Studierende

Versicherung für Studierende

Arbeiten während eines Studiums

Studierende mit regelmäßigen Einkünften über 520 Euro

Studentenjobs sind nicht nur ein Nebenverdienst. Oft sammeln Studierende hier bereits wichtige Erfahrungen und Kenntnisse, die nach dem Abschluss wichtig für einen erfolgreichen Start ins Berufsleben werden. Wenn der Nebenverdienst des Studierenden ein Gehalt von mehr als 520,00 Euro (2023) bringt, gelten andere Richtlinien als beim Minijob.

Der Minijob ist vielen bekannt: Verdient der Arbeitnehmende maximal 520,00 Euro (2023) im Monat, gilt dies unabhängig von den Arbeitsstunden als eine geringfügige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung. Das gilt auch für Studierende, die einen Minijob ausüben. Die Arbeitgebenden sind aber trotzdem verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abzuführen. Aus den Beiträgen zur Krankenversicherung (13 Prozent) werden dabei keine zusätzlichen Leistungsansprüche abgeleitet. Anders ist dies in der Rentenversicherung. Denn hier hat der Arbeitnehmende zusätzlich zum Anteil des Arbeitgebenden in Höhe von 15 Prozent die Differenz zum regulären Beitragssatz von 18,6 Prozent durch einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent selbst zu tragen. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Mehr als Minijob: Höhe und Wochenstunden entscheidend

Sobald der Nebenverdienst eines Studierenden 520,00 Euro (2023) übersteigt, ändert sich die Sozialversicherungspflicht. Die Studierenden sind dann rentenversicherungspflichtig, allerdings fallen keine Beiträge für die übrigen Zweige der Sozialversicherung mehr an. Der Fall kann auf zwei Wegen eintreten: Entweder der Studierende verdient bei einem Arbeitgeber mehr als 520,00 Euro (2023) im Monat oder er übt zwei Minijobs aus und kommt dadurch insgesamt auf ein Einkommen von mehr als 520,00 Euro (2023). Dann sind Arbeitgebende verpflichtet, Nachweise über weitere Beschäftigungsverhältnisse einzuholen. Auch wenn Studierende im späteren Verlauf einen zweiten Minijob annehmen, müssen sie dies ihrem Arbeitgebenden melden.

Nebenverdienst für Studierende: nicht mehr als 20 Stunden

Studierende, die mehr als 520,00 Euro (2023) im Monat verdienen, dürfen nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Denn das Studium muss im Vordergrund stehen, um den Status als „ordentlicher Student“ nicht zu verlieren. Nur dann ist der Nebenverdienst für Studierende nicht sozialversicherungspflichtig. Wird die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden während des Semesters überschritten, sind Studierende wie reguläre Arbeitnehmende in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung voll versicherungspflichtig. Fallen die Arbeitszeiten der Studierenden jedoch überwiegend in den Abend oder auf das Wochenende, darf die Stundenzahl überschritten werden. Auch in den Semesterferien können Studierende 30 oder 40 Stunden pro Woche arbeiten.

Rentenversicherungspflicht ab 520,01 Euro (2023) Monatseinkommen

Studierende, die mehr als 520,00 Euro (2023) pro Monat verdienen und wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden während des Semesters arbeiten, sind lediglich rentenversicherungspflichtig. Liegt der Nebenverdienst eines Studierenden zwischen 520,01 Euro und 2000,00 Euro (2023) fallen Studierende dabei in die sogenannte Midizone. In diesem Einkommensbereich teilen sich Arbeitnehmende und Arbeitgebende zwar den Beitrag für die Rentenversicherung, der Anteil für den Arbeitnehmenden verändert sich allerdings abhängig von der Einkommenshöhe. Grundsätzlich gilt: Je niedriger das Gehalt, desto geringer ist der Anteil des Arbeitnehmenden an der Rentenversicherung. Erst ab einem Monatseinkommen von 2000,00 Euro wird der Rentenversicherungsbeitrag von aktuell 18,6 Prozent zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt. Dann tragen Arbeitnehmender und Arbeitgebender jeweils 9,3 Prozent.

Minijobs bis 520 Euro im Studium

Viele Studierende finanzieren ihre Ausbildung durch einen Minijob mit einem Gehalt von bis zu 520 Euro (2023). Das ist selbst für Bafög-Empfänger eine gängige und legale Praxis.

Krankenversicherung

Der Arbeitgebende – sofern es sich nicht um einen Privathaushalt handelt – ist dabei verpflichtet, einen Pauschalbetrag von 13 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung des Studierenden abzuführen. Dies entfällt lediglich bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind. Dann fallen noch 2 Prozent Lohnsteuer an.

Rentenversicherung

Hinzu kommen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Davon profitieren Studierende, denn sie sammeln bereits während des Studiums vollwertige Beitragszeiten, die für den Renteneintritt wichtig sind. Hinzu kommt, dass dadurch ein Anspruch auf Riester-Rente besteht. Studierende mit Minijob können die Grundzulage und gegebenenfalls die Kinderzulage für einen entsprechenden Altersvorsorgevertrag erhalten. Eine Befreiung von Rentenversicherungspflicht ist möglich. Allerdings entfallen dann auch alle genannten Vorteile für die Minijobber.

Was die Beiträge zur Rentenversicherung angeht, sind zwar Arbeitgebende und Arbeitnehmende gefragt, die Minijobber tragen davon jedoch nur einen überschaubaren Anteil: Der Arbeitgebende führt 15 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens an die Deutsche Rentenversicherungsanstalt ab. Die geringfügig beschäftigten Studierenden müssen lediglich die Differenz zum aktuellen Beitragssatz für Arbeitnehmende zahlen. Momentan beträgt dieser Beitragssatz 18,6 Prozent. Da der Arbeitgebende bereits 15 Prozent davon übernimmt, bleiben für die Studierenden nur noch 3,6 Prozent.

Sonderfall Minijob im Privathaushalt

Für Studierende, die in einem Privathaushalt arbeiten, gelten andere Richtlinien für die Sozialversicherung im Minijob: Die Arbeitgebende zahlen lediglich 5 Prozent für die Krankenversicherung. Auch der Beitrag zur Rentenversicherung liegt für die Arbeitgebenden nur bei 5 Prozent. Dadurch haben die Arbeitnehmenden höhere Abgaben, denn sie zahlen ja die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz. Minijobber in einem Privathaushalt übernehmen daher 13,6 Prozent des aktuellen Rentenversicherungsbeitragssatzes von 18,6 Prozent. Die Lohnsteuerabgabe liegt zwar auch bei 2 Prozent, die Arbeitgeber können diese aber an die Arbeitnehmenden weitergeben.

Kurzfristige Beschäftigungen von Studierenden

Viele Studierende nutzen die Semesterferien, um Geld zu verdienen. Eine kurzfristige Beschäftigung von Studierenden bietet sich an, denn dieses Anstellungsverhältnis ist sozialversicherungsfrei. Allerdings nur dann, wenn einige Grenzen eingehalten werden.

Drei Monate als Urlaubsvertretung im Büro oder Animateur in einem Hotel am Strand? Eine kurzfristige Beschäftigung von Studierenden bringt einige Vorteile. Durch die durchgehende Beschäftigung arbeitet man sich schnell ein und kann abgesehen von der Bezahlung einiges an Berufspraxis gewinnen. Außerdem kommt bei einer Vollzeitbeschäftigung schnell ein gutes Gehalt zusammen, von dem man im Semester noch zehren kann. Während des Semesters ist es nämlich nicht möglich, mehr als 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Ansonsten verliert man den Status als „ordentlicher Student“. Einzige Ausnahme: Die Arbeitszeiten liegen vorrangig in den Abendstunden oder am Wochenende.

Befristet beschäftigt: Was gibt es zu beachten?

In den Semesterferien hingegen dürfen Studierende mehr als 20 Stunden arbeiten, bis hin zu einer Vollzeitbeschäftigung. Allerdings muss die Beschäftigung des Studierenden von Beginn an befristet sein. Darüber hinaus dürfen kurzfristig beschäftigte Studierende nicht mehr als drei Monate im Jahr bzw. 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschäftigt sein. Trifft dies zu, ist die Beschäftigung versicherungs- und beitragsfrei, ungeachtet des Einkommens.

Rentenversicherungspflicht bei der befristeten Beschäftigung

Wenn die Grenze von drei Monaten oder 70 Kalendertagen überschritten wird, ist die befristete Beschäftigung immer rentenversicherungspflichtig. Das kann beispielsweise dadurch passieren, dass eine auf drei Monate befristete Beschäftigung ausläuft, und durch einen Anschlussvertrag verlängert wird. Oder aber, der Student arbeitet zunächst befristet für drei Monate und nimmt einige Monate später wieder eine befristete Beschäftigung auf. Dabei ist unerheblich, ob die Beschäftigung von Studierenden beim gleichen oder zwei unterschiedlichen Arbeitgebern besteht. Sobald die kurzfristigen Beschäftigungen eines Studierenden die Grenze von 70 Tagen bzw. drei Monaten pro Kalenderjahr überschreiten, besteht für die Beschäftigung Rentenversicherungspflicht. Der Beitrag liegt aktuell bei 18,6 Prozent. Dieser wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgebenden und dem Arbeitnehmenden getragen (jeweils  9,3 Prozent). Eine befristete Beschäftigung von Studierenden, die von Beginn an mehr als drei Monate umfasst, unterliegt von vorneherein der Rentenversicherungspflicht.

