Pflege - Leistungen bei häuslicher Pflege

Old Patient Home Care

Die meisten Pflegebedürftigen erhalten ihre Hilfe im häuslichen Bereich (z. B. im eigenen Haushalt oder dem eines Familienangehörigen oder in einem Altenwohnheim, manchmal auch in einer ambulant betreuten Wohngruppe). Ist mindestens der Pflegegrad 2 zuerkannt, kann der Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege wählen zwischen

  • der Pflegesachleistung. Das ist die Hilfe durch Fachpersonal eines ambulanten Pflegedienstes. Mit Fachpersonal sind vornehmlich Gesundheits- und Krankenpfleger-/innen sowie Altenpfleger-/innen gemeint. Die Aufgaben eines ambulanten Pflegedienstes werden etwa von einer Sozialstation oder einem privaten Pflegedienst wahrgenommen.
  • dem Pflegegeld. Dann leisten meistens Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn die Hilfe. Diese wird der ehrenamtlichen Pflege zugeordnet.
  • der Kombination aus diesen beiden Leistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben einen vergleichsweise geringen Hilfebedarf. Sie erhalten trotzdem Leistungen bei häuslicher Pflege, wenn auch nicht im selben Umfang wie Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Neben dem Anspruch auf umfassende Pflegeberatung zur individuellen Pflegesituation und zu Leistungsansprüchen gegenüber anderen Leistungsträgern können sie beanspruchen:

    • einen Beratungsbesuch je Halbjahr durch eine professionelle Pflegekraft in der eigenen Häuslichkeit zu Lasten der Pflegekasse,

    • eine Pauschale in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben und diese die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt,

    • Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen,

    • kostenfreie Inanspruchnahme von Pflegekursen oder Online Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen sowie

    • im Wege der Kostenerstattung einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro, z. B. für Kosten einer Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, für Hilfeleistungen von professionellen Pflegekräften oder für Leistungen bestimmter Dienste zur Unterstützung im Alltag.

Pflegesachleistung bei Pflegegrad 2 bis 5

Die häusliche Pflegehilfe erstreckt sich auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung. Hauptsächlich zielen die Pflegesachleistungen darauf ab, die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten auszugleichen oder zu mildern.

Inhalt der Pflegemaßnahmen ist auch die pflegerische Anleitung der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen. Zur pflegerischen Betreuung gehören auch Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens.

Die BKK-Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten der Pflegesachleistung bis zu gesetzlich bestimmten monatlichen Höchstbeträgen, abhängig vom zuerkannten Pflegegrad.

Pflegegrad  Monatliche Pflegesachleistung ab 2024 in Euro bis zu
2 761
3 1.432
4 1.778
5 2.200

Der Pflegebedürftige ist in seiner Entscheidung frei, für welche einzelnen Leistungen die Höchstbeträge genutzt werden sollen. Ist der Kostenaufwand höher und reichen die eigenen Finanzmittel zur Kostendeckung nicht aus, springt ggf. die Sozialhilfe mit ihren Leistungen der Hilfe zur Pflege ein.

Wichtig: Wird die Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft, so können bis zu 40 % des monatlichen Höchstbetrages für die Erstattung von Aufwendungen für spezielle Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.

Pflegesachleistungen können von mehreren Pflegebedürftigen, etwa von Nachbarn in einer Wohnanlage oder in Wohngemeinschaften, gemeinsam in Anspruch genommen werden (“Poolen”). Sinnvoll kann das vor allem bei pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sein, z. B. bei der gemeinsamen Zubereitung von Mahlzeiten, beim Einkaufen für mehrere Pflegebedürftige oder bei der Durchführung gemeinsamer Tagesausflüge. Dies kann Vorteile für die Pflegebedürftigen bringen. Denn die durch die gemeinsame Pflege entstehenden finanziellen Einsparungen oder die “gewonnene” Pflegezeit der Pflegekraft können für die Betreuung in der Gemeinschaft genutzt werden.

