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Das Magazin der BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN

Pflege – mehr Leistungen aber auch höhere Beiträge

älteres Paar schaut auf Laptop

„Kein perfektes Gesetz“

Wenige Gesetzesänderungen der letzten Monate standen so im Blickpunkt der Öffentlichkeit wie die Pflegereform. Sie soll trotz angespannter Finanzlage deutliche Verbesserungen für Betroffene bringen und tritt nach vielfältigen Diskussionen nun auch in Kraft – ein Überblick.

Wenig überraschend: der größte Ausgabenblock der Pflegeversicherung sind die Aufwendungen für die Versorgung in Pflegeheimen. Aber: die allermeisten Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Und immer mehr Angehörige stoßen an die Grenzen ihrer Kraft. Denn in Deutschland gibt es Regionen, in denen Familien keinen Pflegedienst bekommen, Pflegeheimplätze sind häufig noch schwieriger zu bekommen. „Mit der Pflegereform gehen wir gleich mehrere Probleme auf einmal an. Zu Hause versorgte Pflegebedürftige erhalten künftig höhere Leistungen, pflegende Angehörige bekommen mehr und leichter Unterstützung aus der Pflegeversicherung. Das schützt Angehörige vor Überlastung“, so Gesundheitsminister Lauterbach daher bei der Vorstellung seiner nicht unumstrittenen Pläne. Lauterbach weiter: „Ich weiß, dass dieses Gesetz kein perfektes Gesetz ist, und wir werden weitergehen. In einem Jahr werden wir die Basis der Finanzierung der Pflegeversicherung verbreitern. Darauf haben wir uns in der Ampel-Regierung geeinigt“.

Im Detail: Mehr Leistungen für Betroffene

Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht. Dies gilt auch für ambulante Sachleistungsbeträge.

Das Pflegeunterstützungsgeld kann ab 1.1.2024 von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können.

Um Familien mit pflegebedürftigen Kindern sofort zu unterstützen, wird der Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt.

Der Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen wird erleichtert, in dem die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson erweitert und weiterentwickelt wird.

Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge der Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen erhöht (von 5% auf 15% bei 0 – 12 Monaten Verweildauer, von 25% auf 30% bei 13 – 24 Monaten, von 45% auf 50 % bei 25 – 36 Monaten und von 70% auf 75% bei mehr als 36 Monaten)

Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung und die langfristige Finanzierung der Pflegeversicherung wird die Bundesregierung noch Vorschläge erarbeiten.

Die komplex und intransparent gewordenen Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden neu strukturiert. Insbesondere telefonische Begutachtungen sollen in bestimmten Situationen pandemieunabhängig möglich werden.

Hinzu kommen weitere Maßnahmen, die bessere Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende ermöglichen sollen.

Die Kehrseite

Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche und der vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der allgemeine Beitragssatz zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Diese Entscheidung geht auf eine Forderung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Eltern zahlen daher nun generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%.

Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt daher nun ein Beitragssatz von 3,4%. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag allerdings wieder, bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4%.

Mitglieder ohne Kinder4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)
Mitglieder mit 1 Kind3,40% (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7%)
Mitglieder mit 2 Kindern*3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
Mitglieder mit 3 Kindern*2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)
Mitglieder mit 4 Kindern*2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)
Mitglieder mit 5 Kindern*2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)
* Kinder bis zum 25. Lebensjahr

Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7%. Um beitragsüberführende Stellen zu entlasten, ist für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ein vereinfachtes Nachweisverfahren der nun komplexeren Prüfung der Elterneigenschaft vorgesehen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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