Stoßwellentherapie

Osteopathie

Stoßwellen sind mechanisch-akustische Druckimpulse. Sie zeichnen sich durch einen schnellen Druckanstieg und eine kurze Impulsdauer aus. In der Medizin werden sie elektromagnetisch mithilfe eines speziellen Geräts erzeugt und auf eine bestimmte Körperstelle ausgerichtet. Die Wellen durchdringen Haut und elastisches Gewebe wie Muskeln und Fett, ohne sie zu verletzen. Neben diesen fokussierten Stoßwellen werden auch radiale Wellen eingesetzt. Sie sollen das Gewebe stimulieren und die Durchblutung sowie den Zellstoffwechsel fördern.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Aufgabe, ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für die Gesetzlichen Krankenversicherung zu prüfen. Der Fokus liegt dabei auf einem gesicherten Nutzen, der medizinischen Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Methode als ambulante Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden.

Auf Basis vorliegender Studien hat der G-BA vor einiger Zeit entschieden, dass die Stoßwellentherapie bei Fersenschmerz als Regelleistung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wird und über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abzurechnen ist. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass

  • der Fersenschmerz die gewohnte körperliche Aktivität über mindestens sechs Monate eingeschränkt hat und
  • während dieser Zeit unterschiedliche konservative Therapieansätze (pharmakologische und nicht-pharmakologische) einschließlich patientenzentrierter Maßnahmen (darunter mindestens Schonung, Dehnübungen und Einlagen) über einen ausreichenden Zeitraum ohne relevante Beschwerdebesserung angewandt wurden.

Ob diese medizinischen Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der behandelnde Arzt.

Alle übrigen Indikationen wurden von der vertragsärztlichen Versorgung explizit ausgeschlossen. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ist daher rechtlich – auch im Rahmen einer nachträglichen Kostenerstattung – nicht möglich.