Bis Ende 2019 mussten Bezieher einer Betriebsrente Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, wenn die Rente über einer Freigrenze lag (2019: 155,75 Euro). Seit Jahresanfang ist nur noch der 159,25 Euro übersteigende Betrag beitragspflichtig in der Krankenversicherung. Grundlage ist eine gesetzliche Neuregelung, über die aus der bisherigen Freigrenze ein Freibetrag wurde.
Auf dem Kontoauszug sehen werden Betriebsrentner die gesunkenen Beiträge allerdings erst Mitte des Jahres. Da das entsprechende Gesetz erst kurz vor Jahresende verabschiedet wurde, benötigen die 46.000 Zahlstellen und 105 Krankenkassen noch Zeit für die technischen und organisatorischen Vorarbeiten. Überzahlte Beiträge werden daher – sobald die Technik es zulässt- automatisch und ohne gesonderten Antrag rückerstattet.
In der Pflegeversicherung ändert sich nichts. Hier besteht weiterhin Beitragspflicht für den kompletten Versorgungsbezug, sofern dieser 159,25 Euro übersteigt.