Sie ist klein, handlich und Eintrittskarte zu Leistungen bei Ärzten und Krankenhäusern: die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Ihr integrierter Chip speichert die Versicherungsdaten, das aufgedruckte Passbild schützt vor Missbrauch. Die aktuelle Kartengeneration "G2.1" mit Near Field Communication (NFC) kann deutlich mehr als ihre Vorgänger.
Laden Sie ein aktuelles Bild von sich hoch und erhalten Sie eine neue elektronische Gesundheitskarte mit NFC-Funktion (erkennbar an einer 6-stelligen Zugangsnummer unter den Deutschland-Farben).
Für die Nutzung vieler freiwilliger Anwendungen (z.B. E-Rezept) ist eine vorherige sichere Identifikation erforderlich. Eine bequeme Möglichkeit bietet das Nect Robo-Ident-Verfahren zur Prüfung der eID Ihres Personalausweises.
Darüber hinaus stehen Ihnen folgende Verfahren zur Verfügung:
Halten Sie bei allen Verfahren dafür bitte Ihre eGK und Ihren Personalausweis bereit. Nach erfolgreicher Identifikation erhalten Sie von uns im Nachgang automatisch eine PIN über die Deutsche Post.
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Die elektronische Gesundheitskarte bietet darüber hinaus die Möglichkeit, in ihren weiteren Entwicklungsstufen neben den Pflichtangaben freiwillig zusätzliche medizinische Angaben zu speichern. Jeder und jede Versicherte kann selbst entscheiden, welche freiwilligen Anwendungen er/sie nutzen möchte.
Bei einem Notfall müssen Unfallärztinnen und -ärzte schnell handeln. Auf freiwilliger Basis können Versicherte in Zukunft notfallrelevante Informationen wie Allergien, chronische Erkrankungen, Arzneimittelunverträglichkeiten sowie andere wichtige Diagnosen auf ihrer Karte speichern lassen. Informationen zu elektronischen Notfalldaten nach § 358 Abs. 6 und 7 SGB V (724 Downloads)
Diese Anwendung ermöglicht, eingenommene Medikamente zu dokumentieren, um so Arzneimittelverträglichkeiten prüfen zu können. Erste Stufe zur Arzneimitteltherapie-Sicherheitsprüfung ist der elektronische Medikationsplan. Auf freiwilliger Basis können so alle Medikationsdaten, Arzneimittelverordnungsdaten und Therapievorschlagsdaten für eine Patientin bzw. einen Patienten dokumentiert werden. Informationen zum elektronischen Medikationsplan (eMP) nach § 358 Abs. 6 und 7 SGB V (762 Downloads)
Als Gegenstück erhalten auch (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-) Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten eine eigene Karte, den so genannten Heilberufsausweis.
Erst wenn die Gesundheitskarte und der Heilberufsausweis im Kartenlesegerät stecken und sich beide Seiten mit ihrer jeweiligen persönlichen Identifikationsnummer (PIN) identifiziert haben, können die Daten entschlüsselt und gelesen werden.
Wichtig:
Beim Ersatzverfahren bestätigt der Patient durch Unterschrift auf einem Abrechnungsschein, dass er Mitglied der Krankenkasse ist.
Die CAN ist auf Ihrer Gesundheitskarte aufgedruckt. Sie ist sechsstellig und ist auch im Chip Ihrer Karte gespeichert.