Die nächste Ausgabe erscheint am 01.07.2024.

revista

Das Magazin der BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN

Kinderkrankengeld: Das gilt ab 2024

Childhood cancer. Mother and daughter with toy bunny in hospital

Erweiterungen trotz auslaufender Corona-Regelungen

Erwerbstätige Eltern müssen oft zu Hause bleiben, wenn Kinder krank werden. Die gesetzlichen Krankenkassen springen hier oft ein und zahlen Kinderkrankengeld, falls Arbeitgeber das Entgelt aufgrund dessen nicht fortzahlen. Für das gesetzliche Kinderkrankengeld gelten dabei bestimmte Bedingungen, die zum 1.1.2024 ein weiteres Mal angepasst wurden.

“Bis zur Corona-Pandemie war es lange so, dass jedes Elternteil pro Kind und pro Jahr bis zu 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beziehen konnte”, erläutert Bettina Miehe, Teamleiterin Geldleistungen bei der BKK W&F”. Bei Alleinerziehenden summierte sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind. Insgesamt war der Anspruch für jeden Elternteil auf 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr begrenzt, bei Alleinerziehenden waren es 50 Arbeitstage.

In den Jahren 2022 und 2023 wurde der Anspruch aufgrund der Corona-Pandemie dann deutlich ausgeweitet. Pro Jahr hatte jeder Elternteil für jedes Kind einen Kinderkrankengeldanspruch von maximal 30 Arbeitstagen (Alleinerziehende 60 Arbeitstage). Insgesamt bestand der Anspruch je Elternteil für maximal 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende maximal 130 Arbeitstage (und zeitweise auch unabhängig von einer Erkrankung des Kindes, wenn keine anderweitige Betreuung sichergestellt werden konnte)

2024 und 2025: mehr Anspruchstage im Vergleich zu Vor-Corona-Regelung

BKK Wirtschaft 2023 1425 Verbessert RR

Miehe weiter: “Da die Corona-Sonderregeln Ende 2023 nach einigen Verlängerungen final ausgelaufen sind und der Gesetzgeber noch nicht wieder zur regulären Anzahl an Kinderkrankengeldtagen pro Jahr zurückkehren wollte, ist nun vorgesehen, dass auch der Anspruch auf Kinderkrankengeldtage in den Jahren 2024 und 2025 davon abweicht”.  

Konkret:

  • Elternteile können in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen (statt 10),
  • bei Alleinerziehenden sind es pro Kind 30 Arbeitstage (statt 20).
  • Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25), für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50)

Neu: Zusatzregelung bei stationärer Mitaufnahme

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit einem erkrankten Kind unter 12 Jahren (oder einer Behinderung) aus medizinischen Gründen stationär aufgenommen werden müssen. Miehe: “Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert, es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen und diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet”. Die Klinik hat dem Elternteil dann zu bescheinigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert. Ist ein Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall ist nur die Dauer zu bescheinigen.

Entstehen durch die Neuregelung zeitgleich mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld, beispielsweise bei einer stationären Mitaufnahme parallel zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes oder zur stationären Begleitung von Kindern mit Behinderung kann nur ein Anspruch realisiert werden, wobei Eltern dabei die auswählen können.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

Keine Ausgabe mehr verpassen? Hier abonnieren.