Hautkrebsscreening

Hautkrebsscreening

Krankheiten lassen sich verhüten oder durch Früherkennung rechtzeitig entdecken – dann sind die Heilungschancen auch am größten. Dies gilt auch für Hautkrebs.

Wann ist ein Hauskrebsscreening als gesetzliche Leistung möglich?

Versicherte können ab 35 Jahren ein Hautkrebscreening bei allen Ärzten durchgeführt werden, die dafür eine Berechtigung von der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten haben. Neben Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten können dies auch Hausärzte oder Fachärzte für Allgemeinmedizin und Internisten sein. Die Frühuntersuchung kann jedes zweite Jahr wiederholt werden.

Meist wird dieses Screening gemeinsam mit dem Gesundheits-Check up 35 durchgeführt.

Kann ich ein Hautkrebsscreening auch als Mehrleistung in Anspruch nehmen?

Für jüngere Versicherte schließt die BKK W&F regionale Zusatzverträge mit Ärzteorganisationen. Aktuell ist dies bei teilnehmenden Ärzten in folgenden Bundesländern der Fall:  

  • Baden-Württemberg (alle 2 Jahre, auch unter 35)
  • Bayern (alle 2 Jahre, auch unter 35)
  • Berlin (alle 2 Jahre unter 35)
  • Brandenburg (alle 2 Jahre, auch unter 35)
  • Hamburg (jährlich unter 35, danach alle 2 Jahre)
  • Hessen (alle zwei Jahre, auch unter 35)
  • Mecklenburg-Vorpommern (jährlich unter 35, danach alle 2 Jahre)
  • Niedersachsen (jährlich unter 35, danach alle 2 Jahre)
  • Nordrhein-Westfalen (ab 20 alle 2 Jahre)
  • Rheinland-Pfalz (alle 2 Jahre, auch unter 35)
  • Schleswig-Holstein (jährlich unter 35, danach alle 2 Jahre)
  • Thüringen (jährlich unter 35, danach alle 2 Jahre)
  • Sachsen-Anhalt (alle 2 Jahre, auch unter 35)

Die Abrechnung erfolgt hier direkt über die Versichertenkarte. Fragen Sie einfach Ihren Arzt, ob er an diesem Zusatzvertrag teilnimmt.

In den anderen Bundesländern

  • Sachsen
  • Bremen und dem
  • Saarland 

erstatten wir für privat finanzierte Hautskrebsvorsorgeuntersuchungen im Rahmen des Mehrleistungsbudgets für medizinische Vorsorge bis zu 50 Euro. Wichtig ist hier, dass uns die Erstattungsunterlagen hier bis spätestens 31.3. des Folgejahres vorliegen.

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