Auch häusliche Betreuung können mehrere Pflegebedürftige gemeinschaftlich in der Wohnung eines Pflegebedürftigen bzw. der eines Familienangehörigen in Anspruch nehmen.

Die BKK-Pflegekasse sichert solche Pflegearrangements mit Pflegediensten oder Einzelpflegekräften vertraglich ab. Sprechen Sie uns an, auch wenn Sie eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie der Angebote zur Unterstützung im Alltag in Ihrer Region wünschen.

Für die Pflegesachleistung wird mit dem ambulanten Pflegedienst ein Pflegevertrag geschlossen. Hierin sind Art, Inhalt und Umfang der Leistungen zu beschreiben. Auch die mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütungen – entweder für den Zeitaufwand, für die zeitunabhängigen Leistungen oder für Komplexleistungen – sind im Pflegevertrag festzuhalten. Der Pflegedienst muss den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss aufklären, wie sich die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen auswirkt, wenn die Vergütung zeitbezogen oder zeitlich unabhängig bezahlt wird. Der Pflegebedürftige hat die freie Wahlmöglichkeit bei der Zusammenstellung dieser Vergütungsformen.

Pflegegeld bei Pflegegrad 2 bis 5

Stellt ein Pflegebedürftiger, der in häuslicher Umgebung lebt, seinen gesamten Hilfebedarf über Angehörige, Freunde oder andere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sicher (ehrenamtliche Pflege), erhält er Pflegegeld. Es tritt dann an die Stelle der Pflegesachleistung und wird monatlich im Voraus gezahlt. Häufig wird dieses an die ehrenamtliche Pflegeperson weitergegeben, um ihre Hilfeleistungen auch finanziell anzuerkennen. Die Monatsbeträge des Pflegegeldes sind ebenfalls abhängig vom zuerkannten Pflegegrad.

Pflegegrad  Monatliches Pflegegeld ab 2024 in Euro
2 332
3 573
4 765
5 947

Wird die Hilfe nicht für einen vollen Monat geleistet, sind die Monatsbeträge nur anteilig zu zahlen. Im Sterbemonat bleibt jedoch der Anspruch auf das volle Pflegegeld erhalten.

Pflegegeld steht auch dann zu, wenn der Hilfebedarf von erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen geleistet wird, die der Pflegebedürftige in eigener Regie beschafft hat und die keine Vertragspartner der Pflegekasse sind. Wichtig ist bei selbst beschafften Pflegepersonen nur, dass der notwendige Hilfebedarf angemessen gesichert ist.

Das Pflegegeld steht grundsätzlich für jeden Tag zu, an dem häusliche Pflege geleistet wird. Muss der Pflegebedürftige zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus, erhält er stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder wird er zur Vermeidung oder Verkürzung einer Krankenhausbehandlung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege zu Lasten seiner Krankenkasse zu Hause medizinisch-pflegerisch versorgt, zahlt die BKKPflegekasse das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter.

Diese Begrenzung der Weiterzahlung auf vier Wochen entfällt bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte (Assistenzkräfte) sicherstellen. Allerdings muss dieses sogenannte Arbeitgebermodell finanziell durch den Sozialhilfeträger unterstützt werden.

Bei Unterbrechungen der häuslichen Pflege wegen einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Erhalten Pflegebedürftige Kurzzeitpflege, läuft die Zahlung des hälftigen Pflegegeldes sogar bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weiter. Diese Regelungen zur Weiterzahlung des Pflegegeldes gelten auch, wenn Pflegesachleistung und Pflegegeld kombiniert werden.

