Selbständige ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen ihre Beiträge der Krankenversicherung für Selbstständige auf Grund des ermäßigten einheitlichen Beitragssatzes in Höhe von 14,0 Prozent. Wünschen Sie zusätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wird der einheitliche allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent angesetzt. Hinzu kommt in beiden Fällen der Zusatzbeitrag der BKK W&F in Höhe von 1,39 Prozent hinzu.
Beispiel Höchstbeitrag Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch:
4.837,50 Euro x Gesamtbeitragssatz in Höhe von 15,39 Prozent = 744,49 Euro
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zahlen ihre Beiträge für die Krankenversicherung für Selbstständige aus den Ihnen zur Verfügung stehenden Einnahmen wie z.B. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Arbeitsentgelt, Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen. Für die Einkünfte aus Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und/oder die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dabei vorläufig festgesetzt.
Neben der Kranken- sind auch zur Pflegeversicherung Beiträge zu zahlen. Der Beitragssatz beträgt aktuell 3,05 Prozent. Hinzu kommt ab dem 23. Lebensjahr ein Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent für gesetzlich Versicherte, die keine Kinder haben. Vor dem 1. Januar 1940 Geborene und Empfänger des neuen Arbeitslosengeldes II sind vom Zuschlag ausgenommen, ebenso wie Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sowie verwaiste Eltern.
Beispiel Höchstbeitrag Pflegeversicherung mit Elterneigenschaft:
4.837,50 Euro x 3,05 Prozent = 147,54 Euro
Beispiel Höchstbeitrag Pflegeversicherung ohne Elterneigenschaft:
4.837,50 Euro x 3,30 Prozent = 159,64 Euro
Freiwillig Versicherte ohne Arbeitgeber sind für die Abführung ihrer Beiträge an die Krankenkasse selbst verantwortlich. Fällig sind die Beiträge bei unserer BKK am 15. des Folgemonats, z.B. für den Monat Januar 2021 der 15. Februar 2021. Sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen, werden wir die fälligen Beiträge immer monatlich zum Fälligkeitstermin von Ihrem Konto abbuchen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Bankweges die Abbuchung ca. 1 Arbeitstag vor dem 15. von uns vorgenommen wird. Falls Sie Ihre Beiträge selbst überweisen möchten, sollten Sie ebenfalls darauf achten, dass Sie die Überweisung so rechtzeitig tätigen, dass die Beiträge am 15. auf unserem Konto gutgeschrieben sind. Unsere Bankverbindungen finden Sie im Arbeitgeberbereich.
Wenn Sie Existenzgründer sind und von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss erhalten, zählt auch dieser (abzüglich der Pauschale zur sozialen Sicherung) zu Ihren Einnahmen zum Lebensunterhalt und wird bei der Berechnung Ihrer Beiträge herangezogen. Senden Sie uns bitte mit Ihrer Anmeldung entsprechende Einkommensnachweise zu, insbesondere den letzten Einkommensteuerbescheid.
Als Beitragsbemessungsgrenze bei der Krankenversicherung für Selbstständige gilt im Jahr 2021 ein maximaler Betrag in Höhe von 4.837,50 Euro.
Mindestgrundlage der Beitragsberechnung von Selbstständigen bildet 2021 ein Betrag in Höhe von 1.096,67 Euro, selbst wenn weniger Einnahmen erzielt bzw. erwartet werden.