Die nächste Ausgabe erscheint am 01.07.2024.

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Das Magazin der BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN

Neue Hilfsmittel innerhalb eines Jahres – mehr als 17.000 Mal technischer Fortschritt

Hilfsmittel

Die im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Beratungsverpflichtungen stellen sicher, dass gesetzlich Versicherte – immerhin 90 Prozent der Gesamtbevölkerung – nicht durch ungerechtfertigte Mehrkosten belastet werden. Leistungserbringende wie Sanitätshäuser, Orthopädiefachgeschäfte oder Hörakustikerinnen und -akustiker müssen stets aktiv über diesen Versorgungsanspruch informieren, eine Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln anbieten und auf eventuelle Mehrkosten ausdrücklich hinweisen. Denn nur umfassend informierte Versicherte, denen geeignete mehrkostenfreie Hilfsmittel angeboten werden, können eine abgewogene Entscheidung treffen, ob sie eine Versorgung mit oder ohne Mehrkosten wollen. Mit dem Begriff Mehrkosten werden dabei zusätzliche Kosten bezeichnet, die von den Versicherten neben der gesetzlichen Zuzahlung gezahlt werden. Das ist der Fall, wenn sich Versicherte für ein höherwertiges Modell oder eine besser ausgestattete Ausführung entscheiden als die vorgesehene Standardversorgung.

Sämtliche 42 Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses werden regelmäßig fortgeschrieben, damit relevante medizinische und technische Erkenntnisse, Produktentwicklungen und neue Fertigungstechniken möglichst schnell bei den Versicherten ankommen. Die Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten, die Spitzenorganisationen der Hersteller und Leistungserbringer, aber auch medizinische Fachgesellschaften und Sachverständige werden in Gesprächen und durch schriftliche Äußerungen engmaschig in den gesamten Fortschreibungsprozess eingebunden. Im Schnitt werden je Produktgruppe elf einschlägige Organisationen im Rahmen der Fortschreibung um Stellungnahme gebeten, im Durchschnitt nehmen jedoch nur vier davon diese Möglichkeit wahr. Trotzdem werden Versichertenbedürfnisse hinsichtlich der Produkt- und Versorgungsqualität gezielt erfasst und in den Fortschreibungen berücksichtigt.

Möglichkeit beschleunigter Verfahren

Neue Produkte können in einem beschleunigten Verfahren in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden, ohne dass in einem formalen Verfahren bereits Produktuntergruppen oder Produktarten gebildet wurden. Zwischen März 2023 und Februar 2024 wurden so beispielhaft die folgenden Produkte beschleunigt in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen:

  • Systeme zur akustischen Erläuterung von Zusatzinformationen taktiler Grafiken: Mit solchen Vorlesesystemen können erblindete oder stark seheingeschränkte Menschen Informationen zu Grafiken abgerufen werden, die mittels Tastsinn erfasst werden. Dadurch wird das selbständige Erarbeiten von Grafikinhalten insbesondere im Rahmen der schulischen Ausbildung ermöglicht.
  • Orthopädische Roller: Ein Beispiel für die vielen neuen nicht-digitalen Hilfsmittel ist ein dreirädriger orthopädischer Roller für Menschen mit bestimmten Einschränkungen: Der Unterschenkel liegt hier auf einer gepolsterten Auflage, mit dem gesunden Bein nimmt man Schwung. Der Roller ermöglicht eine selbstständige, sichere Fortbewegung mit wenig Kraftaufwand.
  • Pflegehilfsmittel zur Kommunikation: Die funkbasierten, drahtlosen Pflegehilfsmittel zur Kommunikation ermöglichen es Pflegebedürftigen, die sich nicht verbal bemerkbar machen können, pflegerische Hilfe herbeirufen. Zur Rufauslösung dienen beispielsweise Näherungs- und Akustiksensoren oder Taster. Auf diese Weise kann ein längerer Verbleib in der eigenen Häuslichkeit erzielt werden.
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