Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rechnerische Größe. Der so genannte Schätzerkreis prognostiziert dabei als Expertengremium jedes Jahr im Voraus die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. Er wird jeweils bis zum 1. November bekannt gegeben und gilt für das komplette folgende Kalenderjahr. 2021 und 2022 beträgt der amtlich festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,3 Prozent.
Für einige Personengruppen gilt nicht der Zusatzbeitragssatz der eigenen Krankenkasse, sondern der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.
Er gilt für folgende Personenkreise:
Haben die genannten Personengruppen weitere beitragspflichtige Einnahmen, zum Beispiel Renten oder Versorgungsbezüge, gilt für diese Einnahmen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.
Wichtig: Auch für Bezieher von Arbeitslosengeld I hat die Höhe des Zusatzbeitrags keine Bedeutung. Die Agentur für Arbeit übernimmt hier den Beitrag unabhängig von der Höhe des Zusatzbeitrags der Krankenkasse.