Pflegeversicherung

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Zum 1. Juli 2023 wurden die Pflegeversicherungsbeiträge angehoben um einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Neben der Differenzierung, ob Versicherte Kinder haben oder nicht, spielt nun auch die Anzahl der Kinder in der Erziehungsphase bei der Beitragsbemessung eine Rolle:

  • Der Basisbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung wurde von 3,05 auf 3,4 Prozent angehoben.
  • Kinderlose zahlen nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragssatz in Höhe von 4,0 Prozent. Für jüngere Kinderlose gilt der Basisbeitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.
  • Weiterhin keinen Zuschlag zahlen Kinderlose, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind.
  • Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase, das bedeutet bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes, um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt. Die Absenkung gilt für das zweite bis zum fünften Kind.

Kinderabschlag und Kinderlosenzuschlag

Der Abschlag ab dem zweiten Kind ist für jedes der Kinder separat zu beurteilen. Er gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder bei verstorbenen Kindern vollendet hätte. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind.

Sind alle Abschläge für alle Kinder wegen Vollendung des 25. Lebensjahres entfallen, gilt wieder der Basisbeitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.

Bei der Berücksichtigung des Kinderlosenzuschlags bleibt alles beim Alten. Er ist ab dem Beginn des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wurde. Wird der Nachweis der Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes erbracht, beginnt die Zuschlagsfreiheit mit dem Beginn des Monats der Geburt des Kindes; ansonsten wirkt die Zuschlagsfreiheit erst vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

Beispiel Kinderberücksichtigung

Sachverhalt:
Ein Beschäftigter ist 50 Jahre alt und hat
a) keine Kinder
b) ein 12 Jahre altes Kind
c) ein 30 Jahre altes Kind
d) ein 12 Jahre altes und ein 15 Jahre altes Kind
e) ein 12 Jahre altes, ein 15 Jahre altes und ein 30 Jahre altes Kind

Beurteilung:
Ab dem 1. Juli 2023 gilt für den Beschäftigten ein Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung von
a) 4,0 Prozent
b) 3,4 Prozent
c) 3,4 Prozent
d) 3,15 Prozent
e) 3,15 Prozent

Pflegeversicherungsbeiträge seit Juli 2023

Personenkreis Kinderlose
bis Vollendung
23. Lj.
Kinderlose
nach Vollendung
23. Lj.
1 Kind2 Kinder* 3 Kinder*4 Kinder*5 Kinder
und mehr*
Bis 30. Juni3,05 %3,40 %3,05 %3,05 %3,05 %3,05 %3,05 %
Ab 1. Juli3,40 %4,00 %3,40 %3,15 %2,90 %2,65 %2,40 %
Änderung+ 0,35+ 0,60+ 0,35+ 0,10– 0,15– 0,40– 0,65

*Berücksichtigung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes

Beispiel Vollendung 25. Lebensjahr

Sachverhalt:
Eine Beschäftigte (40 Jahre alt) hat vier Kinder.

Beurteilung:
In der Zeit, in der alle Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der Abschlag insgesamt 0,75 Prozent. Vollendet eines der Kinder das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag ab dem Folgemonat nur noch 0,5 Prozent. Vollendet ein weiteres Kind das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag nur noch 0,25 Prozent. Und wenn ein weiteres Kind das 25. Lebensjahr vollendet, entfällt der Abschlag und es gilt für das restliche Berufsleben der Basisbeitragssatz von 3,4 Prozent.

Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil

Der Anteil des Arbeitgebers am Pflegeversicherungsbeitrag beträgt in allen Fallkonstellationen 1,7 Prozent und damit 0,175 Prozent mehr als bisher (siehe aber „Besonderheit im Bundesland Sachsen“). Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist weiterhin allein von den Beschäftigten zu tragen. Die Abschläge für Kinder mindern ausschließlich den Arbeitnehmeranteil, dieser beträgt:

  • 1,45 Prozent bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern
  • 1,20 Prozent bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern
  • 0,95 Prozent bei vier berücksichtigungsfähigen Kindern
  • 0,70 Prozent bei fünf und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern

Besonderheit im Bundesland Sachsen

Arbeitnehmer, die im Bundesland Sachsen beschäftigt sind, haben weiterhin 0,5 Prozent mehr an Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung gegenüber den Beschäftigten in den anderen Bundesländern zu tragen. Denn anders als in allen anderen Bundesländern war 1995 bei Einführung der sozialen Pflegeversicherung nicht der Buß- und Bettag abgeschafft worden. Der Arbeitgeberanteil reduziert sich entsprechend und beträgt in Sachsen seit dem 1. Juli 2023 lediglich 1,2 Prozent.

Nachweis der Elterneigenschaft

Die Beitragsabschläge für Kinder können nur in Anspruch genommen werden, wenn dem Arbeitgeber als beitragsabführender Stelle die Anzahl der Kinder sowie ihr Alter bekannt sind. Bei Vorlage der Nachweise innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes gelten diese rückwirkend ab dem Beginn des Monats der Geburt. Ansonsten ab Beginn des Monats, der demjenigen folgt, in dem die Nachweise erbracht werden. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2025 geborene Kinder.

Übergangsregelung: Die Nachweise für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des PUEG geboren wurden, wirken vom 1. Juli 2023 an. Für im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geborene Kinder wirken die Nachweise ungeachtet der Drei-Monats-Frist ab dem Beginn des Monats der Geburt.

Zur Sicherstellung möglichst reibungsloser und verwaltungsarmer Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit der Erhebung und dem Nachweis der Anzahl der Kinder, sollen einheitliche, zentralisierte und digitalisierte Verfahren installiert werden. Diese sollen zukünftig die Arbeitgeber so weit wie möglich vor dem Aufwand der Prüfung von Nachweisen bewahren.