Für jedes Kind, das gesetzlich versichert ist, können Versicherte normalerweise pro Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld erhalten. Sowohl die Mutter als auch der Vater haben einen Anspruch darauf, wenn beide berufstätig sind. Alleinerziehende können bis zu 20 Tage pro Kind in Anspruch nehmen.
Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 verdoppelt: Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage.
Der Anspruch besteht zudem auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar.
Versicherte erhalten 90 Prozent ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben diese in den letzten zwölf Monaten von ihrem Arbeitgeber einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent. Die Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld beträgt 112,88 Euro (2021) pro Tag.