Bei ehrenamtlicher Pflege und Bezug von Pflegegeld unterstützen Pflegefachkräfte (z. B. ein Pflegedienst) die häusliche Pflege durch einen Beratungseinsatz. Dieser ist für alle verpflichtend. Abzurufen ist er

  • in den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich sowie
  • in den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich

Hierdurch sollen Pflegende beraten und die Qualität ihrer Pflege gesichert werden. Auch soll die Situation des Pflegebedürftigen und der Pflegenden soweit wie möglich verbessert werden. Diesen Beratungseinsatz dürfen Vertrags-Pflegeeinrichtungen, von der Pflegekasse beauftragte unabhängige Pflegekräfte oder eine anerkannte Beratungsstelle durchführen. Auch Pflegeberater sind in diesem Sinne berechtigt. Die Kosten für die Beratungseinsätze übernimmt die BKK-Pflegekasse. Sie wird, falls der Pflegebedürftige zustimmt, über das Ergebnis des Beratungseinsatzes informiert.

Nach Auswertung des Ergebnisses können dann von der Pflegekasse geeignete Maßnahmen im Interesse des Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen eingeleitet werden. Empfehlenswert ist, stets denselben Pflegedienst mit dem Beratungseinsatz zu beauftragen. Wer es versäumt, die vorgeschriebenen Beratungsbesuche abzurufen, riskiert ggf. eine Kürzung oder gar einen Wegfall des Pflegegeldes.

Wichtig: Auch Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen beziehen, sind berechtigt, halbjährlich einen solchen Beratungsbesuch auf Kosten ihrer Pflegekasse in Anspruch zu nehmen.

Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld

Ergänzen sich Pflegefachkräfte und Ehrenamtliche bei der Pflege, können die Pflegesachleistung und das Pflegegeld kombiniert werden. Wie die Pflege im Einzelfall aufgeteilt wird, entscheidet der Pflegebedürftige anhand seiner konkreten Pflegesituation. Natürlich können dann nicht die Höchstbeträge für beide Leistungen ausgeschöpft werden. Der Anteil, der bei der Pflegesachleistung (gemessen am Höchstbetrag) bereits verbraucht ist, wird beim Pflegegeld angerechnet. Die Anrechnung erfolgt prozentual.

Soll ein Teilbetrag der Pflegesachleistung (maximal 40 % des Höchstbetrages) verwendet werden, um damit besondere Angebote zur Unterstützung im Alltag zu finanzieren, gilt der Betrag im Rahmen der Kombinationsleistung als in Anspruch genommene Pflegesachleistung.

Leistungen bei ambulanter Wohngruppenbetreuung

Leben regelmäßig mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, in der sie als Wohngruppe ambulant betreut werden, erhält jeder in dieser Wohngruppe zusätzlich pauschal 214 Euro monatlich. Voraussetzung ist, dass jemand für alle eine allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeit verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet.

Ein spezieller Kostennachweis, welcher Kostenaufwand für die sogenannte Präsenzkraft entsteht, ist nicht erforderlich. Es müssen aber zusätzliche Aufwendungen für die Versorgung entstehen, die wegen der besonderen Struktur einer Wohngruppe über die üblichen Kosten der pflegerischen, betreuenden und hauswirtschaftlichen Versorgung hinausgehen. Alle Mitglieder der Wohngruppe müssen die Hilfskraft gemeinschaftlich beauftragen und dies auch nach einem Zuzug eines neuen Bewohners bekräftigen. Die Hilfskraft muss auf einer gesondert erkennbaren vertraglichen Grundlage tätig sein. Sie muss aber nicht rund um die Uhr anwesend sein.

