Sonstige Pflichtversicherte

Sonstige Pflichtversicherte

  • Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe fรผr eine Erwerbstรคtigkeit befรคhigt werden sollen
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sowie an Abklรคrungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
  • Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in einer auรŸerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden
  • Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser RegelmรครŸigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fรผnftel der Leistung eines voll erwerbsfรคhigen Beschรคftigten in gleichartiger Beschรคftigung entspricht und deren Entgelt 707 Euro (2024) monatlich nicht รผberschreitet
  • Versicherungspflichtige, die von einem Rehabilitationstrรคger wรคhrend einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder รœbergangsgeld erhalten
  • Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte, deren Mitgliedschaft wรคhrend des Wehr- oder Zivildienstes oder einer Eignungsรผbung erhalten bleibt
  • Mitglieder, die Verletztengeld der Unfallversicherung, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen
  • Auszubildende, deren Arbeitsentgelt 325 Euro monatlich nicht รผbersteigt
  • Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder รถkologisches Jahr im Sinne des Gesetz zur Fรถrderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rechnerische GrรถรŸe ohne Bezug zum Zusatzbeitrag einer einzelnen Krankenkasse. Der so genannte Schรคtzerkreis prognostiziert dabei als Expertengremium jedes Jahr im Voraus die Hรถhe der voraussichtlichen Ausgaben aller Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds fรผr das folgende Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium fรผr Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. Er wird jeweils bis zum 1. November bekannt gegeben und gilt fรผr das komplette folgende Kalenderjahr. 2024 betrรคgt der amtlich festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 Prozent.

Haben die genannten Personengruppen weitere beitragspflichtige Einnahmen, zum Beispiel Renten oder Versorgungsbezรผge, gilt fรผr diese Einnahmen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.

Wichtig: Auch fรผr Bezieher von Arbeitslosengeld I hat die Hรถhe des Zusatzbeitrags keine Bedeutung. Die Agentur fรผr Arbeit รผbernimmt hier den Beitrag unabhรคngig von der Hรถhe des Zusatzbeitrags der Krankenkasse.