Nein. Die Erhebung der Daten beruht auf § 11 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V, §§ 116 und 119 SGB X, § 12 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und ist zur rechtmäßigen Erfüllung unserer Aufgaben erforderlich. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes liegt ansonsten ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I vor.