Sonstige Pflichtversicherte

Für wen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag?
Für einige Personengruppen gilt nicht der Zusatzbeitragssatz der eigenen Krankenkasse, sondern der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.
Er gilt für folgende Personenkreise:
- Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
- Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden
- Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht und deren Entgelt 658 Euro (2021) monatlich nicht überschreitet
- Versicherungspflichtige, die von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten
- Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte, deren Mitgliedschaft während des Wehr- oder Zivildienstes oder einer Eignungsübung erhalten bleibt
- Mitglieder, die Verletztengeld der Unfallversicherung, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen
- Auszubildende, deren Arbeitsentgelt 325 Euro monatlich nicht übersteigt
- Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten