Sonstige freiwillig Versicherte

Sonstige freiwillig Versicherte

Wie hoch ist der Beitrag zur Krankenversicherung?

Maßgeblich ist zunächst der bundeseinheitliche ermäßigte Beitragssatz (ohne Anspruch auf Krankengeld) in Höhe von 14,0 Prozent. Für Rentner und Personen mit Anspruch auf Krankengeld beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent. Hinzu kommt in beiden Fällen der Zusatzbeitrag der BKK W&F in Höhe von 1,99 Prozent (2024).

Beispiel Krankenversicherung bei Mindestbeitrag ohne Anspruch auf Krankengeld 2024: 1.178,33 Euro x Gesamtbeitragssatz in Höhe von 15,99 Prozent = 188,42 Euro

Welchen Beitrag zahle ich zur Pflegeversicherung?

Für die Pflegeversicherung gilt seit dem 1.7.2023 ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Für Kinderlose, die mindestens 23 Jahre alt sind, kommt ein Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten hinzu. Davon ausgenommen sind alle, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden.

Beispiele:

Mindestbeitrag zur Pflegeversicherung mit einem Kind oder unter dem 23. Lebensjahr: 1.178,33 Euro x 3,40 Prozent = 40,06 Euro

Mindestbeitrag zur Pflegeversicherung ohne Elterneigenschaft: 1.178,33 Euro x 4,0 Prozent = 47,13 Euro

Bitte beachten Sie, dass durch eine gesetzliche Neuerung seit 1.7.2023 auch weitere Kinder unter 25 bei der Berechnung der Pflegeversicherung eine Rolle spielen. Jedes weitere Kind unter 25 führt zu einer Reduzierung des Beitragssatz um 0,25 Prozent (maximal bis zum 5. Kind = 2,4 Prozent).

Wann muss ich mich freiwillig versichern?

Freiwillige Versicherungen sind aufgrund von verschiedensten Konstellationen möglich, so z.B. nach dem Ausscheiden aus der Familienversicherung oder der Krankenversicherung der Studenten.

Wann sind die Beiträge zu zahlen?

Freiwillig Versicherte ohne Arbeitgeber sind für die Abführung ihrer Beiträge an die Krankenkasse selbst verantwortlich. Fällig sind die Beiträge am 15. des Folgemonats, z.B. für den Monat Januar 2024 der 15. Februar 2024. Sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen, werden wir die fälligen Beiträge immer monatlich zum Fälligkeitstermin von Ihrem Konto abbuchen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Bankweges die Abbuchung etwa 1 Arbeitstag vor dem 15. von uns vorgenommen wird. Falls Sie Ihre Beiträge selbst überweisen möchten, sollten Sie ebenfalls darauf achten, dass Sie die Überweisung so rechtzeitig tätigen, dass die Beiträge am 15. auf unserem Konto gutgeschrieben sind. Unsere Bankverbindungen finden Sie im Arbeitgeberbereich.

Was zählt zum Einkommen?

Beitragspflichtig sind alle Einnahmen zum Lebensunterhalt. Hierzu gehören auch Einnahmen des Ehepartners, wenn dieser nicht gesetzlich versichert ist. Sofern keine höheren Einnahmen vorliegen, werden 2024 Beiträge aus 1.178,33 Euro berechnet. Für die Einkünfte aus Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und/oder die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dabei vorläufig festgesetzt. Als Beitragsbemessungsgrenze gilt 2024 ein maximaler Betrag in Höhe von 5.175,50 Euro. Senden Sie uns bitte mit Ihrer Anmeldung entsprechende Einkommensnachweise zu (insbesondere den letzten Einkommensteuerbescheid).

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