Fahrkosten

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Fahrkosten zur ambulanten Behandlung dürfen grundsätzlich nicht von den Krankenkassen übernommen werden.

Häufig gestellte Fragen

Wenige Ausnahmen gibt es: Fahrten zur Dialyse oder zu einer onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie sowie für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ und Versicherte in den Pflegegraden 4 oder 5.

Ist eine Einstufung in Pflegegrad 3 erfolgt und zusätzlich das Merkzeichen gehbehindert (G) im Schwerbehindertenausweis eingetragen, zählt dies ebenfalls als dauerhafte Mobilitätseinschränkung.

Entsprechende Fahrten werden vom Arzt verordnet. Eine vorherige Genehmigung durch die BKK W&F ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Die BKK W&F übernimmt die Fahr- und Transportkosten bei stationären Leistungen, z.B. Krankenhausbehandlung und bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus. Der Eigenanteil unserer Kunden beträgt hier 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt. Bei Fahrkosten, die aus Anlass einer medizinischen Rehabilitation anfallen, entfällt diese Zuzahlung.

Hinweis: Bei allen Leistungsbeschreibungen auf dieser Webseite handelt es sich um möglichst leicht verständliche Informationstexte. Die rechtsverbindlichen Formulierungen finden Sie im Sozialgesetzbuch sowie in der jeweils aktuellsten Fassung der Satzung der BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN.
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