Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Für jedes Kind, das gesetzlich versichert ist, können Versicherte Kinderkrankengeld erhalten. Sowohl die Mutter als auch der Vater haben einen Anspruch darauf, wenn beide berufstätig sind.

Häufig gestellte Fragen

Kinderkrankengeld wird bis längstens zum Tag vor dem 12. Geburtstag gezahlt. Für Kinder über 12 besteht kein Anspruch.

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde der Anspruch nach und nach erweitert. Für die Jahre 2024 und 2025 gilt:

  • Die Anspruchsdauer beträgt 15 Arbeitstage jährlich je Elternteil pro Kind (statt 10)
  • Alleinerziehende erhalten 30 Arbeitstage jährlich pro Kind (statt 20)
  • Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25), für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50)

Versicherte erhalten in der Regel 90 Prozent ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Höchstgrenze beträgt 120,75 Euro (2024) pro Tag.

Damit Versicherten in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung keine Nachteile entstehen, sind aus dem Kinderkrankengeld auch Beiträge zu zahlen. Diese werden daher vom Zahlbetrag noch abgezogen.

Eltern haben ab 2024 Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zusammen mit einem erkrankten Kind unter 12 Jahren (oder einer Behinderung) aus medizinischen Gründen stationär aufgenommen werden müssen.

Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert, es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen und diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.

Die Klinik hat dem Elternteil dann zu bescheinigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert. Ist ein Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall ist nur die Dauer zu bescheinigen.

Entstehen durch die Neuregelung zeitgleich mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld, beispielsweise bei einer stationären Mitaufnahme parallel zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes oder zur stationären Begleitung von Kindern mit Behinderung kann nur ein Anspruch realisiert werden, wobei Eltern dabei die auswählen können.

Ein Antrag auf Kinderkrankengeld ist bei der Kasse des antragstellenden Elternteils zu stellen (nicht bei der Krankenkasse des Kindes). Voraussetzung ist aber, dass das Kind gesetzlich versichert ist.

Einen Antrag auf Kinderkrankengeld können Sie uns per E-Mail, über unsere OGS oder per Post zusenden.

  • Sie sind berufstätig und erhalten für die Zeit der Kinderpflege kein Arbeitsentgelt.
  • Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
  • In Ihrem Haushalt gibt es niemanden, der an Ihrer Stelle Ihr Kind pflegen könnte.
  • Sie selbst sind mit Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert.
  • Ihr Kind ist jünger als 12 Jahre. Wenn es behindert und auf Hilfe angewiesen ist, gibt es keine Altersgrenze. 
  • Sie haben die Höchstanspruchsdauer noch nicht erreicht.
  • Der Betreuungsbedarf ist mit dem von der ärztlichen Praxis ausgestellten Dokument „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ nachzuweisen.  
Hinweis: Bei allen Leistungsbeschreibungen auf dieser Webseite handelt es sich um möglichst leicht verständliche Informationstexte. Die rechtsverbindlichen Formulierungen finden Sie im Sozialgesetzbuch sowie in der jeweils aktuellsten Fassung der Satzung der BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN.