerfreibeträge

Durch die Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem 1. Juli 2023 ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor für Arbeitnehmer-Ehegatten gebildeten Faktor. Haben also Arbeitnehmer- Ehegatten bei der Steuerklassenwahl für 2023 das sog. Faktorverfahren als Alternative zur Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV gewählt, muss insoweit nichts weiter veranlasst werden. Dies gilt auch bezüglich eines im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsverfahrens für 2023 beantragten/ermittelten Freibetrags.

Wichtiges in Kürze

  • Eine VP wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Hat der Arbeitnehmer höhere Vorsorgeaufwendungen als die VP, ist eine Berücksichtigung der tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben erst nach Ablauf des Jahres im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer möglich.
  • Die VP wird grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt.
  • Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge der VP vorliegen, ist jeweils gesondert zu prüfen; hierfür ist immer der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend.
  • Die Teilbeträge sind getrennt zu berechnen; die auf volle Euro aufgerundete Summe der Teilbeträge ergibt die anzusetzende VP.
  • Für die gesetzliche Kranken- bzw. Pflegeversicherung ist weiterhin eine Mindestvorsorgepauschale in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens aber 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI und höchstens 3.000 EUR in der Steuerklasse III, anzusetzen.
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