Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Hilfsmittel, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bereits vorhandene Behinderung auszugleichen. Zu Hilfsmitteln zählen beispielsweise Inkontinenzhilfen, Kompressionsstrümpfe, Schuheinlagen, Prothesen und Orthesen aber auch Rollstühle und Hörgeräte.
Hilfsmittel
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich ist die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Der GKV-Spitzenverband hat dazu ein strukturiertes Verzeichnis erstellt: https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/
Als Zuzahlung leisten Versicherte einen Betrag in Höhe von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro. Es sind jedoch nie mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu entrichten. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, höchstens jedoch 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
Zugelassene Leistungserbringer müssen zur ordnungsgemäßen, fachgerechten Ausübung ihres Berufes befähigt sein und die Anforderungen an die technische und persönliche Eignung bzw. Leistungsfähigkeit erfüllen und gegebenenfalls erforderliche berufsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Um individuelle Eignungsprüfungen zu vermeiden, wurde dafür ein sogenanntes Präqualifizierungsverfahren auf Basis von Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes eingeführt.
Versicherte der BKK W&F können grundsätzlich alle präqualifizierten Leistungserbringer in Anspruch nehmen.
Für die Prüfung einer Kostenübernahme benötigen wir einen Kostenvoranschlag zur geplanten Versorgung. Dieser wird in der Regel elektronisch vom Leistungserbringer an uns übermittelt.
Neu: Zum 1. September 2023 ist der Austausch des Kostenvoranschlags zwischen Apotheken und der BKK W&F weitestgehend weggefallen. Hierzu haben die Vertragspartner eine Genehmigungsfreigrenze in Höhe von 250 € eingeführt. Die Hilfsmittelabgabe kann nun in den meisten Fällen direkt vor Ort und ohne Wartezeiten erfolgen.
Grundlage ist ein ein Vertrag, den der Deutsche Apothekerverband e.V. und die Betriebskrankenkassen kürzlich geschlossen haben. Er umfasst die Abgabe von Hilfsmitteln wie Inhalations- und Atemtherapiegeräte, Applikationshilfen für Medikamente oder Verbrauchsmaterialien wie Bandagen, Diabetikerbedarf oder Kompressionsstrümpfen. Hierfür zahlen alle Betriebskrankenkassen einheitliche Preise.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr übernimmt die BKK W&F die Kosten der Brillengläser oder medizinisch notwendigen Kontaktlinsen bis zur Höhe des bundesweit einheitlich vereinbarten Festpreises. Die genaue Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielweise der Glasstärke und -art.
Ab 18 Jahren ist eine Kostenbeteiligung an Brillengläsern oder Kontaktlinsen möglich, wenn beide Augen schwer sehbeeinträchtigt sind. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt dabei vor, wenn das bessere Auge trotz Brille oder Kontaktlinse nicht mehr als 30 Prozent Sehleistung erbringt. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung, wenn folgende Grenzwerte überschritten werden:
- mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit oder
- mehr als 4 Dioptrien bei einer Hornhautverkrümmung.
Eine Beteiligung an Brillengestellen und Kontaktlinsen-Pflegemitteln ist nicht möglich.
Für Erwachsene fällt zudem eine gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel in Höhe von 10 Prozent, mindestens fünf und maximal zehn Euro an.
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