Leistungen bei Unfällen

Leistungen bei Unfällen

Ein Unfall liegt vor, wenn Personen durch ein “zeitlich begrenztes, plötzliches, unfreiwilliges und von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis” verletzt werden.

Dazu zählen beispielsweise

  • Unfälle im häuslichen Bereich
  • Stürze bei Schnee und Glätte 
  • Verkehrsunfälle
  • Sportunfälle
  • Verletzungen durch Tiere

Auch wenn die BKK W&F grundsätzlich auch hier erster Ansprechpartner für die Übernahme der verschiedensten Behandlungen ist: Für uns ist es von großer Bedeutung, Leistungen auf Basis eines so genannten Fremdverschuldens zu identifizieren. Warum dies der Fall ist, erfahren Sie in diesem Themen-Special.

Nein. Die Erhebung der Daten beruht auf § 11 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V, §§ 116 und 119 SGB X, § 12 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und ist zur rechtmäßigen Erfüllung unserer Aufgaben erforderlich. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes liegt ansonsten ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I vor.

Auch wenn weitere Personen an dem Unfall beteiligt waren, sind genaue Angaben zu allen Beteiligten und deren Haftpflichtversicherungen für uns sehr wichtig. Denn auch bei selbst verschuldeten Unfällen können wir in manchen Fällen Schadenersatzansprüche bei vielen Haftpflichtversicherungen geltend machen, ohne dass Ihnen oder einem weiteren Unfallbeteiligten hieraus Nachteile entstehen.

Der Grund: Mit vielen Haftpflichtversicherungen verbinden uns so genannte Teilungsabkommen, bei der aus Vereinfachungsgründen keine Prüfung der Verschuldensfrage erfolgt. Dies stellt eine enorme Verwaltungsvereinfachung dar, da nicht jeder Schadensfall langwierig nach Sach- und Rechtslage verhandelt werden muss.

Sollten Sie einen Unfallfragebogen erhalten und es liegt kein Unfall vor, müssen Sie den Bogen nicht vollständig ausfüllen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie mit einem Rettungswagen aufgrund von Kreislaufproblemen ins Krankenhaus gefahren werden.

Wichtig: Auch wenn Sie in diesem Fall nur wenige Fragen beantworten können, senden Sie den Bogen bitte in jedem Fall zurück oder senden Sie uns eine kurze selbst verfasste schriftliche Schilderung der Gründe in eigenen Worten. Nur so vermeiden Sie, dass wir in regelmäßigen Abständen an die Abgabe des Fragebogens erinnern.

Resultiert eine Verletzung

  • aus einem Arbeitsunfall und führt
  • zu einer Arbeitsunfähigkeit oder Dauer der Behandlung von mehr als einer Woche

muss ein so genannter Durchgangsarzt aufgesucht werden. Diese finden Sie über das Suchportal des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung senden Sie wie gewohnt an uns.

Bei einem durch Dritte verursachten Unfall geht der Schadenersatzanspruch des Versicherten auf die jeweilige Krankenkasse über.

Das heißt: Auch die BKK W&F übernimmt zunächst die Kosten der gesetzlich geregelten Behandlungen und fordert diese anschließend vom Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherung zurück. Ihnen als Geschädigter/m entsteht dabei kein Nachteil. Dies gilt natürlich auch, wenn es sich um einen selbst verschuldeten Unfall handelt.

Um Ersatzansprüche geltend zu machen, sind Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, jedem Hinweis auf einen Unfall nachzugehen. Da Leistungserbringer wie Ärzte, Rettungsdienste oder Krankenhäuser in der Regel nur Diagnosen liefern, sind wir auf die Mithilfe unserer Versicherten angewiesen. Denn nicht jede Verletzungsdiagnose gründet auf eine Schädigung durch Dritte.

Ob tatsächlich ein Unfall vorlag, erfragen wir daher mit einem so genannten Unfallfragebogen bei Ihnen.

Von einem Arbeitsunfall spricht man, wenn der Unfall im direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit steht. Hierzu zählen auch Unfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.

Das Besondere: Die Kosten für die Behandlung von Arbeitsunfallfolgen trägt nicht die BKK W&F, sondern die arbeitgeberfinanzierte gesetzliche Unfallversicherung. Weiterer Vorteil für den Verletzten: Für die Behandlung fallen keine Zuzahlungen an, da das zu Grunde liegende siebte Sozialgesetzbuch diese nicht vorsieht.

Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen sind aber nicht nur Berufstätige versichert. Auch andere Personenkreise werden von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Das sind zum Beispiel:

  • Schüler und Studenten während des Unterrichts/der Vorlesung
  • Ersthelfer am Unfallort
  • ehrenamtlich Tätige
  • Blutspender
  • Krankenhauspatienten

Sollte es sich um einen Schul- oder Kindergartenunfall handeln, teilen Sie uns bitte ergänzend den Namen und die Adresse des Kindergartens mit.