Die weiterhin deutlich steigenden Fallzahlen der Krankheit Covid-19 führen zu einem weiteren bundesweiten Lockdown.
Die Standorte der BKK W&F sind daher nur noch nach Vereinbarung eines Termins für den persönlichen Kundenverkehr geöffnet. Wenden Sie sich dazu vorab telefonisch (0800 56 61 800) oder per E-Mail (info(at)bkk-wf.de) an uns.
Bitte bringen Sie dazu einen Mund-Nasen-Schutz (Maske) mit und besuchen Sie uns nur, wenn Sie symptomfrei sind.
Tipp: Möchten Sie uns Unterlagen zukommen lassen, empfehlen wir weiterhin die Nutzung der BKK Internetfiliale Meine BKK W&F (auch als App für iOS und Android-Geräte verfügbar).
Ärzte dürfen wieder -wie zu Beginn der Pandemie bereits möglich- telefonische Krankschreibungen vornehmen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik handelt. In diesem Fall kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (oder Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes) für bis zu eine Woche ausgestellt werden.
Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann durch erneute telefonische Rücksprache einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden und gilt aktuell bis zum 31.03.2021
Videosprechstunden - Aussetzung der Begrenzung bis 31. März 2021
Nach den Monaten November und Dezember 2020 können auch die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 auf Antrag der Shutdown betroffenen Unternehmen längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gestundet werden.
Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen (und analog dazu auch Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zahlen) bis Ende März 2021 vollständig zugeflossen sind.
Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist - zu stellen sind. Dies bedeutet insbesondere auch, dass im Falle beantragter Kurzarbeit die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung endet, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars Muster eines Antrags auf Beitragsstundung der Monate 1 und 2/2021 zu stellen.
Im Laufe der kommenden Wochen erhalten Anspruchsberechtigte per Post zwei Coupons für jeweils sechs FFP2- oder vergleichbare Masken, die gegen eine Eigenbeteiligung von jeweils zwei Euro eingelöst werden können.
Der erste Gutschein kann bis zum 28. Februar 2021 eingelöst werden, der zweite vom 16. Februar 2021 bis 15. April 2021.
Für die Auswahl der Anspruchsberechtigten wurden alle privaten und gesetzlichen Krankenkassen und damit auch die BKK W&F verpflichtet, eine Datenanalyse zum Stand 15. Dezember 2020 durchzuführen und die ermittelten Anspruchsberechtigten anzuschreiben.
Der Versand erfolgt in drei Wellen und immer erst nach Eingang der von der Bundesdruckerei ebenfalls in Wellen zur Verfügung gestellten Coupons, so dass es noch einige Zeit dauern wird, bis allen Anspruchsberechtigten in folgender Reihenfolge angeschrieben wurden:
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie unter https://www.bkk-wf.de/aktuelles/versicherte/abgabe-von-ffp2-masken-durch-apotheken/
Eine unvollständige Kursdurchführung oder eine Verlängerung des Durchführungszeitraums eines Kurses aufgrund der Corona-Pandemie wird sich nicht negativ auf eine Kostenerstattung auswirken.
Sofern Kurse begonnen, aber aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen werden, akzeptieren wir eine spätere Fortsetzung oder den Umstieg auf eine digitale Lernform.
Dies gilt auch für Kurse, deren vorgesehener Beginn in die Zeit der Kontaktbegrenzungen fällt und die daher nicht als Präsenzkurse durchgeführt werden können: sie können nach Zustimmung des Versicherten unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) durchgeführt werden können, wenn sie spätestens am 31.03.2021 enden (Hinweis für Anbieter: ein Anspruch auf eine Zertifizierung als IKT-Kurs nach Ablauf des genannten Zeitraumes besteht nicht).
Sofern Kurse aufgrund der Corona-Pandemie nicht vollständig durchgeführt bzw. besucht werden konnten und eine spätere Fortsetzung von der Kursleitung nicht angeboten wird bzw. der oder die Versicherte eine solche nicht nutzen kann,werden wir die Kostenerstattung mindestens auf der Basis der durchgeführten Termine vornehmen.
Die Corona-Impfungen sind mittlerweile angelaufen. Auch wenn die Grundlagen bundesweit einheitlich geregelt sind, gibt es organisatorische Unterschiede in den einzelnen Bundesländern. Einen guten Überblick liefert die Ärzezeitung: https://www.aerztezeitung.de/Politik/So-regeln-die-Bundeslaender-die-Corona-Impfung-t49.html
Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 verdoppelt: Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage.
Der Anspruch besteht zudem auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar.
Mehr Informationen finden Sie unter https://www.bkk-wf.de/leistungen/krankengeld-erkrankung-kind/
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die ca. 73 Millionen Versicherten beanspruchen können.
Unter https://gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp finden Sie eine Übersicht aller Corona-News des GKV-Spitzenverbandes.
Das Corona-ABC der Kassenärztlichen Bundesvereinigung finden Sie unter https://www.kbv.de/html/coronavirus.php.
Nach den Monaten November und Dezember 2020 können auch die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 auf Antrag der Shutdown betroffenen Unternehmen längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gestundet werden.
Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende März 2021 vollständig zugeflossen sind.
Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist - zu stellen sind. Dies bedeutet insbesondere auch, dass im Falle beantragter Kurzarbeit die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung endet, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars Muster eines Antrags auf Beitragsstundung der Monate 1 und 2/2021 zu stellen.