Sozialversicherung bei befristeten Beschäftigungen

Arbeiten kurzfristig beschäftigte Studierende mehr als 26 Wochen im Jahr mehr als 20 Stunden pro Woche, fallen auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Denn dann gilt der Studierende als Arbeitnehmer und wird sozialversicherungspflichtig. Als Berechnungszeitraum für die 26 Wochen gilt in diesem Fall jedoch nicht das Kalenderjahr. Stattdessen wird von dem Ende der befristeten Beschäftigung des Studierenden ein Jahr zurückgerechnet. In diesem Zeitraum werden alle Beschäftigungen addiert, die eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden betrugen. Von dem Moment an, in dem die 26-Wochen-Grenze überschritten wurde, müssen für alle weiteren befristeten Beschäftigungen neben den Beiträgen für die Rentenversicherung auch Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eingezahlt werden.

Kurzfristige Beschäftigung von Studierenden: Ein Rechenbeispiel

Andrea arbeitet in den Semesterferien des Sommersemesters als Werkstudentin bei einem Autohersteller. Die Arbeitszeit liegt bei 38 Stunden pro Woche. Die Beschäftigung ist auf drei Monate befristet. Sie verdient 2.000,00 Euro pro Monat. Für diese befristete Beschäftigung fallen keine Beiträge für die Rentenversicherung oder andere Sozialversicherungen an. Nach Ablauf des Vertrages bietet man ihr eine weitere Beschäftigung für zwei Wochen an. Sie erhält dafür ein Gehalt von 1.000,00 Euro. Der Zeitraum liegt noch in den Semesterferien. Für das Gehalt aus den folgenden zwei Wochen fallen Rentenversicherungsbeiträge an. Andrea und ihr Arbeitgeber teilen sich den Beitrag, sodass jeder 9,3 Prozent des Gehaltes zahlt. Das entspricht insgesamt jeweils 93,00 Euro für jeden. Im Wintersemester arbeitet sie noch einmal als kurzfristig Beschäftigte in einem Messehotel. Auch für diese Beschäftigung besteht Rentenversicherungspflicht. Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss Andrea nicht zahlen, da sie nicht mehr als 26 Wochen im Berechnungszeitraum gearbeitet hat.

Versicherung von Studierenden in einem Praktikum

Ein Praktikum ist eine wertvolle Ergänzung zum Studium. Endlich kann das Gelernte in einem professionellen Umfeld angewendet werden. Daher gelten Praktika als betriebliche Ausbildung und sind im Normalfall versicherungspflichtig. Einige Sonderfälle gibt es dennoch.

Ein gutes Praktikum ist für Studierende sehr sinnvoll und erhöht später die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Darum gehören Praktika in vielen Studiengängen sogar zum Pflichtprogramm. Wie sich die Versicherung im Praktikum gestaltet, hängt zunächst davon ab, ob es sich um ein freiwilliges oder ein vorgeschriebenes Praktikum handelt.

Versicherung im Praktikum bei vorgeschriebenen Zwischenpraktika

Wenn Studierende ein Praktikum absolvieren, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist der Fall einfach: Die Beschäftigung ist versicherungsfrei. Es muss also weder Krankenversicherung gezahlt, noch Beiträge zur Pflege-, Arbeitslosen- oder Rentenversicherung geleistet werden. Dabei spielt es keine Rolle, welche Wochenarbeitszeit anfällt und wie viel der Student verdient. Wichtig: Mitversicherte Studierende sollten sich vorab über die Auswirkungen eines Praktikums auf die kostenfreie Familienversicherung informieren. Denn diese ist an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gerne individuell.

Studierende im Praktikum: Vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika

Anders liegt der Fall, wenn es sich zwar um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt, der Zeitpunkt des Praktikums aber vor oder nach dem Studium liegt. Beispielsweise ist es in manchen Studiengängen für die Aufnahme nötig, ein Vorpraktikum nachzuweisen. Die Studierenden im Praktikum sind zu diesem Zeitpunkt nicht immatrikuliert und haben damit noch keinen Studentenstatus. Gleiches gilt, wenn ein Praktikum nach Studienabschluss absolviert wird. In beiden Fälle gelten die Praktikanten nicht als „ordentliche Studierende“ und sind als normale Arbeitnehmer zu behandeln. Darum ändert sich auch die Versicherung im Praktikum: die Praktikumsvergütung ist voll sozialversicherungspflichtig. Das gilt übrigens auch, wenn der Verdienst unter 520,00 Euro (2023) liegt. Liegt der Verdienst unter 325,00 Euro, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allerdings allein. Da ein vorgeschriebenes Praktikum als betriebliche Berufsbildung gilt, greifen die Regelungen für Minijobs nicht.

