Copyright: BKK W&F / Karsten Socher Fotografie

So funktioniert der Wechsel zur BKK W&F

Das Kassenwahlrecht in Deutschland ist mittlerweile sehr einfach und komplett digital möglich:

  • Wer während einer ununterbrochen bestehenden Mitgliedschaft seine Krankenkasse wechseln möchte, kann dies unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist nun bereits nach 12 Monaten tun. Einzige Ausnahme: besteht eine weitergehende Bindungsfrist durch den Abschluss eines besonderen Wahltarifs bei der Vorkasse, gilt diese weiterhin.
  • Die Bestätigung über die neu gewählte Krankenkasse erfolgt elektronisch – ohne Beteiligung des Mitglieds. Diese informieren ihre Arbeitgeber nur noch formlos über ihre gewählte Krankenkasse.
  • Erhält der Arbeitgeber bei einem neuen Beschäftigungsverhältnis innerhalb von zwei Wochen keine Information, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist, gilt wie bisher: zuständig ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer zuletzt versichert war.

Beim Wechsel der Krankenkasse ergeben sich je nach aktuellem Versicherungsverhältnis unterschiedliche Möglichkeiten:

Mit einer Frist von zwei vollen Kalendermonaten für Personen, die einem unveränderten Versicherungsverhältnis stehen:

  • Bei einem unveränderten Versicherungsverhältnis, beispielsweise einer andauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung, teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch künftig nur noch der Krankenkasse seiner Wahl mit. Eine formelle Kündigung des Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich.
  • Die Information über die Kündigung erhält die bisherige Krankenkasse von der neuen Krankenkasse elektronisch im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens.
  • Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. 
  • Beispiel:
    Wahl der BKK W&F im März 2023
    = Ende der Mitgliedschaft in der bisherigen Krankenkasse: 31. Mai 2023
    = Beginn der Mitgliedschaft bei der BKK W&F: 1. Juni 2023
  • Hinweis: Warten Sie mit dem Versand Ihrer Wahlerklärung an die BKK W&F nicht bis zum letzten Tag eines Monats, um Verzögerungen zu vermeiden.

Ohne Frist für Personen, für die eine neue Versicherungspflicht beginnt:

  • Wenn eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes endet, ist keine Kündigung mehr erforderlich und Bindungsfristen – auch die besonderen Fristen aufgrund von Wahltarifen – sind ebenfalls nicht einzuhalten.
  • Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder beim Eintritt von Versicherungspflicht bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann daher eine neue Krankenkasse gewählt werden. Es kann also ein sofortiger Kassenwechsel stattfinden, wenn sich die neue Mitgliedschaft unmittelbar an die beendete anschließt. Sofern die Voraussetzungen für den Kassenwechsel erfüllt sind, informiert die gewählte Krankenkasse das Mitglied unverzüglich über den vollzogenen Wechsel.

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