Corona ist auf dem Rückzug. Die letzten vereinfachten Regelungen zur Krankenversicherung finden Sie hier.

Themen

Impfungen

Grundimmunisierung

  • Kinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren mit Vorerkrankungen und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf
  • Personen ab 5 Jahren
  • Personen, die beruflich besonderen Risiken ausgesetzt sind

Erste Auffrischung

  • Allen grundimmunisierten Personen ab zwölf Jahren
  • Kindern im Alter von fünf bis elf Jahren mit Vorerkrankungen nach abgeschlossener Grundimmunisierung

Zweite Auffrischung

  • Personen ab 60 Jahren
  • Bewohner (m/w/d) und Betreute in Einrichtungen der Pflege sowie für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflege-Einrichtungen
  • Personen ab 5 Jahren mit Grunderkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Verläufe haben

 

Kostenübernahme

Seit dem 8. April 2023 trägt nicht mehr der Bund, sondern die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Impfung.  Wir übernehmen die Kosten, wenn eine Impfung aus ärztlicher Sicht auf Basis der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) medizinisch notwendig ist. Derzeit (Stand 24.4.2023) ist eine direkte Abrechnung in folgenden Bundesländern möglich:

  • Niedersachsen
  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Hamburg
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen
  • Region Westfalen-Lippe (Nordrhein-Westfalen)
  • Saarland

Wenn Sie von Ihrer Praxis eine Privatrechnung erhalten haben, schicken Sie diese daher gerne zur Erstattung an uns.

Kinderkrankengeld

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde mehrfach ausgeweitet, für das -gesamte Jahr – 2023 gilt:

  • Der Anspruch auf Kinderkrankengeld beträgt derzeit pro Elternteil und Kind 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf  60 Tage. Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage.
  • Der Anspruch bestand bis zum 07.04.2023 auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.

Mehr Informationen finden Sie unter https://www.bkk-wf.de/leistungen/krankengeld-erkrankung-kind/

Krankschreibungen

Im Zuge der Corona-Krise hatte der G-BA in seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-Richtlinie) vorgesehen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur nach telefonischem Kontakt ausgestellt werden können. Diese bundesweite Regelung ist am 31.03.2023 ausgelaufen.

Weitergehende Informationsquellen

Mehr Informationen:
Bundesministerium für Gesundheit
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Robert-Koch-Institut 
Auswärtiges Amt