Weiter erforderlich ist:

  • Die Wohngruppe muss aus mindestens drei Pflegebedürftigen bestehen (wenigstens mit dem Pflegegrad 1).
  • Maximal dürfen 12 Bewohner in der gemeinsamen Wohnung zusammenleben.
  • Die pflegebedürftigen Bewohner müssen die Pflegesachleistung, das Pflegegeld oder die Kombinationsleistung beziehen oder Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen oder den Entlastungsbetrag erhalten.
  • Der Anbieter der Wohnung darf nicht eine Vollversorgung bieten, wie sie in einem stationären Pflegeheim üblich ist. Diese Beschränkung gilt auch für eine Vollversorgung durch eine separate Einbindung Dritter. Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen vielmehr berechtigt bleiben, ihre pflegerische Versorgung selbst zu bestimmen und hierbei ihr soziales Umfeld (z. B. Angehörige, Freunde, Nachbarn) einzubinden. Inwieweit sie von diesem Recht dann tatsächlich Gebrauch machen, ist unerheblich.

Da nicht immer sofort erkennbar ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag erfüllt sind, darf die BKK-Pflegekasse im gesetzlich bestimmten Umfang Unterlagen anfordern und die entsprechenden Daten auswerten.

Bezieht ein Pflegebedürftiger den Wohngruppenzuschlag, kann daneben auch ein Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege bestehen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Medizinische Dienst geprüft hat, ob diese Leistung erforderlich ist, damit der Pflegebedürftige alle körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen in ausreichendem Umfang erhält.

Um ambulant betreute Wohngruppen zu fördern, beteiligt sich die Pflegeversicherung an ihrer Neugründung. Um die geplante Wohnung altersgerecht und barrierearm umzugestalten, erhält jeder Pflegebedürftige der Wohngruppe einmalig bis zu 2.500 Euro. Dieser Betrag wird zusätzlich zu einem eventuellen Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes gezahlt. Die Umgestaltung einer Wohnung kann auch schon vorgenommen werden, bevor die Wohngruppe gegründet ist und die Bewohnerinnen und Bewohner zusammengezogen sind. Allerdings wird der Zuschuss erst geleistet, wenn die Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag erfüllt sind. Der Neubau einer Wohnung kann allerdings nicht gefördert werden. Ziehen mehr als vier Pflegebedürftige in die Wohnung ein, ist der Höchstzuschuss für alle Pflegebedürftigen auf 10.000 Euro begrenzt. Diesen Betrag teilen die beteiligten Pflegekassen anteilig unter sich auf.

Unser Angebot: Da im konkreten Fall die Abgrenzung nicht immer eindeutig ist, ob es sich bei der Wohngruppe um eine ambulante Versorgungsform handelt oder eine Versorgung wie in einem teil oder vollstationären Pflegeheim, bieten wir unsere Hilfe auch schon im Vorfeld der Gründung einer geplanten Wohngruppe an.

Die Verhinderungspflege (Ersatzpflege)

Ist die ehrenamtliche Pflegeperson z. B. wegen Urlaub oder Krankheit an der Pflege gehindert, kann der Pflegebedürftige die Leistung “Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson” (kurz: Ersatzpflege) beanspruchen. Vorausgesetzt wird eine vorangegangene Pflege im häuslichen Bereich von mindestens sechs Monaten vor der erstmaligen Verhinderung. Zudem muss der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sein. Dies gilt jedoch nicht für die Vor-Pflegezeit.

Der Regelanspruch besteht wie folgt:

  • Bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr werden nachgewiesene Kosten für eine Ersatzpflege erstattet. Bei einer Ersatzpflege durch Verwandte/Verschwägerte gilt ggf. ein geringerer Betrag.
  • Der Zeitraum pro Kalenderjahr für eine Ersatzpflege ist zusätzlich auf sechs Wochen begrenzt.
  • Von dem Anspruch auf Kurzzeitpflege können bis zu 806 Euro pro Kalenderjahr für die Ersatzpflege verwendet werden. So stehen für die Ersatzpflege dann 2.418 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung. In Höhe des umgewidmeten Betrages verringert sich der Höchstbetrag für die Kurzzeitpflege.
  • Wird der Pflegebedürftige von professionellen Pflegekräften und Ehrenamtlichen gleichzeitig gepflegt, wird auch in diesem Fall bei Verhinderung der ehrenamtlichen Pflegekraft Ersatzpflege geleistet. Der Anspruch auf die Pflegesachleistung für die professionelle Pflegekraft besteht unverändert fort.
  • Ist der jährliche Leistungsanspruch auf Ersatzpflege inklusive umgewidmeter Beträge aus der Kurzzeitpflege verbraucht, besteht vom letzten Tag der Ersatzpflege an wieder Anspruch auf das volle Pflegegeld. Es bemisst sich unverändert an dem entsprechenden Pflegegrad und wird gezahlt, weil die Pflege dann weiter sichergestellt ist.

Es gibt viele Möglichkeiten, die Ersatzpflege zu gewährleisten. So kann die Fachkraft eines Pflegedienstes ebenso einspringen wie eine andere Laienpflegekraft. Denkbar ist auch die vorübergehende Betreuung des Pflegebedürftigen in einer besonderen Einrichtung, etwa einem Wohnheim für pflegebedürftige und behinderte Menschen.

Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen erbracht, die nicht mit dem Pflegebedürftigen (bis zum 2. Grade) verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, übernimmt die BKK-Pflegekasse die Kosten hierfür wie bei der Ersatzpflege durch professionelle Pflegekräfte. Es werden somit hierfür im Kalenderjahr bis zu 1.612 Euro geleistet, ggf. um bis zu 806 Euro erhöht aus Mitteln für die Kurzzeitpflege.

Wird die Ersatzpflege dagegen nicht von erwerbsmäßigen Pflegepersonen übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, steht für die Dauer der Ersatzpflege (bis zu 42 Tage) das Pflegegeld zur Verfügung, das ansonsten bei der etatmäßigen Laienpflege für den gleichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre.

Zusätzlich wird das vor der Ersatzpflege gezahlte Pflegegeld auch während der Ersatzpflege zur Hälfte fortgezahlt, und zwar für bis zu sechs Wochen. Entstehen jedoch durch die Ersatzpflege tatsächliche Aufwendungen (wie Verdienstausfall, Fahrkosten), werden diese zusätzlich erstattet. Der Höchstbetrag beläuft sich auch hier (ohne Anrechnung des hälftigen Pflegegeldes) auf bis zu 1.612 Euro. Ggf. stockt sich der Betrag um bis zu 806 Euro aus Mitteln der Kurzzeitpflege auf. Es gilt auch in diesem Fall die Sechs-Wochen-Grenze. Insbesondere da, wo der Ersatzpflegeperson keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen, kann es für den Pflegebedürftigen günstiger sein, auf die Leistung Ersatzpflege vorerst zu verzichten. Stattdessen bezieht er weiterhin das volle Pflegegeld. Das bietet sich besonders dann an, wenn eine Ersatzpflege an einzelnen Tagen nur für weniger als acht Stunden erforderlich wird. Denn dann bleibt der Anspruch auf die Ersatzpflege zunächst erhalten und steht für eine spätere Inanspruchnahme ungeschmälert zur Verfügung.

Die Kurzzeitpflege

Spezielle Einrichtungen der Kurzzeitpflege bieten Pflegebedürftigen eine stationäre Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Diese sind durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen verbunden. Es kann sich dabei auch um ein stationäres Hospiz handeln, in 25 dem Patienten mit unheilbaren Krankheiten in ihrer letzten Lebensphase betreut werden. Der Aufenthalt in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege ist immer nur vorübergehend vorgesehen, beispielsweise

  • im Anschluss an eine stationäre Behandlung. So haben die Angehörigen ausreichend Zeit, sich und das häusliche Umfeld auf die neue Situation vorzubereiten, wenn erstmals währenddessen Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. In diesem Fall wird die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit spätestens innerhalb von einer Woche nach dem Antrag auf Pflegeleistungen veranlasst.
  • wenn häusliche Pflege für eine vorübergehende Zeit nicht möglich ist (etwa wegen einer Erkrankung der Pflegeperson) oder nicht ausreicht (so bei kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit).

Besonders vorteilhaft für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige ist die Möglichkeit, Kurzzeitpflege auch in einer Vorsorge- oder Rehabilitationsklinik erhalten zu können, wenn der pflegende Angehörige dort eine medizinische stationäre Maßnahme erhält. Eingeschlossen sind ebenfalls spezielle Mütter-Väter-Einrichtungen. Der gleichzeitige Aufenthalt des Pflegebedürftigen gilt dann als Leistung “Kurzzeitpflege”, es sei denn, der Pflegebedürftige erhält selbst eine Rehabilitationsmaßnahme.

Die Kosten für die körperbezogenen Pflegemaßnahmen einschließlich der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie die Kosten für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernimmt die BKK-Pflegekasse bei Pflegegrad 2 bis 5 grundsätzlich bis zu einem Betrag von 1.774 Euro. Dieser Anspruch besteht für bis zu acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr. Die Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) fallen in die Eigenverantwortung. Anders als bei der Ersatzpflege ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch bei der ersten Inanspruchnahme nicht davon abhängig, dass eine Vorpflegezeit erfüllt ist. Zahlte die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen vor der Kurzzeitpflege Pflegegeld, wird hiervon die Hälfte für bis zu acht Wochen der Kurzzeitpflege fortgezahlt.

Um häusliche Pflege noch flexibler zu gestalten, kann der Leistungsbetrag für die Ersatzpflege (ebenfalls 1.774 Euro) für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Für eine achtwöchige Kurzzeitpflege stehen dann erhöhte Finanzmittel bis zu 3.224 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der für die Kurzzeitpflege verwendete Betrag mindert dann in derselben Höhe den Anspruch auf die Ersatzpflege.

Ist der Höchstbetrag oder die Höchstdauer für die Kurzzeitpflege erschöpft, verbleibt der Pflegebedürftige aber dennoch in der Einrichtung, kann die Leistung für eine vollstationäre Heimpflege in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung als stationäres Pflegeheim zugelassen ist. Fehlt es an der Zulassung, kommt die Zahlung von Pflegegeld in Betracht, weil die Pflege in der Einrichtung gesichert ist. Pflegebedürftige erhalten von uns ein Verzeichnis der Einrichtungen, die für die Kurzzeitpflege zugelassen sind.

Hinweis: Wenn für Pflegebedürftige keine geeignete Einrichtung für die Kurzzeitpflege vorhanden ist (z. B. für ein Kind) oder nicht in zumutbarer Nähe zum Wohnort liegt, können sie Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch nehmen.

Tages- und Nachtpflege

Die Betreuung eines Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 2 bis 5 im häuslichen Bereich kann kombiniert werden mit einer zeitweisen Unterbringung in einer teilstationären Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung. Dies kommt z. B. in Frage, um die Pflegeperson zu Hause zu entlasten oder wenn bestimmte dort angebotene Pflegeleistungen für den Pflegebedürftigen sinnvoll sind.

Pflegegrad  Höchstbeträge für die Tages-/Nachpflege in Euro
2 689
3 1298
4 1612
5 1995

Der Anspruch auf diese Leistung, die die häusliche Pflege ergänzt, ist zeitlich nicht begrenzt. Finanziert werden hiermit die in der Tages-/Nachtpflegeeinrichtung erbrachten allgemeinen Pflegeleistungen, wozu körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gehören. Auch Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung, für die die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen einen gesonderten Vergütungszuschlag erhalten, sind Inhalt dieser Leistung.

Wir wollen pflegende Angehörige noch mehr unterstützen, damit sie Familie, Pflege und Beruf im Pflegealltag einer häuslichen Pflege besser miteinander vereinbaren können. Daher können die Ansprüche auf teilstationäre Leistungen der Tagesund Nachtpflege neben der Pflegesachleistung und/oder dem Pflegegeld beansprucht werden. Eine gegenseitige Aufrechnung dieser Leistungen findet nicht statt.

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 werden spezielle Angebote vorgehalten, die zur besonderen Betreuung von Pflegebedürftigen oder zur Entlastung der ehrenamtlichen Pflegepersonen 28 entwickelt worden sind. Solche Angebote zur Unterstützung im Alltag sind beispielsweise Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen (z. B. Alzheimergruppen), familienentlastende Dienste oder Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Soll sich die Pflegekasse an den Aufwendungen für die Inanspruchnahme solcher Angebote finanziell beteiligen, müssen diese anerkannt sein. Entsprechende Angebote nebst der Höhe der jeweiligen Kosten werden vom jeweiligen Landesverband Ihrer Pflegekasse im Internet veröffentlicht. Natürlich helfen wir Ihnen gerne, entsprechende ortsnahe Angebote für Sie zu finden.

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege (Pflegegrade 2 bis 5) können zur Finanzierung solcher Angebote bis zu 40 % ihres jeweiligen Anspruchs auf Pflegesachleistungen in einen Kostenzuschuss umwandeln. Dies gilt auch dann, wenn sie ansonsten für die häusliche Pflege die Kombinationsleistung oder Pflegegeld beziehen. Der umgewandelte Betrag gilt aber stets im Verhältnis zur Leistung “Pflegegeld” als in Anspruch genommene Pflegesachleistung. Für die Umwandlung ist ein besonderer Antrag erforderlich. Kosten sind gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen, die dann Kostenerstattung leistet. Bevor der zustehende Betrag berechnet werden kann, müssen immer erst die in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen der Höhe nach feststehen.

Wichtig: Wer in einem Monat nur Pflegegeld erhalten hat, das im Voraus ausgezahlt wurde, und danach Kostenerstattung für Angebote zur Unterstützung im Alltag geltend macht, kann diese erhalten. Dann gelten aber im Nachhinein die Regelungen für die Kombinationsleistung. Das bedeutet, es steht nur ein geringerer Pflegegeldbetrag zu. Überzahlte Beträge werden dann mit dem Erstattungsbetrag für die Kosten zur Unterstützung im Alltag verrechnet.

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag können auch mit dem besonderen Entlastungsbetrag (125 Euro) finanziert werden. Die Wahl hat der Pflegebedürftige, ob und inwieweit er von seinem Umwandlungsanspruch Gebrauch macht. Wird jedoch der Entlastungsbetrag zur Finanzierung herangezogen, gilt dieser nicht als Pflegesachleistung. Somit kann sich dieser auch nicht auf die Höhe des anteiligen Pflegegeldes auswirken.

Wer regelmäßig Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, einmal je Halbjahr (Pflegegrad 2 und 3) bzw. einmal pro Vierteljahr (Pflegegrad 4 und 5) einen professionellen Beratungseinsatz abzurufen. Wird das versäumt, kann der Erstattungsbetrag gekürzt werden oder sogar völlig entfallen.

Der Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen (auch mit Pflegegrad 1) in häuslicher Pflege können auf ihren Antrag hin einen monatlichen Entlastungsbetrag im Wege der Erstattung nachgewiesener Kosten in Höhe von bis zu 125 Euro erhalten. Dieser Betrag ist allerdings nicht frei verfügbar. Er ist vielmehr zweckgebunden einzusetzen für gesetzlich bestimmte Sachleistungsangebote. Damit sollen ehrenamtlich Pflegende entlastet oder die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen gefördert werden. Die Erstattung von Kosten ist vorgesehen für nachgewiesene Aufwendungen

  • in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege (z. B. bei ansonsten ausgeschöpften Höchstbeträgen),
  • in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege (z. B. zur Abgeltung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung),
  • im Rahmen von besonderen Betreuungsangeboten oder von Angeboten der hauswirtschaftlichen Versorgung zugelassener Pflegedienste, für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, aber nicht im Bereich der Selbstversorgung, • bei Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag).

