Die nächste Ausgabe erscheint am 01.01.2025.

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Das Magazin der BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN

Kind krank, Bescheinigung da!

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Kranke Kinder erfordern viel Aufmerksamkeit. Wer deshalb die Betreuung übernehmen muss und kein Gehalt mehr erhält, hat als gesetzlich Versicherte in der Regel Anspruch auf Kinderkrankengeld. Denn für jedes jünger als 12-jährige gesetzlich versicherte Kind können Versicherte Kinderkrankengeld erhalten. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde der Anspruch nach und nach erweitert.

Im Gegensatz zu den regulär üblichen 20 Arbeitstagen gilt noch im gesamten Jahr 2023 folgende Sonderregelung:

  • Die Anspruchsdauer beträgt 30 Arbeitstage jährlich je Elternteil pro Kind.
  • Bei mehreren Kindern sind es bis zu 65 Tage, Alleinerziehende erhalten 60 Arbeitstage jährlich pro Kind (maximal 130 Tage).

Zentrales Nachweisdokument ist eine ärztliche Muster-Bescheinigung. Sie führt nach dem Eingang bei der BKK W&F auch dazu, dass wir ihren Arbeitgebenden um Mitteilung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bitten. Denn Versicherte erhalten als Entgeltersatz in der Regel 90 Prozent ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Höchstgrenze beträgt 116,38 Euro (2023) pro Tag. Damit Versicherten in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung keine Nachteile entstehen, sind aus dem Kinderkrankengeld auch Beiträge zu zahlen. Diese werden daher vom Zahlbetrag noch abgezogen.

Neu: Ärztliche Bescheinigung online

Versicherte der BKK W&F können bereits seit einigen Jahren die Videosprechstunde des Anbieters Teleclinic kostenfrei nutzen, ganz einfach per App. Neu hinzugekommen ist vor Kurzem die im Anschluss an ein Online-Arztgespräch nun mögliche Ausstellung der Bescheinigung zum Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes für bis zu 7 Tage.

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Im Überblick: Voraussetzungen für den Bezug von Kinderkrankengeld

  • Sie sind berufstätig und erhalten für die Zeit der Kinderpflege kein Arbeitsentgelt.
  • Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
  • In Ihrem Haushalt gibt es niemanden, der an Ihrer Stelle Ihr Kind pflegen könnte.
  • Sie selbst sind mit Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert.
  • Ihr Kind ist jünger als 12 Jahre. Wenn es behindert und auf Hilfe angewiesen ist, gibt es keine Altersgrenze.
  • Sie haben die Höchstanspruchsdauer noch nicht erreicht
  • Bei kranken Kindern ist der Betreuungsbedarf mit dem Dokument „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ nachzuweisen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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