Neuerliche Reform der Pflegeversicherung

Pflegeversicherung Beitragszuschlag steigt

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bringt in den kommenden Jahren stufenweise höhere Pflegeleistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Im Überblick:

Pflegegeld

Ab dem 1. Januar 2024 wird das monatliche Pflegegeld automatisch um 5 Prozent erhöht:

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: 332 Euro (statt bislang 316 Euro)
  • Pflegegrad 3: 573 Euro (statt bislang 545 Euro)
  • Pflegegrad 4: 765 Euro (statt bislang 728 Euro)
  • Pflegegrad 5: 947 Euro (statt bislang 901 Euro)

Pflegesachleistungen

Auch die Beträge für Pflegesachleistungen steigen automatisch auf folgende Beträge:

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegesachleistungen
  • Pflegegrad 2: 761 Euro (statt bislang 724 Euro)
  • Pflegegrad 3: 1.432 Euro (statt bislang 1.363 Euro)
  • Pflegegrad 4: 1.778 Euro (statt bislang 1.693 Euro)
  • Pflegegrad 5: 2.200 Euro (statt bislang 2.095 Euro)

Kombinationsleistungen

Da sich die Beträge für Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhöhen, kann sich Ihr anteiliges Pflegegeld bei der Kombination aus beiden Leistungen ab dem 1. Januar 2024 erhöhen. An der Berechnung ändert sich nichts. Ein Antrag für die höheren Beträge ist nicht erforderlich.

Vollstationäre Pflege

Zum 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 höhere Zuschläge auf den pflegbedingten Eigenanteil, wenn die Personen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind:

  • Bis 12 Monate: 15 Prozent (statt bislang 5 Prozent)
  • Bis 24 Monate: 30 Prozent (statt bislang 25 Prozent)
  • Bis 36 Monate: 50 Prozent (statt bislang 45 Prozent)
  • Über 36 Monate: 75 Prozent (statt bislang 70 Prozent)

Die Abrechnung erfolgt wie bisher zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegekasse.

Ersatz- und Kurzzeitpflege

Fällt eine pflegende Person aus – zum Beispiel, weil sie im Urlaub ist oder sich selbst einer ärztlichen Untersuchung oder einer Reha unterziehen muss – wird Ersatz benötigt. Pflegebedürftige Menschen werden in solchen Fällen von der Pflegeversicherung mit sogenannter Ersatzpflege (auch “Verhinderungspflege” genannt) und Kurzzeitpflege unterstützt. Damit pflegebedürftige Menschen die Ersatz- und Kurzzeitpflege zukünftig flexibler nutzen können, werden die Leistungsbeträge schrittweise zusammengeführt:

  • Ab 1. Januar 2024 können Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die unter 25 Jahre alt sind, bis zu 100 Prozent der Mittel für die Kurzzeitpflege für die Ersatzpflege einsetzen, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Der maximale Leistungsbetrag beläuft sich insgesamt auf 3.386 Euro. Für diese Pflegebedürftigen wird der maximale Zeitraum, in dem die Ersatzpflege und das hälftige Pflegegeld weitergezahlt werden, analog zur Kurzzeitpflege von 6 auf 8 Wochen angehoben. Alle anderen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 können wie bisher bis zu 806 Euro pro Kalenderjahr aus der Kurzzeitpflege für die Ersatzpflege nutzen.
  • Ab 1. Juli 2025 wird ein gemeinsamer Jahresbetrag eingeführt, der dann für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 gilt. Dieser kann für die Ersatz- und Kurzzeitpflege flexibel eingesetzt werden. Der maximale Leistungsbetrag steigt dann auf 3.539 Euro. Der maximale Zeitraum, in dem die Ersatzpflege und das hälftige Pflegegeld weitergezahlt werden, wird analog der Kurzzeitpflege von 6 auf 8 Wochen angehoben.

Rehabilitationsleistungen für Pflegepersonen

Pflegende Personen können ab 2024 pflegebedürftige Person künftig mit in eine Reha nehmen und dort betreuen. So entfällt die oft aufwändige Planung einer gleichzeitigen Ersatz- oder Kurzzeitpflege.

Unterstützungsgeld für Angehörige nun jährlich

Wenn berufstätige Personen die Pflege für einen Angehörigen organisieren oder selbst übernehmen müssen, können sie sich dafür bis zu zehn Tage lang von der Arbeit freistellen lassen. Dazu suchen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Entfällt der Lohn, können Sie stattdessen Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse erhalten. Bislang konnte die Leistung nur einmal pro pflegebedürftiger Person beansprucht werden.

Ab dem 1. Januar 2024 besteht der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld jährlich wiederkehrend. So können sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dann jedes Jahr bei einer Notlage im Bereich der häuslichen Pflege für bis zu zehn Tage freistellen lassen.

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