Die Aufwendungen erstatten wir nach Vorlage entsprechender Nachweise. Wird der Höchstbetrag in einem Kalenderjahr nicht in voller Höhe ausgeschöpft, übertragen wir den Differenzbetrag auf das folgende Kalenderhalbjahr. Dieser kann dann noch bis zum 30.6. des Übertragungsjahres ausgeschöpft werden. Tritt Pflegebedürftigkeit erst im Laufe eines Kalenderjahres ein, wird der Entlastungsbetrag ab Beginn des Monats geleistet, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Pflegehilfsmittel / Wohnumfeldverbesserung

Zur Unterstützung und Erleichterung ihrer Pflege in einem Haushalt, aber auch zur Förderung ihrer Selbstständigkeit können Pflegebedürftige (auch bei Pflegegrad 1) erhalten:

  • Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Einmalhandschuhe, saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch), monatlich bis zu einem Betrag von 40 Euro, entweder als Sachleistung durch Vertragspartner der BKK-Pflegekasse oder im Kostenerstattungsverfahren;
  • technische Pflegehilfsmittel, sofern es sich nicht um handelsübliche Gegenstände des täglichen Lebens handelt, wie z. B. Hausnotruf. Der Versicherte steuert ab dem vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich einen Eigenanteil in Höhe von 10 % der Kosten bei, maximal jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Der Eigenanteil entfällt bei leihweiser Überlassung eines Pflegehilfsmittels. Je nach Einkommenssituation und Belastung auch mit Zuzahlungen im Bereich der Krankenversicherung (z. B. zu Arzneimitteln) ist eine Zuzahlungsbefreiung möglich.
  • Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds (z. B. die Verbreiterung der Türen, der Umbau eines Wasch- und Toilettenraums). Der Gesetzgeber hat hierfür bestimmte Maßgaben und einen Höchstbetrag von 4.000 Euro festgelegt. Er gilt für alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung objektiv notwendig sind. Bis zum oben genannten Höchstbetrag sind diese für den Anspruchsberechtigten zuzahlungsfrei.

Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer Wohnung zusammen und dient eine Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung ihnen gemeinsam, erhält jeder den Zuschuss bis zu 4.000 Euro, zusammen aber begrenzt auf 16.000 Euro. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird dieser Grenzwert auf die Beteiligten aufgeteilt.

Wichtig: Nehmen Sie vor der Auswahl von Pflegehilfsmitteln unsere Beratung in Anspruch. Denn Mehrkosten, die durch eine besondere, pflegerisch nicht notwendige Ausstattung entstehen, darf die BKK-Pflegekasse nicht übernehmen.

Neu ab 1.1.2024: Entlastungsbudget

Das sogenannte Entlastungsbudget erleichtert die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Denn statt wie bisher aus getrennten Töpfen, die sich teilweise übertragen lassen, sollen dann beide Pflegeleistungen aus dem gemeinsamen Entlastungsbudget finanziert werden.

Nicht verwechseln: Entlastungsbudget und Entlastungsbetrag
Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro ist mit dem Entlastungsbudget nicht gemeint. An dieser Leistung ändert sich zum Jahreswechsel 2024 nichts.

Für die Allgemeinheit der Pflegebedürftigen tritt das Entlastungsbudget erst zum 01.01.2025 in Kraft und beträgt dann 3.539 Euro. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 können bereits ab 2024 auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen.

Damit einher geht auch eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege:

Es gilt nicht mehr die Voraussetzung von mindestens 6 Monaten vorangegangener häuslicher Pflege bei der Verhinderungspflege.
Die Höchstdauer der Verhinderungspflege steigt von 6 auf 8 Wochen wie bei der Kurzzeitpflege.
Auch das halbe Pflegegeld wird dann für bis zu 8 statt wie bisher für bis zu 6 Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.