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Hoffnung auf mehr Organspenden - der erste Schritt ist getan

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Seit dem 18. März 2024 kann man seine ganz persönliche Entscheidung für oder gegen eine Organspende nun einem zentralen Register erfassen. Dabei gibt es aber einiges zu beachten, den die Einführung erfolgt aus technischen Gründen stufenweise über einen längeren Zeitraum. Solange hat daher der papiergebundene Organspendeausweis noch nicht ausgedient.


Stufenweise Inbetriebnahme des Organspenderegisters

1

Start Erklärendenportal Zugang über eID

18.03.2024

2

Abruffähigkeit Entnahmekrankenhäuser

01.07.2024

3

Zugang Erklärendenpotal über digitale Identität

sukzessesiv ab 01.07.2024 bis spätestens 30.09.2024

4

Abruffähigkeit Gewebespendeeinrichtungen

01.01.2025


Erledigt: Stufe 1 – Start des Erklärendenportals

Seit dem 18. März 2024 können Bürgerinnen und Bürger ihre Erklärung zur Organspende auch online abgeben. Zu ihrer Authentifizierung benötigen sie die elektronische Identität, die sogenannte eID-Funktion, ihres Personalausweises. Damit können sie sich sicher, einfach und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen und ihre Erklärung zur Organ- und Gewebespende digital im Register hinterlegen.

Entnahmekrankenhäuser, die bereits sämtliche Voraussetzungen für die Suche und den Abruf von Erklärungen erfüllen, können ab diesem Zeitpunkt das Register nutzen, um die Spendebereitschaft potenzieller Spender zu klären. Die zahlreichen derzeit noch nicht an das Register angebundenen Entnahmekrankenhäuser haben während dieser 1. Stufe die Gelegenheit, alle technisch-organisatorischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Registeranbindung zu schaffen. Dies bedeutet für die Bürgerinnen und Bürger auch, dass die Erklärungen in dieser Startphase bis zum Start der 2. Stufe von den Entnahmekrankenhäusern noch nicht regelhaft für die Klärung der Spendebereitschaft genutzt werden. In dieser Startphase sind daher die bekannten alternativen Entscheidungsdokumentationen wie der Organspendenausweis oder Patientenverfügung weiterhin sehr wichtig.

Stufe 2 – Abrufportal für Krankenhäuser ab Juli 2024

Ab 1. Juli 2024 werden die Entnahmekrankenhäuser im Abrufportal im Fall einer möglichen Organ-spende Erklärungen suchen und abrufen, um die Spendebereitschaft eines potenziellen Organspenders zu klären. Die berechtigten Personen authentifizieren sich vor einer Einsichtnahme in das Register über ihren elektronischen Heilberufsausweis. Eine Abfrage ist dann zulässig, wenn der Tod eines möglichen Organspenders festgestellt worden ist, unmittelbar bevorsteht oder als bereits eingetreten vermutet wird. Bis zum 1. Juli 2024 müssen die Entnahmekrankenhäuser an das Register angebunden sein und abrufberechtigte Personen (Ärztinnen und Ärzte und pflegerische Transplantationsbeauftragte) benannt haben. Diese Verpflichtung ist gesetzlich geregelt.


Stufe 3 – Abgabe von digitalen Erklärungen ab Juli 2024

Mit Stufe 3 werden die Möglichkeiten des Erklärendenportals für die Bürgerinnen und Bürger um eine zusätzliche Möglichkeit der Authentifizierung erweitert: Bis spätestens September 2024 sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten eine Authentifizierung mit der GesundheitsID in der elektronischen Patientenakte (ePA) zu ermöglichen. Die Möglichkeit zur Ausstellung einer GesundheitsID ist bei allen Krankenkassen bereits seit Jahresbeginn 2024 Pflicht und soll Versicherten künftig auch die sichere und einfache Nutzung weiterer digitaler Services im Gesundheitswesen ermöglichen.


Stufe 4 – Gleichstellung von Einrichtungen und Krankenhäusern ab Januar 2025

Mit einer selbstständigen Anbindung der Gewebeeinrichtungen ab Januar 2025 werden diese den Entnahmekrankenhäusern gleichgestellt und die etablierte Gewebespendepraxis unterstützt. Der Bund trägt damit den Interessen der Gewebeeinrichtungen nach einer praktikablen und aufwandsarmen Lösung Rechnung. Die Gewebeeinrichtungen können auf diese Weise direkt – wie die Ent-nahmekrankenhäuser – über das Abrufportal klären, ob eine Bereitschaft zur Gewebespende bei einem potenziellen Gewebespender vorliegt. Dies ist vor allem in den Fällen von Bedeutung, in denen ein potenzieller Gewebespender durch Herz-Kreislaufstillstand (Herztod) verstorben ist. Für die direkte Anbindung werden nun verschiedene technisch-organisatorische Voraussetzungen bei den Gewebeeinrichtungen geschaffen und entsprechend erforderliche Rechtsänderungen vorbereitet. Bis zur unmittelbaren Anbindung der Gewebeeinrichtungen an das Register werden diese die Gewebespendebereitschaft bei potenziellen Spendern wie bisher üblich klären.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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