Pflege - Familienpflegezeit

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Das Familienpflegezeitgesetz eröffnet Berufstätigen eine weitere Möglichkeit, die Pflege eines Angehörigen im häuslichen Bereich zu leisten bzw. zu unterstützen.  Im Gegensatz zur Pflegezeit ist hier der Anspruch auf Freistellung  allerdings nur teilweise ein Rechtsanspruch. Er ist aber ebenfalls mit einem Kündigungsschutz ausgestattet und besteht, soweit der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 25 Arbeitnehmer (zur Berufsbildung Beschäftigte zählen nicht mit) beschäftigt.

Wie bei der Pflegezeit besteht auch dieser Rechtsanspruch, wenn ein minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger außerhäuslich betreut werden soll (z. B. die Betreuung eines minderjährigen Kindes während eines stationären Krankenhausaufenthalts) oder wenn ein Beschäftigter einen schwerstkranken nahen Angehörigen während der letzten Lebensphase von Wochen oder Monaten (bis zu drei Monate) begleiten möchte.

Formales Erfordernis ist die schriftliche Ankündigung zur Art und Dauer der gewünschten Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor dem Beginn. Soll sich die Familienpflegezeit an eine vorherige Pflegezeit wegen desselben Angehörigen nahtlos anschließen, beträgt die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber 3 Monate vor dem Beginn.

Die inhaltliche Ausgestaltung der Familienpflegezeit ist mit dem Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren. Der von der BKK-Pflegekasse ausgestellte Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen nimmt der Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen.

Die Familienpflegezeit kann maximal für die Dauer von 24 Monaten beansprucht werden. Da nur eine teilweise Freistellung von der Arbeit vorgesehen ist, muss eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich verbleiben. Für denselben nahen Angehörigen können Pflegezeit und Familienpflegezeit ohne Unterbrechung je nach persönlicher Lebenssituation kombiniert werden, die Höchstdauer von 24 Monaten darf aber nicht überschritten werden. Die Reihenfolge der Freistellungen – erst Pflegezeit, dann Familienpflegezeit oder umgekehrt – bestimmt der oder die Beschäftigte, wobei gegenüber dem Arbeitgeber gesetzlich bestimmte Ankündigungsfristen einzuhalten sind.

Die finanzielle Teilabsicherung des/der Beschäftigten während der Familienpflegezeit stellt das zinslose Darlehen zulasten des Bundes sicher. Es gelten dieselben Regeln wie beim zinslosen Darlehen während der Pflegezeit.

Hinweis: Beträgt die reduzierte wöchentliche Arbeitszeit während der Pflegephase nicht mehr als 30 Stunden, kann trotz des verringerten Arbeitsentgelts mit der Familienpflegezeit ein höherer Rentenanspruch erworben werden. Denn auch in diesem Fall zahlt die BKK-Pflegekasse für die familiäre, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege für die Pflegeperson unter den üblichen Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge. Haben Sie weiteren Beratungsbedarf zur Familienpflegezeit, sprechen Sie uns an.