Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Grundprinzipien

In Deutschland sind etwa 90 Prozent der Menschen über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgesichert.
Träger sind die gesetzlichen Krankenkassen, welche als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisatorisch unabhängig agieren. Eine wichtige Grundlage dafür ist das Prinzip der Selbstverwaltung. Dabei wird der Staat durch Delegation von Aufgaben und Verantwortungsbereichen an die Träger entlastet. Die Krankenkassen als Träger der Sozialversicherung erfüllen daher alle Aufgaben in Eigenverantwortung unter Rechtsaufsicht des Staates. Sie haben dazu das Recht zur Selbstverwaltung durch gewählte Vertreter, in der Regel von Versicherten und Arbeitgebern).

Historisch bedingt gibt es auch heute noch sogenannte Krankenkassenarten:

• Allgemeine Ortkrankenkassen (AOK),
• Ersatzkassen
• Betriebskrankenkassen (BKK)
• Innungskrankenkassen (IKK)
• Deutsche Rentenversicherung Bahn-Bundesknappschaft-See
• Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Auch innerhalb einer Krankenkassenart stehen die Krankenkassen im Ausnahme der AOKn dennoch im Wettbewerb.

Zwei weitere tragende Grundprinzipien der GKV sind das Solidaritäts- und das Sachleistungsprinzip. Das Solidaritätsprinzip gewährleistet, dass jeder Versicherte unabhängig von Einkommen und Krankheitsrisiken notwendige Leistungen erhält. Über das Sachleistungsprinzip werden die Leistungen dabei ohne finanzielle Vorleistungen der Versicherten zur Verfügung gestellt.

Finanzierung

Die Verteilung der finanziellen Mittel für die Krankenkassen wird über den Gesundheitsfonds sichergestellt, der beim Bundesamt für Soziale Sicherung als Sondervermögen des Bundes geführt wird. In den Gesundheitsfonds fließen alle Beitragseinnahmen der Krankenkassen, auch die aus den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen. Hinzu kommt ein Bundeszuschuss aus Steuermitteln zur pauschalen Abgeltung der zahlreichen versicherungsfremden Leistungen wie beitragsfreien Versicherungszeiten von Frauen im Mutterschutz.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent und wird ebenso wie der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gleichen Teilen getragen. Der Zusatzbeitrag bildet die Lücke zwischen den pauschalierten Zuweisungen aus dem allgemeinen Beitragssatz auf Basis von Alter, Geschlecht und Morbidität (Krankheiten) der Mitglieder und den tatsächlichen Kosten einer Krankenkasse ab. Der jährlich zum 1. November vom Gesetzgeber bekannt gegebene durchschnittliche Zusatzbeitrag ist dabei nur eine rein statistische Größe über die gesamte GKV hinweg und bildet auch nicht den tatsächlichen Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge ab.

Mehr Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes unter www.gkv-spitzenverband.de