Sozialversicherung bei freiwilligen Praktika

In vielen Studiengängen sind Praktika nicht zwingend erforderlich, aber dennoch gang und gäbe. Studierende suchen sich freiwillig einen Praktikumsplatz, vorwiegend in den Semesterferien, um praktische Erfahrung zu sammeln. In diesem Fall gelten im Hinblick auf die Versicherung im Praktikum die allgemeinen Regeln für beschäftigte Studierende. Welche Versicherung im Praktikum anfällt, hängt beispielsweise vom Einkommen ab: Nur wenn die Praktikumsvergütung unter 520,00 Euro (2023) pro Monat liegt, gilt das freiwillige Praktikum als Minijob.


Krankenversicherung der Studenten (KVdS)

Wie hoch sind die Beiträge für Studierende?

Eine günstige Möglichkeit der Weiterversicherung nach dem Ausscheiden aus der Familienversicherung bietet die Krankenversicherung der Studenten (KVdS),  beispielsweise durch Erreichen der Altersgrenze oder das Überschreiten der Einkommensgrenzen. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ist für alle Studierenden gesetzlich festgelegt. Seit dem Wintersemester 2022/2023 berechnet er sich aus BAföG-Höchstsatz von 812,00 Euro. Der Beitragssatz für Studierende beträgt 70 Prozent des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen (10,22 Prozent), der Grundbeitrag beträgt daher derzeit bundeseinheitlich 82,99 Euro. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.

Bei der BKK W&F sind dies 1,99 Prozent (2024) und damit 16,16 Euro. Der monatliche Gesamtbeitrag beläuft sich daher auf 99,15 Euro zur Krankenversicherung.

Zur Pflegeversicherung werden durch eine gesetzliche Neuerung seit dem 1.7.2023 für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr 4,0 Prozent und damit 32,48 Euro fällig. Für Studenten die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und oder genau ein Kind haben wird der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,4 Prozent fällig (= 27,61 Euro).

Bitte beachten Sie, dass durch die Neuerung auch weitere Kinder unter 25 bei der Berechnung der Pflegeversicherung eine Rolle spielen: Jedes weitere Kind unter 25 führt zu einer Reduzierung des Beitragssatz um jeweils 0,25 Prozent (maximal bis zum 5. Kind = 2,4 Prozent).

Hinweis: Bezieher von BAföG-Leistungen erhalten vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung auf Antrag einen monatlichen Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag [Externer Link].

Weshalb ist der Zusatzbeitrag für Studierende eher zweitrangig?

Die Beiträge von Studierenden werden bei jeder Krankenkasse auf Basis des BaföG-Bedarfssatzes und eines um 30 Prozent vergünstigten Beitragssatzes ermittelt. Größere Beitragsunterschiede sind durch die geringe Bemessungsgrundlage daher nicht möglich.

Wie lange kann ich mich versichern?

Die studentische Krankenversicherung endet spätestens mit dem 30. Geburtstag. Natürlich gibt es Ausnahmen zu dieser Regelung. Wer aus besonderen Gründen eine längere Studienzeit rechtfertigen kann, beispielsweise wegen familiärer Gründe (z.B. Erkrankung und Pflege von Angehörigen), wegen persönlicher Gründe (z.B. Geburt eines Kindes) oder aufgrund der Art der Ausbildung (z.B. Aufbaustudium), kann entsprechend länger in der studentischen Krankenversicherung bleiben.

Warum müssen sich Studierende krankenversichern?

Studierende unterliegen grundsätzlich der so genannten Krankenversicherungspflicht. Dennoch sind je nach Lebenslage unterschiedlich versichert. Beitragsfrei sind familienversicherte Studierende. Werden die dort geltenden Einkommensgrenzen nicht überschritten, ist dies ist in der Regel bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich.  Im Anschluss greift die so genannte Krankenversicherung der Studenten (KVdS).

Wie zahle ich meine Beiträge?

Am einfachsten ist es, wenn Sie eine Einzugsermächtigung für die Beiträge erteilen. Dann ist eine monatliche Zahlung möglich. Wer keine Einzugsermächtigung unterschreiben möchte, hat die Beiträge für das Semester aus rechtlichen Gründen bei jeder gesetzlichen Krankenkasse im Voraus zu zahlen.  Unsere Bankverbindungen finden Sie im Arbeitgeberbereich.

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