Elektronische Patientenakte 2.0
Mehr Funktionalität und Bedienkomfort
Seit einem Jahr besteht für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, eine elektronische Patientenakte (ePA) zu führen. Da die erste Version durch späte Änderungen an den gesetzlichen Vorgaben unter zeitlichem Druck realisiert wurde, waren die Mehrwerte begrenzt. Mit der ePA 2.0 ändert sich dies – neben einem optischen Relaunch bietet die Akte nun auch inhaltlich mehr. Ein Überblick.
Wozu ist eine ePA überhaupt gut?
Je besser Ärztinnen und Ärzte die Krankengeschichte ihrer Patientinnen und Patienten nachvollziehen können, desto besser können sie die geeignete Behandlung wählen. Hierfür stellt die ePA eine wichtige Informationsquelle dar. Statt einer Lose-Blatt- Sammlung zu Hause oder einzelnen Befunden in den verschiedenen Praxen können alle Dokumente auf einen Blick verfügbar gestellt werden und Mehrfachuntersuchungen vermieden werden.
Muss man eine ePA nutzen?
Nein, die ePA ist ein Angebot. Versicherte entscheiden selbst, ob und wie sie die ePA nutzen möchten.
Wie können Versicherte eine ePA anlegen?
Die ePA wird bislang in einer App bereitgestellt, im April werden zusätzlich auch Desktop-Versionen angeboten. Versicherten der BKK W&F steht dazu die App „Meine BKK W&F ePA“ in den Stores von Google und Apple zur Verfügung. Haben Sie noch keine NFC-fähige Gesundheitskarte mit PIN, setzt die Registrierung eine Überprüfung Ihrer Identität voraus. Hierzu bieten wir verschiedene Identverfahren an, beispielsweise in einer Postfiliale oder per VideoIdent.
Können Ärztinnen und Ärzte bestimmen, was in der ePA gespeichert wird?
Nein. Versicherte bestimmen, ob und welche Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA gespeichert werden, und auch, welche wieder gelöscht werden sollen.
Ab wann haben Ärztinnen und Ärzte Zugriff auf die ePA?
Ärztinnen und Ärzte haben keinen direkten Zugriff auf die ePA, sondern dürfen erst nach Einwilligung von Versicherten auf die ePA zugreifen. Neu: Ab 2022 ist die Zugriffsfreigabe für jedes Dokument einzeln festlegbar, zum Beispiel für eine bestimmte Untersuchung bei einem Facharzt.
Was kann in der ePA gespeichert werden?
Im ersten Schritt konnten Arztbefunde, ein Medikationsplan oder auch Blutwerte in der ePA gespeichert werden. Ab 2022 trifft dies auch auf den Impfausweis, einen möglichen Mutterpass, Untersuchungshefte für Kinder sowie das Zahnbonusheft zu. Einsehbar sind zudem nun auch Daten der in Anspruch genommenen Leistungen als Leistungsauskunft.
Sie nutzen bislang eine elektronische Gesundheitsakte?
Jetzt exportieren!
Durch die Einführung der ePA endet die Möglichkeit zur Übernahme der Kosten elektronischer Gesundheitsakten. Wenn Sie bislang eine Gesundheitsakte der Anbieter Vivy oder Careon (Trustner) genutzt haben, können Sie die dort hinterlegten Daten durch eine neue Exportfunktion sichern und ab dem 1.1.2022 in eine ePA hochladen.
Wichtig: Die Exportfunktion des Anbieters Careon (Trustner) steht nur bis 31.1.2022 zur Verfügung – im Anschluss werden alle Akten datenschutzkonform gelöscht.
Mehr Informationen dazu finden Sie unter www.bkk-wf.de/gesundheitsakte
Sind meine Daten in der ePA sicher?
Die Daten werden in der ePA verschlüsselt abgelegt. Niemand außer der oder die Versicherte und diejenigen, die dazu berechtigt wurden, können die Inhalte lesen – auch nicht die Krankenkasse. Der Zugriff auf die ePA erfolgt über die Telematikinfrastruktur, ein sicheres, in sich geschlossenes Netz.
Kann ich die ePA auch ohne die App nutzen?
Ja. Versicherte können eine ePA – mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte und der dazugehörigen PIN – auch nur direkt in der Praxis nutzen. In diesem Fall stellt nur die Praxis Daten ein. Sollen auch eigene Daten abrufbar sein, kann man eine dritte Person, zum Beispiel ein Familienmitglied, beauftragen, die ePA über die App zu verwalten.
Sie haben noch Fragen?
Hier erhalten Sie weitere Informationen. Für Fragen steht Ihnen ein Chatbot zur Verfügung. Finden Sie keine Antwort auf Ihre Frage, können Sie im Anschluss zwischen einem Live-Chat und dem Rückruf durch unseren Versicherten-Helpdesk wählen.
Das Ende des „gelben Scheins“: Auch Krankmelden wird digital
Seit dem 1. Oktober 2021 sollen ärztliche Praxen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen möglichst digital an die Krankenkassen übermitteln, mit dem 1. Januar 2022 sollte das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sogar zur Pflicht werden. Das Ende der bisherigen gelben Papierbescheinigung soll Bürokratie und Kosten sparen sowie eine lückenlose Dokumentation bei den Krankenkassen sicherstellen. Da die Arbeitgeber aber nicht sofort an dem Verfahren beteiligt werden, stirbt das Papier noch nicht komplett aus.
Digitale Meldung an die Krankenkasse
Die BKK W&F erhält nach Ihrem Arztbesuch eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) als Krankmeldung. Zusätzlich erhalten aber auch Sie zwei ausgedruckte Ausfertigungen. Eine ist zur schnellstmöglichen Weitergabe an Ihren Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur gedacht, die zweite für Ihre eigenen Unterlagen. Befinden Sie sich stationär in einem Krankenhaus, stellt die Einrichtung eine „Liegebescheinigung“ für Ihren Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur aus. Wir als Ihre Krankenkasse werden in diesem Fall über bereits bestehende Datenwege informiert. Wenn Sie nach der Entlassung noch nicht wieder arbeiten können und das Krankenhaus keine eAU erstellen kann, gehen Sie bitte am ersten Werktag nach Ihrer Entlassung in eine Arztpraxis. Diese erstellt dann die eAU einschließlich der Ausfertigungen für Ihren Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur.
Wichtige Info für Sie, falls die ärztliche Praxis keine eAU übermittelt hat: Spätestens eine Woche, nachdem Sie krankgeschrieben wurden, sollte eine papiergebundene Krankmeldung der BKK W&F vorliegen, um mögliche Ansprüche auf Krankengeld nicht zu gefährden.
Ausfertigung für Arbeitgeber kommt später
Ab dem 1. Juli 2022 soll der Arbeitgeber eine elektronische Anfrage an die BKK W&F senden können, um eine Bestätigung der Krankmeldung zu erhalten. Ihm wird dabei ausschließlich der Beginn und die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit elektronisch zurückgemeldet.