Selbstständige

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Versicherung für Selbstständige

Häufig gestellte Fragen

Selbständige ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen ihre Beiträge der Krankenversicherung für Selbstständige auf Grund des ermäßigten einheitlichen Beitragssatzes in Höhe von 14,0 Prozent.

Wünschen Sie zusätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wird der einheitliche allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent angesetzt. Hinzu kommt in beiden Fällen der Zusatzbeitrag der BKK W&F (ab 1.1.2025: 3,99 Prozent).

Beispiel Höchstbeitrag Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch: 5.512,50 Euro x Gesamtbeitragssatz in Höhe von 17,99 Prozent = 879,22 Euro

Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 2025 voraussichtlich 3,6 Prozent.

Sind Sie 23 Jahre oder älter und haben keine Kinder, kommt noch einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent hinzu, dann also insgesamt 4,2 Prozent.  Vor dem 1. Januar 1940 Geborene sind vom Zuschlag ausgenommen, ebenso wie Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sowie verwaiste Eltern.

Haben Sie mehr als 1 Kind unter 25, reduziert sich der Beitrag um 0,25 Prozent je Kind (maximal 5).

Als Beitragsbemessungsgrenze bei der Krankenversicherung für Selbstständige gilt im Jahr 2025 ein maximaler Betrag in Höhe von 5.512,50 Euro.

Mindestgrundlage der Beitragsberechnung von Selbstständigen bildet 2025 ein Betrag in Höhe von 1.248,33 Euro, auch wenn weniger Einnahmen erzielt bzw. erwartet werden.

Freiwillig Versicherte ohne Arbeitgeber sind für die Abführung ihrer Beiträge an die Krankenkasse selbst verantwortlich. Fällig sind die Beiträge bei unserer BKK am 15. des Folgemonats, z.B. für den Monat Januar 2025 der 15. Februar 2025. Sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen, werden wir die fälligen Beiträge immer monatlich zum Fälligkeitstermin von Ihrem Konto abbuchen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Bankweges die Abbuchung etwa 1 Arbeitstag vor dem 15. von uns vorgenommen wird. Falls Sie Ihre Beiträge selbst überweisen möchten, sollten Sie ebenfalls darauf achten, dass Sie die Überweisung so rechtzeitig tätigen, dass die Beiträge am 15. auf unserem Konto gutgeschrieben sind. Unsere Bankverbindungen finden Sie im Arbeitgeberbereich.

Wenn Sie Existenzgründer sind und von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss erhalten, zählt auch dieser (abzüglich der Pauschale zur sozialen Sicherung) zu Ihren Einnahmen zum Lebensunterhalt und wird bei der Berechnung Ihrer Beiträge herangezogen. Senden Sie uns bitte mit Ihrer Anmeldung entsprechende Einkommensnachweise zu, insbesondere den letzten Einkommensteuerbescheid.

Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zahlen ihre Beiträge für die Krankenversicherung für Selbstständige aus den Ihnen zur Verfügung stehenden Einnahmen wie z.B. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Arbeitsentgelt, Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen. Für die Einkünfte aus Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und/oder die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dabei vorläufig festgesetzt.